Ehelicher Wohnsitz

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Ehelicher Wohnsitz

Beitrag von JUSLINE » 19.05.2004, 11:26

Ich bitte die Leser des Forums um Beantwortung folgender Frage: nach 3-jähriger Ehe wünscht meine Frau aus Gründen, die für mich nicht nachvollziehbar sind, eine einvernehmliche Ehescheidung. Andernfalls droht sie mit Scheidungsklage. Ich willige in die einvernehmliche Auflösung nicht ein und blicke ggf. der Scheidungsklage gelassen entgegen, da mich kein Verschulden trifft. Meine Frau hat die Obsorge für 2 Kinder (9,11) aus erster Ehe, ich habe die Obsorge für 1 Kind (7) aus meiner ersten Ehe. Ich habe ein Einfamilienhaus in die Ehe eingebracht, das uns als ehelicher Wohnsitz dient. Meine Frage: ist dieser Wohnsitz auch in dem Fall zu teilen, wenn die Ehe OHNE mein Verschulden jemals stittig geschieden wird? Gibt es für mich eine Möglichkeit meinen Besitz (zb durch Schenkung) davor zu schützen?



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RE: Ehelicher Wohnsitz

Beitrag von JUSLINE » 20.05.2004, 11:24

- Frage: ist dieser Wohnsitz auch in dem Fall zu teilen, wenn die Ehe OHNE mein Verschulden jemals stittig geschieden wird? Gibt es für mich eine Möglichkeit meinen Besitz (zb durch Schenkung) davor zu schützen?



Zunächst einmal: Die Möglichkeit, die "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zu beantragen

ist unabhängig von einem Verschulden an der Scheidung.



Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt diese Aufteilung im Scheidungsvergleich vorab einvernehmlich, im Rahmen einer durch Klage eingeleiteten Scheidung kann sich diese Aufteilung sehr lange noch nach erfolgter Scheidung hinziehen.



In diesem Fall haben Sie die Ehewohnung in die Ehe eingebracht, und sie bzw. die Wohnung im Haus/das Haus ist in die Aufteilung gemäß § 82 Ehegesetz nur "dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat."



Erstere Bedingung könnte in Ihrem Fall erfüllt sein.



Eine einvernehmliche Scheidung setzt eine zumindest sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft voraus, was aber vom Gericht nicht überprüft wird, also zB auch dann gegeben sein wird, wenn es die scheidungswilligen Eheteile vor Gericht so erklären (es kann auch in ein- und demselben Haus eine getrennte Lebensführung herrschen).



Die hinter einem Scheidungswillen stehenden Gründe können Vielfältige sein, und die Auffassungen darüber, wen denn nun ein allfällig vor Gericht zu behauptendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, auch.



Es könnte in Ihrem Fall sogar der Fall eintreten, dass Sie während eines recht lange dauernden Scheidungsverfahrens der Ehewohnung verwiesen werden (selten), bzw. dadurch, dass Ihre Nichteinwilligung in einer einvernehmliche Scheidung, wenn Sie einen Scheidungsgrund tatsächlich erfüllt haben, zu kostspieligen Prozessführungen führt, wo letztlich Sie die Kosten zu tragen haben, auch falls zB Ihre Gattin sogenannte "Verfahrenshilfe " erhält.



Rechtlich sind Sie, wenn Sie keinen Scheidungsgrund verwirklicht haben, und die häusliche/eheliche Gemeinschaft noch besteht, nicht dazu verpflichtet in eine Scheidung einzuwilligen.



Falls Sie das Haus an jemanden verschenken wollen, der von den konkreten familiären und v.a. Wohnverhältnissen weiß, so ist diese Person nicht berechtigt, Ihre Gattin aus dem Haus zu "räumen". Und Sie hätten mE sogar einen Scheidungsgrund verwirklicht, wenn Sie der Gattin die Wohn-Lebensgrundlage entziehen..



mfg, akita






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