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unterhalt
Verfasst: 29.04.2004, 09:41
von JUSLINE
Meine Lebensgefährtin ist geschieden und hat 2 unterhaltsberechtigte Kinder (12 bzw. 17 Jahre, beide Gymnasium). Sie beantragte eine Unterhaltserhöhung wegen gestiegener Bedürfnisse der Kinder und nichtausgeschöpfter Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindesvaters (derzeitige Unterhaltshöhe ca. Regelbedarf und noch weit von Luxusgrenze entfernt). Das Gericht verlangt nun einen Einkommensnachweis und Aufstellung der Ausgaben seitens meiner Lebensgefährtin. Wozu? Ist das Gericht dazu berechtigt bzw. ist eine solche Vorgangsweise in Österreich üblich? Geht es nicht darum, dass meine Lebensgefährtin durch Wohnung und Verpflegung den Naturalunterhalt leistet und der Geldunterhalt vom nicht obsorgeberechtigten Vater zu leisten ist, undabhängig, was die Kindesmutter verdient? Wer hat Erfahrung diesbezüglich und kann uns beraten?
RE: unterhalt
Verfasst: 09.05.2004, 18:37
von JUSLINE
Wer hat Erfahrung diesbezüglich und kann uns beraten?
Das Gericht selbst: Warum wird eine solche Aufstellung verlangt? Als unvertretene,zumal rechtsunkundige Partei hat Ihre Lebensgefährtin das Recht auf Beratung durch das Gerichts (Rechtspfleger, Amtstag - Zeiten vorab erfragen). Es könnte sein, dass der Vater der Kinder einen entsprechenden Schriftsatz an das Gericht geschickt hat, der im Akt liegt (- es besteht das Recht auf Einsicht sowie auf Kopienanfertigung). Aber es könnte durchaus sein, dass das Gericht auch "eigene" Gründe hat, solche Informationen zu verlangen.
Wenn Ihre Lebensgefährtin nun eine Unterhaltserhöhung gefordert hat, dh. eine Erhöhung des bereits gerichtlich rechtskräftig festgesetzten Unterhalts, dann muss es dafür bestimmte, nachvollziehbare bzw. gesetzlich und in der Rechtssprechung anerkannte Gründe geben:
- ZB eine ursprünglich irrtümlich zu niedrig angenommene Bemessungsgrundlage
- Überschreitung von Altersgrenzen, nach denen der Rechtssprechung gemäß den Kindern dann mehr zusteht,weil sie typischerweise mehr brauchen (6, 10, 14... Jahre).
- Hinzugekommener Sonderbedarf
- Erhebliche Einkommenserhöhung des Unterhaltsverpflichteten.
Es genügt nicht, dass zB der Kindesvater Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze wirtschaftlich gesehen in der Lage wäre zu leisten, falls zB im Unterhaltsvergleich ein geringerer Betrag festgelegt worden ist, dann kann vom Gericht nicht ohne weiteres davon abgegangen werden; ein neuer Antrag erfolgreich sein.
Die Kinder sollen durch die Unterhaltsleistung an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben. Insoferne ist der Geldunterhalt, den zB ein unterhaltspflichtiger Vater zu leisten hat, abgekoppelt von dem, was die Mutter, die "Naturalunterhalt" leistet, verdient. Das heißt, der Vater darf der Mutter (Standardfall hier vorausgesetzt) nicht vorwerfen, dass sie zB den Kindern keine Wohnung bereitstellt, die über ihre finanziellen Verhältnisse hinausginge. Aber darf den Geldunterhalt, der für die Kinder geleistet wird, nicht für etwas anderes verwenden.
Im einzelnen schätze ich das für einen heiklen Fall ein, in dem sich Ihre Lebensgefährtin befindet. Denn oft wird wohl auch vom "Laien" einiges übersehen, was zu ihren/seinen Gunsten spräche und zum Erfolg des Antrags führen könnte. ZB wenn Sonderbedarf der Kinder eingetreten ist, der als Sonderbedarf zustünde, aber eben nicht im Rahmen eines "normalen" Unterhaltsanspruches. Oder es könnte der geleistete Naturalunterhalt falsch angesetzt werden.
Dazu wäre es mE günstig, wenn sich Ihre Lebensgefährtin nach Möglichkeit doch von einer/m für solche Angelegenheiten spezialisierten RechtsanwältIn beraten/vertreten lassen würde. Bzw. hilft auch das Jugendamt in solchen Fällen weiter, - in welchem Umfang, das wird fallweise verschieden sein.
Alles Gute,
mfg, Akita
RE: unterhalt
Verfasst: 09.05.2004, 18:39
von JUSLINE
Wer hat Erfahrung diesbezüglich und kann uns beraten?
Das Gericht selbst: Warum wird eine solche Aufstellung verlangt? Als unvertretene,zumal rechtsunkundige Partei hat Ihre Lebensgefährtin das Recht auf Beratung durch das Gerichts (Rechtspfleger, Amtstag - Zeiten vorab erfragen). Es könnte sein, dass der Vater der Kinder einen entsprechenden Schriftsatz an das Gericht geschickt hat, der im Akt liegt (- es besteht das Recht auf Einsicht sowie auf Kopienanfertigung). Aber es könnte durchaus sein, dass das Gericht auch "eigene" Gründe hat, solche Informationen zu verlangen.
Wenn Ihre Lebensgefährtin nun eine Unterhaltserhöhung gefordert hat, dh. eine Erhöhung des bereits gerichtlich rechtskräftig festgesetzten Unterhalts, dann muss es dafür bestimmte, nachvollziehbare bzw. gesetzlich und in der Rechtssprechung anerkannte Gründe geben:
- ZB eine ursprünglich irrtümlich zu niedrig angenommene Bemessungsgrundlage
- Überschreitung von Altersgrenzen, nach denen der Rechtssprechung gemäß den Kindern dann mehr zusteht,weil sie typischerweise mehr brauchen (6, 10, 14... Jahre).
- Hinzugekommener Sonderbedarf
- Erhebliche Einkommenserhöhung des Unterhaltsverpflichteten.
Es genügt nicht, dass zB der Kindesvater Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze wirtschaftlich gesehen in der Lage wäre zu leisten, falls zB im Unterhaltsvergleich ein geringerer Betrag festgelegt worden ist, dann kann vom Gericht nicht ohne weiteres davon abgegangen werden; ein neuer Antrag erfolgreich sein.
Die Kinder sollen durch die Unterhaltsleistung an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben. Insoferne ist der Geldunterhalt, den zB ein unterhaltspflichtiger Vater zu leisten hat, abgekoppelt von dem, was die Mutter, die "Naturalunterhalt" leistet, verdient. Das heißt, der Vater darf der Mutter (Standardfall hier vorausgesetzt) nicht vorwerfen, dass sie zB den Kindern keine Wohnung bereitstellt, die über ihre finanziellen Verhältnisse hinausginge. Aber darf den Geldunterhalt, der für die Kinder geleistet wird, nicht für etwas anderes verwenden.
Im einzelnen schätze ich das für einen heiklen Fall ein, in dem sich Ihre Lebensgefährtin befindet. Denn oft wird wohl auch vom "Laien" einiges übersehen, was zu ihren/seinen Gunsten spräche und zum Erfolg des Antrags führen könnte. ZB wenn Sonderbedarf der Kinder eingetreten ist, der als Sonderbedarf zustünde, aber eben nicht im Rahmen eines "normalen" Unterhaltsanspruches. Oder es könnte der geleistete Naturalunterhalt falsch angesetzt werden.
Dazu wäre es mE günstig, wenn sich Ihre Lebensgefährtin nach Möglichkeit doch von einer/m für solche Angelegenheiten spezialisierten RechtsanwältIn beraten/vertreten lassen würde. Bzw. hilft auch das Jugendamt in solchen Fällen weiter, - in welchem Umfang, das wird fallweise verschieden sein.
Alles Gute,
mfg, Akita