Auflösung der gemeinsamen Eigentumswohnung

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Samuel
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Auflösung der gemeinsamen Eigentumswohnung

Beitrag von Samuel » 27.03.2019, 22:40

Hallo,

meine Lebensgefährtin und ich (unverheiratet) stehen kurz davor unsere Beziehung zu beenden.

Wir haben uns im Jahr 2016 eine Eigentumswohnung über einen gemeinsamen Kredit angeschafft. Ich lebe seit Jänner dieses Jahres aufgrund eines Beziehungskonfliktes nicht in der gemeinsamen Wohnung. Jeder von uns zahlt aber weiterhin die Hälfte der Wohnkosten d.h. Kreditrate, BK, Strom, Wasser, etc.

Grundsätzlich bevorzuge ich einen gemeinsamen Verkauf der Wohnung.

Die Wohnung hat heute einen höheren Wert als vor ca. 3 Jahren.
Sie möchte aber die Wohnung + Restkredit übernehmen aber meinen 50%tigen Anteil (vom aktuellen Verkaufswert minus dem aktuell offenen Kreditbetrag) nicht wirklich bezahlen. Sie meint, dass die Kreditrate die ich monatlich seit 2016 bezahlt habe, so zu behandeln ist, als ob ich in eine Mietwohnung wohne und eine Miete bezahle. Die Kaufnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, etc.) haben wir damals von unseren Eigenmitteln bezahlt und sie meint auch, dass man diese Kosten nicht mehr mitzurechnen sind. Das kann ja so nicht funktionieren oder?

Was passiert wenn wir uns nicht einigen sollten?

1.) Kommt in diesem Fall nur eine Teilungsklage in Frage?
Wenn ja, wer erhebt die Teilungsklage, die Lebensgefährtin oder ich?
Wenn ich die Teilungsklage erhebe, was würde mir das alles Kosten bzw. wer/wo kann eine Kostenschätzung gemacht werden? Beim Gericht oder beim Anwalt oder gibt es da eine andere Stelle?

2.) Was passiert bei einer Teilungsklage?
Wird das Gericht die Wohnung versteigern lassen?
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Wer trägt die Kosten für das Verfahren, derjenige der klagt oder derjenige der beklagt wird oder beide jeweils zur Hälfte?

Bin euch für jede hilfreiche Antwort dankbar.

Grüße, Samuel



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Auflösung der gemeinsamen Eigentumswohnung

Beitrag von Heron » 29.03.2019, 15:49

Für einen guten Überblick empfehle ich die Broschüre der AK, die das Wesentliche verständlich geschrieben gut umreißt (Wohnrecht für Wohnungseigentümer). Das WEG sieht für den Fall, dass sich Lebensgefährten als Mitglieder einer Eigentümerpartnerschaft nicht über das gemeinsame Vorgehen einigen können, keine gesonderte Regelung vor. Es gibt also auch keine gesetzlichen Regelungen, wie sich ein „Übernahmspreis“ zusammenzusetzen hat; es steht Ihnen frei, ob Sie ein Anbot der Lebensgefährtin annehmen wollen. Ein eigenständiger Verkauf Ihres Hälfteanteils der Eigentumswohnung ohne Zustimmung des Partners ist nicht möglich.

Letzten Endes stünde Ihnen die Teilungsklage nach § 830 ABGB offen. Diese kann grundsätzlich von beiden Mitgliedern der Eigentümerpartnerschaft erhoben werden und erfolgt dann, wenn sich die Partner über das weitere rechtliche Schicksal des Objekts nicht einigen können. Sie haben gute Aussichten mit der Klage durchzudringen und auch Kostenersatz zu erlangen, wenn sich die Gegenseite vorprozessual Ihrem Teilungsbegehren widersetzt und kein Teilungshindernis (Unzeit, Nachteil der Übrigen) vorliegt. Regelmäßig kommt vor, dass sich die Parteien nach Klageerhebung unter dem Druck der möglichen Zwangsversteigerung auf einen Vergleich einigen, da sich bei der Zwangsversteigerung in der Regel ein geringerer Erlös erzielen lässt, als bei einem freien Verkauf. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens lassen sich nicht seriös vorhersagen, am ehesten kann Ihnen ein Anwalt bei Beurteilung der genauen Umstände dazu Auskunft geben. Der Streitwert, der für die Höhe der Gerichtsgebühren und den Tarif der Parteienvertreter maßgeblich ist, richtet sich nach dem Einheitswert; die Sachverständigenkosten zur Wertbestimmung bzw. ev. zu Naturalteilungsvorschlägen können (abhängig vom Umfang der Fragestellungen) mehrere tausend Euro ausmachen.

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