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SCheidungsgrund
Verfasst: 10.11.2003, 00:35
von JUSLINE
Hallo, mich würde interessieren, welchen Scheidungsgrund der schuldige Ehepartner vorbringen kann, wenn der unschuldige Ehepartner sich nicht scheiden lassen will.
Konkret: Ehefrau (=Hausfrau) ändert ihre sexuelle Orientierung und will künftig mit anderer Frau zusammenleben. Der berufstätige Ehemann will die Ehe zu Gunsten der gemeinsamen (Klein)kinder aufrecht erhalten. Wie stehen die Chancen?
Vielen Dank für Hinweise!
RE: SCheidungsgrund
Verfasst: 09.03.2004, 13:13
von JUSLINE
Der schuldige Ehepartner kann natürlich keinen Scheidungsgrund vorbringen, sonst wäre der andere ja nicht unschuldig. Konkret ist die Scheidung gegen den Willen des unschuldigen Partners eher schwierig. Der trennungswillige Teil muß aus der ehelichen Wohnung ausziehen und kann dann nach 3 Jahren die Scheidung wegen Zerrüttung (§55 Ehegesetz) einreichen. Der unschuldige Teil kann die Scheidung evtl. nochmals um 3 Jahre verzögern, also insgesamt 6 Jahre.
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei
Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender
unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem
Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur
Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der
Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten
Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die
Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet
hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den
klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei
dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit
der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben
ist.