unterhalt für studium !!

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JUSLINE
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unterhalt für studium !!

Beitrag von JUSLINE » 14.06.2003, 16:24

ich bin 18j alt und möchte ab okt. studieren. momentan bin ich noch schüler (habe soeben meine matura mit ausgezeichneten erfolg abgeschlossen). meine eltern sind geschieden. meine jüngere schwester (14) lebt bei meiner mutter. ich habe eine eigene wohnung, da ich mich mit meiner mutter nicht verstehe und auch bei meinem vater nicht leben will. ich bekommen momentan monatl. 500 € unterhalt von meinem vater. auch meine mutter bekommt für meine schwester den selben betrag.

mein vater verdient als chefarzt 4.400 €.

a) meine frage ist, wieviel er mir jetzt für das studium unterhalt bezahlen MUSS. ich habe schon gelesen, dass man 20% vom einkommen zahlen muss, aber wie ist das mit der luxusgrenze?

b) ich möchte, wenn er mir nicht mehr bezahlen will, nicht das geld über das gericht einfordern. kann das jugendamt (oder wer sonst?) ihn darauf "aufmerksam" machen, dass er mehr bezahlen muss und auch wieviel?

danke für die hilfe!



DorisMihokovic
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RE: unterhalt für studium !!

Beitrag von DorisMihokovic » 15.06.2003, 12:04

Zum Thema "Luxusgrenze" finden Sie Infos unter http://www.tews.at/untkind/kindunt.htm#luxusgrenze . Da Sie bereits volljaehrig sind, ist das Jugendamt fuer Sie nicht mehr zustaendig.

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JUSLINE
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RE: unterhalt für studium !!

Beitrag von JUSLINE » 16.06.2003, 18:28

> a) meine frage ist, wieviel er mir jetzt für das studium unterhalt bezahlen MUSS. ich habe schon gelesen, dass man 20% vom einkommen zahlen muss, aber wie ist das mit der luxusgrenze?



Ihr Vater verdient überdurchschnittlich gut. Wenn Ihr Vater außer für Sie und Ihre Schwester sonst keine Sorgepflichten hat (Ex-Ehefrau, Ehefrau, Kinder) dann könnten Sie theoretisch einmal vom genannten Prozentsatz ausgehen.



Nach Prozenten des Einkommens gerechnet, würde sich Ihr Unterhaltsanspruch derzeit auf monatlich 880 Euro belaufen. Der "Unterhaltsstopp", die sogenannte Luxusgrenze, besagt, dass Kinder von Besserverdienenden - zu denen Ihr Vater gehören wird, im Streitfall nicht immer die vollen Prozentsätze an Unterhalt zugesprochen bekommen. Und zwar dann nicht, wenn sich rechnerisch ein höherer Unterhaltsbetrag ergeben würde als das 2 1/2 fache des jeweiligen "Regelbedarfes", der jährlich per Erlass festgesetzt wird (das ist aber wirklich kein fixer Multiplikationsfaktor, jedenfalls können Sie idR mit dem Zuspruch des Zweifachen des Regelbedarfes rechnen.)



Derzeitige Regelbedarfssätze:

.....................................



Altersgruppe Betrag in €



0 – 3 Jahre 155,-

bis 6 Jahre 198,-

bis 10 Jahre 255,-

bis 15 Jahre 293,-

bis 19 Jahre 344,-

bis 28 Jahre 434,-



Erlass des BMF, GZ 07 0104/1-IV/7/03 vom 10. 1. 2003

.....................................



Das würde in Ihrem Fall - nach diesen Zahlen gerechnet, bedeuten, dass ein monatlicher Alimentationsbeitrag Ihres Vaters von Euro 688,-- bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, und danach von Euro 868,--(je 2x Regelbedarf) jedenfalls gerechtfertigt und auch von der Leistungsfähigkeit Ihres Vaters gedeckt ist.



Bedenken Sie aber etwaige weitere Unterhaltspflichten des Vaters, diese reduzieren seine Leistungsfähigkeit.

Ebenso könnte es sein, dass ein Teil seines Einkommens in Aufwandsersätzen uäm besteht, sodass sie nicht oder nur teilweise in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind, -also deshalb ein niedrigerer Unterhaltssatz herauskommen könnte, als Sie jetzt denken.



§ 140 (1) ABGB lautet: "Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen."



Es steht Ihnen daher deshalb grundsätzlich der Unterhalt zu, der erforderlich ist, dass Ihr Lebensstil mit dem der Eltern - hier des Vaters - kompatibel ist. Wenn Sie zB nur mit 500 Euro in einer teuren Kleinwohnung sitzen, dann wäre das sicherlich nicht der Fall. Es kommt daher für die Bemessung des Unterhalts auch darauf an, was Ihr Leben als Studentin tatsächlich kosten muss, und dass Sie - ohne verschwenderisch zu leben, sich jedenfalls auch das Studium samt Büchern, Studiengebühren,.. leisten können, ohne daneben arbeiten gehen zu müssen. Ich würde an Ihrer Stelle Ihren Vater anlässlich der Matura auf die Studienzeit ansprechen und eine Alimentationserhöhung - ohne Gerichtsstreit, den Sie nicht wollen - zu erlangen zu versuchen. Vielleicht gleich einen "runderen" Betrag, der dann jährlich mehr sonderlich erhöht werden braucht, zB wenn Sie 19 Jahre alt werden. Studiengebühren sollten Sie jedenfalls auch extra bezahlt bekommen, denn sie dürften sich ja aus dem Laufenden nicht ausgehen, und Beihilfen dürften Sie ja aufgrund des höheren Einkommens - schon des Vaters - eher nicht bekommen.



Bedenken Sie aber, dass dem Elternteil, der überwiegend für Ihren Unterhalt aufkommt, auch die Familienbeihilfe für Sie zusteht. Sollte also derzeit noch Ihre Mutter die Familienbeihilfe beziehen, so könnte Ihr Vater - seit Ihrem Auszug von der Mutter - diese jederzeit - auch rückwirkend - für sich beantragen. Dann müsste die Mutter die Familienbeihilfe zurückzahlen. Diesen Umstand müssen Sie mitbedenken, wenn es darum geht, dass Sie von Ihrem Vater nun höhere Alimente fordern können, - wie Sie unterm Strich in eben diesem "Worst Case" dastehen würden.



Auch Ihre Mutter ist dem Gesetz nach zu Geldunterhalt an Sie verpflichtet, da Sie nun nicht mehr zu Hause leben. Ein bisschen anders wird das aber sein, sollten Ihre Eltern anläßlich der Scheidung bestimmte Arrangements untereinander bezüglich der Alimentationen getroffen haben.



mfg, MA.






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dassselbe problem

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2003, 10:02

bin leider nach 6 Jahren bzg. mit erhöhungklage eingefahren.

Gibt es ansprechpartner?

Möglichkeiten?

Habe leider keine Rechtsberatung und durch meine Klagsabweisung bin ich durch diesen langen Prozeß auch noch Jungschuldner mit 4400€!

Bin total ratlos!





mfg R. U.


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RE: dassselbe problem

Beitrag von DorisMihokovic » 03.07.2003, 17:18

Wenn Sie Student sind, wenden Sie sich am besten an das Rechtsreferat der oesterr. Hochschuelerschaft an Ihrer Uni oder/und Sie nehmen Kontakt zum Rechtspfleger des zustaendigen Bezirksgerichts auf (nur an Amtstagen!)

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RE: dassselbe problem

Beitrag von JUSLINE » 04.07.2003, 07:57

Auch biete ich derzeit auf Tauschkreis-(LETS) Basis Rechtsberatung an.



Sie können mich gerne anmailen.



mfg, MA



aulehla@hotmail.com






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