Hallo!
Ich bin 24 Jahre und habe meinen Vater nach der Scheidung meiner Eltern über 15 Jahre nicht mehr gesehen. Jetzt habe ich geheiratet und habe erfahren, daß mir angeblich eine Art Mitgift zusteht. Da es sich dabei um einige tausend Euro handeln soll, wäre ich schön blöd, wenn ich das nicht versuchen würde. Angeblich ist das gesetzlich festgelegt, daß das einem "Kind" zusteht, wenn sich der betroffene Elternteil nie um sein Kind gekümmert hat. Es soll kein Akt der Rache werden, aber was mir zusteht will ich natürlich schon haben! STEHT MIR DAS JETZT ZU? WENN JA, WO IST DAS GESETZLICH VERANKERT? Schließlich möchte ich nicht mir leeren Händen und nur auf Gerüchte aufgebaut dastehen, falls die ganze Sache vor Gericht gehen sollte. Danke für eure Hilfe. b.
MITGIFT
RE: MITGIFT
Näheres zum Heiratsgut findet sich in den §§ 1220 und folgende des ABGB geregelt.
Nach diesen Bestimmungen dürfen Sie sich nicht ohne Wissen des Vaters verehelichen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf Mitgift.
Stellen Sie doch rechtzeitig Kontakt zum Vater her - vielleicht können Sie sich betraglich einigen. Aber bedenken Sie, dass Sie den Vater, zu dem Sie ja so lange keine Kontakt hatten, nicht doch überfordern u. verärgern mit Ihren Forderungen. Denn das könnte sich -rein rational betrachtet - dann spätestens beim Erben negativ für Sie auswirken.
Aber die genauen Verhältnisse kenne ich ja nicht.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB
§ 1220.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.
§ 1222.
Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.
Nach diesen Bestimmungen dürfen Sie sich nicht ohne Wissen des Vaters verehelichen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf Mitgift.
Stellen Sie doch rechtzeitig Kontakt zum Vater her - vielleicht können Sie sich betraglich einigen. Aber bedenken Sie, dass Sie den Vater, zu dem Sie ja so lange keine Kontakt hatten, nicht doch überfordern u. verärgern mit Ihren Forderungen. Denn das könnte sich -rein rational betrachtet - dann spätestens beim Erben negativ für Sie auswirken.
Aber die genauen Verhältnisse kenne ich ja nicht.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB
§ 1220.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.
§ 1222.
Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.
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