scheidung

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scheidung

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2003, 11:57

Sehr geehrte damen und herren!



Name: Claudia

Alter: 24 jahre

Daten: seit 2 jahren verheiratet, keine kinder

Gemeinsamer wohnsitz seit 3 jahren



Ich hätte folgende frage an sie, da wir in betracht ziehen uns scheiden zu lassen, bitte ich sie um die infomation welchen bzw. ob ich einen anspruch auf den besitz des grundes und hauses habe. Da der grund und das haus auf den besitz seines vaters lautet, und er mich gestern vor die tür gesetzt hat, bitte ich sie um auskunft welche rechte ich habe.



Bitte beachten sie, dass jedoch nur mein mann und ich auf diesem grund wohnen. Seine eltern habe einen eigenen grund und ein eigenes haus.



Da ich so gesagt auf der strasse sitze bitte ich sie um info welche rechte ich habe, bzw. welchen anspruch ich im falle einer scheidung hätte.



Vielen dank für ihre baldigste antwort.



Mit freundlichen grüßen

Claudia






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JUSLINE
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RE: scheidung

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2003, 14:42

Sehr geehrte Frau Claudia,



es lässt sich leider ohne zusätzliche Informationen über

Ihre konkrete Situation nur übersichtsmäßig sagen, welche Ansprüche Sie geltend machen könnten:



Steht die Ehewohnung (Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens) auch im Eigentum Ihres Schwiegervaters, so wurde doch bis jetzt der gemeinsame eheliche Wohnsitz, der Haushalt, hier geführt und scheint es nicht gerechtfertigt, dass Sie Ihr Ehemann vor die Türe setzt.



1. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens - oder danach, im Zuge des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff. EheG kann es dazu kommen, dass die Wohnmöglichkeit an der Ehewohnung an Sie übertragen wird. Wie wahrscheinlich das tatsächlich ist, hängt idR von den finanziellen Verhältnissen ab (was haben Sie dazu beibesteuert), auch von der Art der Vereinbarungen, aufgrund derer Sie als Ehepaar in dieser Wohnung leben (Mietvertrag, lebenslanges Wohnrecht..).



Zur Sicherung Ihrer möglichen Ansprüche in einem solchen Verfahren könnte grundsätzlich gemäß § 382 Zi 8 c) EO eine gerichtliche einstweilige Verfügung erlassen werden



§ 382 und zwar Zi 8 c) lautet:



"Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:

Zi 8c) die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung , Aufhebund oder Nichtigerklärung der Ehe."



Resultat einer solchen einstweiligen Benützungsregelung, könnte sein, dass Ihr Recht ausgesprochen wird, vorläufig wieder im Haus zu wohnen (allerdings nicht: in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Gatten - das kann vom Gericht nicht angeordnet werden). Es geht dann ja auch um den Hausrat bzw. die anderen beweglichen Sachen, die sich auf der Liegenschaft befinden und die einer Aufteilung im Zuge der Scheidung unterliegen würden bzw. könnte das Haus selbst Inhalt eines Aufteilungsanspruches sein ( - im gegenständlichen Fall vielleicht nicht).



Es kommt da auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das vom Richter bewilligt wird, konkrete Tatsachen sind zu behaupten und zu bescheinigen (§ 381 EO).



Es steht Ihnen - vorausgesetzt, Sie verdienen nicht allzuviel - ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Mann zu, der bei aufgehobener Haushaltsgemeinschaft in Geld zu leisten. Zu diesem Unterhaltsanspruch, der gegebenenfalls ebenso mittels Einstweiliger Verfügung in einem schnellen Verfahren vorläufig gesichert werden könnte, kann auch ein Prozesskostenvorschuss für die Führung von zB Unterhaltsverfahren und Beantragung einstweiliger Verfügungen gehören (§ 382 Zi 8 a) EO). Sie sollten ja die Möglichkeit haben, möglichst schnell wieder eine normale Wohnmöglichkeit zu bekommen und Ihre Angelegenheiten zu regeln.



Auch könnte es sein, dass Ihnen vom Gericht eine Frist gesetzt wird, um die Scheidungsklage einzureichen.



Sie könnten nun so schnell als möglich bei dem für Sie zuständigen Bezirkgsgericht (im Zweifel: beim nächstgelegenen fragen) anrufen und versuchen, mit der/dem zuständigen RichterIn einen Termin zu vereinbaren, bei welchem Ihre Anträge zu Protokoll gebracht werden, nötigenfalls mit ergänzender Anleitung (versuchen Sie zum Richter oder zu einem Vertretungsrichter durchzudringen. Es könnte sein, dass der Richter Ihnen einen Extra-Termin dafür gibt, da ein solches Problem, wie Sie es schildern, umfangreiche Arbeiten des Richters verlangt und vielleicht nicht so gut am Vormittag eines Gerichtstages (ein- bis zweimal wöchentlich) erledigt werden kann. Nehmen Sie am besten alles zu diesem Termin mit, was Sie zur Sache auftreiben können: Personalausweis, Meldezettel, Heiratsurkunde, Name/Adresse von Personen, die Sie auf kurzem Weg stellig machen (=durch private Aktion vor Gericht bitten) könnten, um die Anspruchsgrundlagen zu bescheinigen.



Zur Auswahl des Rechtsanwaltes steht Ihnen eine umfangreiche Liste zur Verfügung (diese Webseite), ein Teil der Anwälte ist ausgesprochen auf Familienrecht spezialisiert. Es kommt letztendlich auch darauf an, in welchem Bundesland, an welchem Ort sie wohnen..



mfg, Margarete Aulehla



Wichtig wäre es ja auch erst einmal, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass Sie vor die Türe gesetzt wurden.



Aber wichtig sind auch Einkommensunterlagen, aktuelle Kontoauszüge, Unterlagen über Ihre etwaigen Schulden bzw. sonstige finanzielle Verpflichtungen (für etwaige Bewilligung von Verfahrenshilfe früher "Armenanwalt", falls der Richter Verfahrenshilfe samt Anwalt für erforderlich findet, jedenfalls aber für Ihre Befreiung von Gerichtsgebühren.) Sollten Sie sichtlich genug Geld dafür haben, eine/n AnwältIn zu finanzieren, wird IHnen das Gericht - so schätze ich es aufgrund zahlreicher Erfahrungen ein - zumeist nahelegen, einen Anwalt aufzusuchen, um von diesem die diversen Eingaben verfassen zu lassen.



Na, ich hoffe ich habe jetzt nicht Wesentliches vergessen..







> Sehr geehrte damen und herren!

>

> Name: Claudia

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> Daten: seit 2 jahren verheiratet, keine kinder

> Gemeinsamer wohnsitz seit 3 jahren

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> Ich hätte folgende frage an sie, da wir in betracht ziehen uns scheiden zu lassen, bitte ich sie um die infomation welchen bzw. ob ich einen anspruch auf den besitz des grundes und hauses habe. Da der grund und das haus auf den besitz seines vaters lautet, und er mich gestern vor die tür gesetzt hat, bitte ich sie um auskunft welche rechte ich habe.

>

> Bitte beachten sie, dass jedoch nur mein mann und ich auf diesem grund wohnen. Seine eltern habe einen eigenen grund und ein eigenes haus.

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> Da ich so gesagt auf der strasse sitze bitte ich sie um info welche rechte ich habe, bzw. welchen anspruch ich im falle einer scheidung hätte.

>

> Vielen dank für ihre baldigste antwort.

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> Mit freundlichen grüßen

> Claudia

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RE: scheidung

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2003, 15:08

herzlichen dank für dies schnelle antwort.



leider hat mich mein schwiegervater vor dir tür gesetzt, und mein hat ihm beigepflichtet.



das heisst ich kann ohne probleme zuhause übernachten, ohne das er mir es verweigert.



liebe grüße

claudia

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RE: scheidung

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2003, 15:11

bitte könnte man meinen namen in den nachrichten löschen!!!!


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RE: scheidung

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2003, 18:10

Hallo Claudia,

habe jetzt eine EMail an den Administrator des Forums geschickt. Vielleicht funktioniert`s dann schneller..

Der Link zu dieser Email befindet sich rechts oben unter Diskussion, dann Anleitung, dann "Was sind die Aufgaben des Administrators?



Zur Sache: Sie müssen jetzt selbst versuchen zu beurteilen, ob Sie tatsächlich am Wohnen zuhause gehindert werden, oder ob es "nur" ein kurzer, emotionaler, familiärer Krach war und Sie sowieso wieder nach Hause gehen können.(In jedem Fall ist es mE ein ernst zu nehmender Vorfall, na, Sie schreiben ja auch, dass Scheidung geplant ist..)



Ich denke, es wird eine Vereinbarung geben, wonach Sie samt Gatten das Haus als Ehewohnung benützen dürfen, und niemand darf Sie von einem Tag auf den anderen hinauswerfen. Wenn Ihr Ehemann zugestimmt hat bzw. daneben gestanden ist, dann ist das mE dem gleichzuhalten, als ob er sie selbst weggeschickt/hinausgeworfen hätte.



Die Details sind dann natürlich auch noch eine Beweisfrage vor Gericht..



mfg, MA.


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