Was gilt als Einkünfte für die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Alimente eines Kindes
FALL:
Eine vermietete Eigentumswohung gehört beiden Ehegatten.
Der Mann zahlt die Frau aus, und wird Alleineigentümer. Er übernimmt die Ratenzahlung und bekommt die Mieteinnahmen.
FRAGE:
1.Werden von den Mieteinnahmen die Zinsen der Rückzahlungstilgung und die Betriebskosten für die Beitragsgrundlage der Alimente abgezogen?
2.Wird bei einem späteren Verkauf der Whg der Erlös als Einkunft betrachtet, wenn es sich innerhalb der Spekkulationsfrist handelt? ( so wie beim FA der Differenzbetrag der dann versteuert werden muss weil es auch eine "Einkunft" ist ? )
3.Zu den regelmäßigen Einkünften kommen andere Geldflüsse dazu ( 3 -5 Rechnungen aufgrund selbstständiger Rechnungsstellung, oder geringfügiges Dienstverhältniss ) werden die hinzugerechnet auch wenn sie nicht regelmäßig sind. D.h. der Mann muss immer der Frau den Jahressteuerbescheid zeigen will von Ihr vor vor Gericht gerufen werden.
4. Stimmt es, dass Geldflüsse wo keine Gegenleistung erbracht worden sind ( Schenkung, Zuwendugen von Eltern ) nicht für die Bemessungsgrundlage der Alimente herangezogen werden? ( und gelten auch hier die Grenzen wonach es dann eine Schenkung ist wenn die Gegenleistung unter 50 % ist - wie beim FA )?
VIELEN DANK
b.m.
Was fällt unter die Bemessungsgrundlage?
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RE: Was fällt unter die Bemessungsgrundlage?
zu 1: ja, Aufwände werden abgezogen
zu 2: der gesamte Erlös sicher nicht, die Differenz ja
zu 3: das gesamte Einkommen zählt; bei einem Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen
zu 4: mE schon; es zählen zB erhaltene Unterhaltszahlungen zur Bemessungsgrundlage, siehe 5 Ob 3/97w; "Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann"
ob die Einnahmen zu versteuern sind oder nicht, ist mE irrelevant, aber festnageln lasse ich mich darauf nicht, bin noch Student und kein RA
zu 2: der gesamte Erlös sicher nicht, die Differenz ja
zu 3: das gesamte Einkommen zählt; bei einem Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen
zu 4: mE schon; es zählen zB erhaltene Unterhaltszahlungen zur Bemessungsgrundlage, siehe 5 Ob 3/97w; "Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann"
ob die Einnahmen zu versteuern sind oder nicht, ist mE irrelevant, aber festnageln lasse ich mich darauf nicht, bin noch Student und kein RA

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RE: Was fällt unter die Bemessungsgrundlage?
Vielen Dank für die aw!
>zu 1: ja, Aufwände werden abgezogen <
1....aber was gelten hierbei als Aufwände?
a. 7000 Miete abzgl. 5500 ( 500 Zinsen und 5000 Tilgung )
b. 7000 Miete abzgl. 500 ( NUR Zinsen )
2 <der gesamte Erlös sicher nicht, die Differenz ja >
a.....so erhöhen sich die Alimentezahlungen nur wenn der Verkauf NACH der Ehe scheidung von ihm getätigt wird. Veräußert er es vor oder während der Scheidung ( indem es die Frau übernimmt ) zahlt er max. für die Zinsen am Sparbuch an Mehreinnahmen?
b.Der Frau wird der Verkauf der Liegenschaft erst später bekannt. Wie lange kann sie es rückwirkend nachverlangen?
c.Diese Einnahme ist aber nur im Jahr des verkaufes. Kann dem Antrag stattgegeben werden, dass die Alimente dennoch auf einen längeren Zeitraum dadurch angehoben werden?
3.STAMMVERMÖGEN - SELBSTERHALTUNG
Macht es einen Unterschied in der Bewertung einer Unterhaltszahlung gegenüber der geschiedenen Frau, :
A. die Frau ihre 300 Euro pro Monat Miet- Einnahmen hat, indem die beide Geschiedenen
weiterhin sich die halbe Miete aufteilen und die Whg in einigen Jahren
gemeinsam. Situation: Mann hat gleich viel Mieteinnahmen wie Frau.
B. die Frau mtl. 300 Euro vom Mann erhält, da er im Zuge der Scheidung den Hälfteanteil übernimmt und es monatlich abzahlt. Situation: Mann hat bereits Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau.
>siehe 5 Ob 3/97w>
....ist das im RIS zu finden? wäre sehr dankbar, wenn ich entsprechende Verweise erhalten könnte.
Viele Grüße
Bianca Maier
>zu 1: ja, Aufwände werden abgezogen <
1....aber was gelten hierbei als Aufwände?
a. 7000 Miete abzgl. 5500 ( 500 Zinsen und 5000 Tilgung )
b. 7000 Miete abzgl. 500 ( NUR Zinsen )
2 <der gesamte Erlös sicher nicht, die Differenz ja >
a.....so erhöhen sich die Alimentezahlungen nur wenn der Verkauf NACH der Ehe scheidung von ihm getätigt wird. Veräußert er es vor oder während der Scheidung ( indem es die Frau übernimmt ) zahlt er max. für die Zinsen am Sparbuch an Mehreinnahmen?
b.Der Frau wird der Verkauf der Liegenschaft erst später bekannt. Wie lange kann sie es rückwirkend nachverlangen?
c.Diese Einnahme ist aber nur im Jahr des verkaufes. Kann dem Antrag stattgegeben werden, dass die Alimente dennoch auf einen längeren Zeitraum dadurch angehoben werden?
3.STAMMVERMÖGEN - SELBSTERHALTUNG
Macht es einen Unterschied in der Bewertung einer Unterhaltszahlung gegenüber der geschiedenen Frau, :
A. die Frau ihre 300 Euro pro Monat Miet- Einnahmen hat, indem die beide Geschiedenen
weiterhin sich die halbe Miete aufteilen und die Whg in einigen Jahren
gemeinsam. Situation: Mann hat gleich viel Mieteinnahmen wie Frau.
B. die Frau mtl. 300 Euro vom Mann erhält, da er im Zuge der Scheidung den Hälfteanteil übernimmt und es monatlich abzahlt. Situation: Mann hat bereits Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau.
>siehe 5 Ob 3/97w>
....ist das im RIS zu finden? wäre sehr dankbar, wenn ich entsprechende Verweise erhalten könnte.
Viele Grüße
Bianca Maier
RE: Was fällt unter die Bemessungsgrundlage?
wird schon kompliziert; was ziemlich sicher sein wird:
- die Tilgung ist kein Aufwand, nur eine Vermögensverschiebung innerhalb des Unterhaltspflichtigen
- bei schwankenden Einkommen wird der Durchschnitt der letzten Jahre genommen; ob das für Einmalerträge auch gilt? wahrscheinlich, Einkommen ist Einkommen, aber sicher bin ich da nicht
- wenn die 300€ nur eine Rate auf den Kaufpreis des Hälfteanteils der Whg ist, dann ist das keine Einnahme und mindert daher nicht die Unterhaltspflicht; echte Mieteinnahmen sind hingegen schon Einkommen. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluß aus der Praxis, daß man Mieteinnahmen aus der Unterhaltsvereinbarung ausschließen kann; daher sind Mieteinnahmen, wenn nichts besonderes vereinbart ist, zu berücksichtigen. siehe:
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x= ... 203/97w%29
vielleicht sollte ich auch Scheidungsanwalt werden
wäre aber jetzt schon gut sich mal an einen Spezialisten zu wenden; mich interessiert diese Materie zwar, aber ich müsste da noch einiges dazulernen ...
lg
- die Tilgung ist kein Aufwand, nur eine Vermögensverschiebung innerhalb des Unterhaltspflichtigen
- bei schwankenden Einkommen wird der Durchschnitt der letzten Jahre genommen; ob das für Einmalerträge auch gilt? wahrscheinlich, Einkommen ist Einkommen, aber sicher bin ich da nicht
- wenn die 300€ nur eine Rate auf den Kaufpreis des Hälfteanteils der Whg ist, dann ist das keine Einnahme und mindert daher nicht die Unterhaltspflicht; echte Mieteinnahmen sind hingegen schon Einkommen. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluß aus der Praxis, daß man Mieteinnahmen aus der Unterhaltsvereinbarung ausschließen kann; daher sind Mieteinnahmen, wenn nichts besonderes vereinbart ist, zu berücksichtigen. siehe:
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x= ... 203/97w%29
vielleicht sollte ich auch Scheidungsanwalt werden

lg
RE: Was fällt unter die Bemessungsgrundlage?
> Was gilt als Einkünfte für die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Alimente eines Kindes
Noch eine Antwort:
In Österreich existieren sieben Einkunftsarten:
siehe:
http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinie ... buch00.htm
Fallen Einnahmen nicht unter diese sieben Einkunftsarten, so sind sie nicht steuerpflichtig.
ZB Gewinn aus Liegenschaftsverkauf innerhalb der Spekulationsfrist -- Einkunftsart: sonstige Einkünfte
oder: Vermietung der Eigentumswohnung - Einkunftsart: Vermietung/Verpachtung
Summe der Einkünfte aus diesen Einkunftsarten
abzüglich Sonderausgaben
abzüglich außergewöhnliche Belastungen
= Steuerbemessungsgrundlage
Wer für Kinder als Elternteil Geldunterhalt zu zahlen hat kann den Unterhaltsabsetzbetrag (gestuft nach Kinderanzahl) geltend machen.
Auch der Umstand des Bezuges von Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil kann zu einer Alimentationsminderung führen.
Laut Mitteilung einer mit mir bekannten Rechtsanwältin, die auf die Materie spezialisiert ist, besteht bei Vermietung/Verpachtung eine Diskrepanz in der Judikatur zwischen westlichen Bundesländern Österreichs und dem Osten, insbes. Wien.
Wenn`s Streit um die Alimentation gibt, in solchen Fallkonstellationen, wie von Ihnen geschildert, würde ich jedenfalls einen Fachmenschen für Arbeitnehmerveranlagung/Steuererklärung sowie auch einen spezialisierten Rechtsanwalt des jeweiligen österreichischen Bundeslandes zu Rate ziehen.
mfg, Margarete Aulehla
Noch eine Antwort:
In Österreich existieren sieben Einkunftsarten:
siehe:
http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinie ... buch00.htm
Fallen Einnahmen nicht unter diese sieben Einkunftsarten, so sind sie nicht steuerpflichtig.
ZB Gewinn aus Liegenschaftsverkauf innerhalb der Spekulationsfrist -- Einkunftsart: sonstige Einkünfte
oder: Vermietung der Eigentumswohnung - Einkunftsart: Vermietung/Verpachtung
Summe der Einkünfte aus diesen Einkunftsarten
abzüglich Sonderausgaben
abzüglich außergewöhnliche Belastungen
= Steuerbemessungsgrundlage
Wer für Kinder als Elternteil Geldunterhalt zu zahlen hat kann den Unterhaltsabsetzbetrag (gestuft nach Kinderanzahl) geltend machen.
Auch der Umstand des Bezuges von Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil kann zu einer Alimentationsminderung führen.
Laut Mitteilung einer mit mir bekannten Rechtsanwältin, die auf die Materie spezialisiert ist, besteht bei Vermietung/Verpachtung eine Diskrepanz in der Judikatur zwischen westlichen Bundesländern Österreichs und dem Osten, insbes. Wien.
Wenn`s Streit um die Alimentation gibt, in solchen Fallkonstellationen, wie von Ihnen geschildert, würde ich jedenfalls einen Fachmenschen für Arbeitnehmerveranlagung/Steuererklärung sowie auch einen spezialisierten Rechtsanwalt des jeweiligen österreichischen Bundeslandes zu Rate ziehen.
mfg, Margarete Aulehla
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