Fristablauf

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Fristablauf

Beitrag von JUSLINE » 19.05.2003, 16:47

Seit November 2001 weiß meine Ehefrau, dass ich eine Freundin habe, mit der ich nun seit einem Jahr auch zusammen wohne. Ich habe bei einem Familiengespräch, bei dem auch meine beiden Söhne anwesend waren (18 und 21), klar und deutlich gesagt, dass ich die Scheidung haben will. Nach vielem außergerichtlichem "Krieg führen" hat sie bei einer Familienberatungs- und Schlichtungsstelle eingewilligt, dass der bis dato gemeinsame Wohnsitz aufgelöst wird und wir getrennten Wohnsitz nehmen. Auch wurden bei dieser Gelegenheit die Unterhaltszahlungen an sie (sei arbeitet halbtags) und meinen jüngeren, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn in schwindelerregender Höhe festgesetzt, was nun vom Gericht herabgesetzt wird.

Sie ist dann tatsächlich unter Mitnahme sämtlicher Möbelstücke und meiner Sparbücher im September 2002 ausgezogen, der Mietvertrag wurde augelöst. Kann sie nun noch eine Ehescheidungsklage wegen meiner schweren Eheverfehlung einbringen oder hat sie die Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidugnsgrundes verfehlt? Kann ich die Hälfte des Geldbetrages, der auf den Sparbüchern gelegen ist, zurück fordern, oder bin ich da auf verlorenem Posten?






Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Fristablauf

Beitrag von JUSLINE » 21.05.2003, 10:50

Tja, ist ein komplexes thema. grundsätzlich hat sie drei jahre zeit eine scheidung wegen überwiegendem verschulden einzureichen. die ehefrau hat hier die sicherlich besseren karten in der hand.

Unabhängig welche scheidungsart durchgeführt (einvernehmlich, strittige usw.) wird, auf alle fälle wird das gesamtvermögen geteilt. das heist die angesprochenen sparbücher müssen zu beiden handen geteilt werden, natürlich auch alles in der ehelichen gemeinschaft erworbenem. um kosten zu sparen würde eine einvernehliche scheidung für beide parteien besser sein (ca. € 150.- pro person). bei einer stittigen verhandlung müsste der beklagte sämtliche kosten tragen. aus meiner eigenen situation weis ich, dass vor gericht der fristablauf oder auch die verzeihung nur schwer zu beweisen sind. in der beweispflicht ist immer der beklagte!!!!



hoffe ein wenig geholfen zu haben.



GRUSS Stony


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Fristablauf

Beitrag von JUSLINE » 22.05.2003, 14:09

Danke, die Anwort hat schon geholfen, wenn sie mir auch nicht unbedingt gefällt...leider.


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Fristablauf

Beitrag von JUSLINE » 06.07.2003, 16:56

Nach vielem außergerichtlichem "Krieg führen" hat sie bei einer Familienberatungs- und Schlichtungsstelle eingewilligt, dass der bis dato gemeinsame Wohnsitz aufgelöst wird und wir getrennten Wohnsitz nehmen. Auch wurden bei dieser Gelegenheit die Unterhaltszahlungen an sie (sei arbeitet halbtags) und meinen jüngeren, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn in schwindelerregender Höhe festgesetzt, was nun vom Gericht herabgesetzt wird.



>Kann sie nun noch eine Ehescheidungsklage wegen meiner schweren Eheverfehlung einbringen oder hat sie die Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes verfehlt?



Die Frist zur Einbringung der auf Verschulden gestützten Scheidung beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes (§ 57 EheG), doch ist der Ablauf der Frist gehemmt, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist (OGH in EvBl. 1998/188). Nach Verstreichen einer Frist von 10 Jahren (absolute Frist) kann dann auf diesen Grund keine Klage mehr gestützt werden. Aber ich nehme an, dass Ihre Gattin eine "Zerrüttungsscheidung" nach § 55/3 EheG anstrebt. Jeder der Eheteile kann die Scheidungsklage wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe nach drei Jahren ab Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (Auszug) erheben. Die Ehe wird danach (oder in Härtefällen nach sechs Jahren) geschieden. Das kann ohne Verschuldensausspruch erfolgen. Aber hier kann - Ausnahmsfall gegenüber der auf Verschulden gestützten Scheidung ausnahmweise über Antrag des anderen Teiles im Scheidungsurteil ausgesprochen werden, dass den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Das könnte für Sie heißen: Wenn Sie geschieden werden wollen, müssen Sie es tun, bzw. wenn Sie dann geschieden werden können (nach drei Jahren Trennung), erwartet Sie voraussichtlich der obgenannte Antrag der Ehegattin, also eine Art Verschuldensausspruch (überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe).



Dadurch würde Ihre Ehefrau zeitlebens so gestellt bleiben (unterhalts- und pensionsrechtlich), als wäre Sie noch mit Ihnen verheiratet. Das ist insgesamt günstiger für den "schuldlosen" Teil mit Unterhaltsanspruch (-erwartung), als wenn er/sie sich schnell, auf Verschulden des anderen Teils gestützt, scheiden lässt.



Die Sparbücher: Ihre Gattin darf sich nicht einfach Ihre Sparbücher nehmen. Auch in der Ehe bleiben die Eheleute Eigentümer ihres bisherigen Vermögens. Doch was während der Ehe erworben wurde (außer durch Schenkung oder Erbschaft von Dritten), das unterliegt als eheliche Ersparnisse der Aufteilung im Aufteilungsverfahren, welches über Antrag a(Jahresfrist!) eines Eheteils eingeleitet wird.





Keine Scheidung - keine Aufteilung.

Kein Antrag - keine Aufteilung.

Unterliegen die Sparbücher (weil Erbschaft,etc,) nicht der Aufteilung, dann besteht soweit ersichtlich kein Grund für das Behalten durch die Ehefrau.



Die Aufteilung ergibt nicht grundsätzlich eine Hälfteteilung, sondern wird nach richterlichem Ermessen nach Billigkeit vorgenommen.



Einvernehmliche Scheidung (inkl Aufteilung) wäre hier natürlich nicht ungünstig, Rechtsbeistand sollte beigezogen werden..



mfg, MA.






Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Fristablauf

Beitrag von JUSLINE » 17.07.2003, 13:24

Danke für die ausführliche Antwort! mfg Constanze


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste