Mein Schwager hat am 17. 04. geheiratet. Also vor gut 2 Wochen. Die Frau kommt aus Polen, ist um einiges jünger...
Sie ist immer nur am jammern, daß sie nach Polen zurück will, ihn aber auch nicht verlieren möchte. Mein Schwager glaubt langsam nicht mehr an diese Ehe, wie keiner von uns. Er möchte diese Ehe annulieren lassen, bevor es zu spät ist. Ich vermute sie hat vor schwanger zu werden, und dann zurück nach Polen zu fahren und dort zu bleiben. Mit dem Unterhalt für das Kind, kann sie in Polen unwarscheinlich gut leben. Da mein Mann und mein Schwager selber aus Polen stammen, wissen wir bescheid.
Wie geht er jetzt am besten vor? Was muß er tun? Kostet diese Annulierung etwas? Wenn ja wieviel in etwa?
Mit der Bitte um schnelle Antwort,
lucy
Annulierung, aber wie?
-
- Beiträge: 717
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Annulierung, aber wie?
Es ist zu pruefen, ob einer der im Ehegesetz aufgefuehrten Umstaende zutrifft, z. B.:
Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
§ 23 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
§ 36 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen
§ 37 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
Arglistige Täuschung
§ 38 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
(3) Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.
Drohung
§ 39 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Siehe auch http://www.tews.at/gesetze/abgb/eheg.htm
Die Konsultation eines Rechtspflegers beim zustaendigen Bezirksgerichts (Amtstage beachten!) ist dringend zu empfehlen. Allenfalls sollten auch die Kosten fuer die Konsultation eines Rechtsanwaltes nicht gescheut werden, da der moegliche finanzielle Schaden, die RA-Kosten bei Weitem rechtfertigt.
Abgesehen von der rechtlichen Seite, sollte der Ehemann auf den "Vollzug" der Ehe verzichten, jedenfalls - im Hinblick auf eine ungewollte Vaterschaft - entsprechende empfaengnisverhuetende Masznahmen treffen!
Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
§ 23 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
§ 36 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen
§ 37 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
Arglistige Täuschung
§ 38 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
(3) Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.
Drohung
§ 39 (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Siehe auch http://www.tews.at/gesetze/abgb/eheg.htm
Die Konsultation eines Rechtspflegers beim zustaendigen Bezirksgerichts (Amtstage beachten!) ist dringend zu empfehlen. Allenfalls sollten auch die Kosten fuer die Konsultation eines Rechtsanwaltes nicht gescheut werden, da der moegliche finanzielle Schaden, die RA-Kosten bei Weitem rechtfertigt.
Abgesehen von der rechtlichen Seite, sollte der Ehemann auf den "Vollzug" der Ehe verzichten, jedenfalls - im Hinblick auf eine ungewollte Vaterschaft - entsprechende empfaengnisverhuetende Masznahmen treffen!
RE: Annulierung, aber wie?
Wie ja schon in der ersten Antwort von DorisMihokovic unter Zitierung der einschlägigen Gesetzesstellen erläutert wurde, ist - bei einem Sachverhalt wie von Ihnen geschildert - rasche Reaktion empfehlenswert. Wenn sich schon so kurz nach erfolgter Eheschließung ernsthafte Hinweise darauf ergeben, dass ein Eheteil gar nicht beim anderen in Österreich, wo er/sie hingeheiratet hat, bleiben möchte, dann stellt sich für mich die Frage, ob nicht bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe (zu der nach allgemeinem Ermessen idR das Zusammenleben gehört) eine Eheschließung seitens des Ehegatten unterblieben wäre, hätte er um diesen Umstand gewusst. Im Gegensatz zur Eheaufhebung, die auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, kann eine Ehescheidung aus Gründen erfolgen, die dann während der Ehe eingetreten sind. Eine unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft gehört zu den schuldhaften Eheverfehlungen, dieser Umstand ist aber mE gerade dann schlecht vor Gericht zu beweisen, wenn der ausziehende Teil dies mit mehr oder weniger Billigung des anderen getan hat (möchte in Polen leben und der Ehemann stimmt zu, weil er die Frau an sich auch nicht verlieren möchte.. Diesfalls bleibt letzlich die Scheidungsmöglichkeit wegen Zerrüttung nach 3 (evtl. 6) Jahren Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, aber dann mit den entsprechend möglichen Unterhaltsfolgen.
Wenn sich also Ihr Verwandter echt betrogen fühlen sollte, wäre rasches Handeln (Klage auf Aufhebung evtl. kombiniert mit Scheidung der Ehe) angezeigt.
Aber im Grunde handelt es sich bei einer Ehe zwischen zwei erwachsenen Menschen um deren Privatangelegenheit, und soll es immer wieder schon vorgekommen sein, dass der/die Betroffene selbst in eine schwierige Ehekonstellation bewusst und gerne hineingegangen ist und es sich nicht von der Verwandtschaft anders raten lässt. Es dürfte viele "Kombi-Ehen" geben mit einem Teil in Österreich und dem anderen in Tschechien, Polen..auch glückliche.
Die Kosten einer solchen "Annullierung" betragen zumindest die Höhe der gesetzlichen Gerichtsgebühren (zuletzt glaube ich Euro 191, bei Vergleich extra Gebühren je nach Höhe des aufzuteilenden Vermögens bzw. etwaiger Unterhaltsansprüche.
mfg, MA
mfg, MA
Wenn sich also Ihr Verwandter echt betrogen fühlen sollte, wäre rasches Handeln (Klage auf Aufhebung evtl. kombiniert mit Scheidung der Ehe) angezeigt.
Aber im Grunde handelt es sich bei einer Ehe zwischen zwei erwachsenen Menschen um deren Privatangelegenheit, und soll es immer wieder schon vorgekommen sein, dass der/die Betroffene selbst in eine schwierige Ehekonstellation bewusst und gerne hineingegangen ist und es sich nicht von der Verwandtschaft anders raten lässt. Es dürfte viele "Kombi-Ehen" geben mit einem Teil in Österreich und dem anderen in Tschechien, Polen..auch glückliche.
Die Kosten einer solchen "Annullierung" betragen zumindest die Höhe der gesetzlichen Gerichtsgebühren (zuletzt glaube ich Euro 191, bei Vergleich extra Gebühren je nach Höhe des aufzuteilenden Vermögens bzw. etwaiger Unterhaltsansprüche.
mfg, MA
mfg, MA
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste