Fristablauf
Verfasst: 23.04.2003, 10:45
(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solang die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
Mit diesem Absatz habe ich ein rechtliches Problem oder vielleicht verstehe ich es nicht.
Folgendes Beispiel:
Eine Frau fragt ihren Mann ob er eine ehewidriges Verhältnis mit einer Anderen hat. Er gesteht und bitte um Verzeihung bzw. die eheliche Gemeinschaft fortzuführen, wenn nicht sollte sie sich scheiden lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt lebten beide gemeinsam in einer Wohnung. Die Frau fordert ihren Ehegatten auf die Wohnung zu verlassen, denn sie lässt sich scheiden.Wenn jetzt diese gesagte Person nach mehr als 6 Monaten die Scheidung auf Verschulden einklagt "wie ist das mit dem Fristablauf" in den 6 Monaten wurde vom Mann versucht die Ehe zu retten.
DANKE
Mit diesem Absatz habe ich ein rechtliches Problem oder vielleicht verstehe ich es nicht.
Folgendes Beispiel:
Eine Frau fragt ihren Mann ob er eine ehewidriges Verhältnis mit einer Anderen hat. Er gesteht und bitte um Verzeihung bzw. die eheliche Gemeinschaft fortzuführen, wenn nicht sollte sie sich scheiden lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt lebten beide gemeinsam in einer Wohnung. Die Frau fordert ihren Ehegatten auf die Wohnung zu verlassen, denn sie lässt sich scheiden.Wenn jetzt diese gesagte Person nach mehr als 6 Monaten die Scheidung auf Verschulden einklagt "wie ist das mit dem Fristablauf" in den 6 Monaten wurde vom Mann versucht die Ehe zu retten.
DANKE