Eigentum/Schenkung

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Eigentum/Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 11.03.2003, 16:11

mein freund und ich heiraten im kommenden sommer und haben beschlossen, das dachgeschoß im haus meiner eltern auszubauen und als eheliche wohnung zu benutzen.



meine eltern möchten den dachboden nun mir schenken (als art mitgift). mein freund bringt einige finanzielle mittel zum ausbau des dachbodens mit ein.



nun stellt sich für mich die frage, welche konsequenzen es für ihn bedeutet, wenn er kein eigentum am dachboden hat?



wir möchten gerne, dass wir beide eigentümer sind und möchten zweimaliges zahlen von schenkungssteuer vermeiden, wenn meine eltern zuerst die schenkung an mich machen und ich dann eine an meinen freund/ehemann.



freue mich auf beiträge



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RE: Eigentum/Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 11.03.2003, 21:44

so etwas ist rechtlich nicht möglich. der dachboden ist untrennbarer bestandteil des hauses und dieses gehört den im grundbuch stehenden eigentümern. er kann Ihnen daher auch nicht geschenkt werden.

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RE: Eigentum/Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 12.03.2003, 07:55

mit einer parifizierung geht das sehr wohl. der dachboden steht völlig leer und wird als eigenständige wohnung in diesem haus an mich und/oder an meinen freund überschrieben. in anderen häusern befinden sich ja auch mehrere wohnungen, die unterschiedliche eigentümer haben.



meine frage ist somit nicht beantwortet, aber das kann sich ja noch ändern.


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RE: Eigentum/Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 13.03.2003, 10:43

dazu aus koziol-welser, grundriß des bürgerlichen rechts II, "alleineigentum und miteigentum": " ein real geteiltes eigentum, bei dem jedem miteigentümer nicht eine quote, sondern ein ganz bestimmter teil einer sache gehört, kann nicht mehr neu geschaffen werden. in einzelnen bundesländern besteht zwar noch stockwerkseigentum, neubegründungen sind aber unmöglich".



was Sie offenbar meinen, ist die parifizierung als nutzwertfeststellung für die begründung von wohnungseigentum nach dem WEG. wenn Sie wohnungseigentümerin werden, erhalten Sie das ausschließliche nutzungsrecht an der dachbodenwohnung und einen anteil im grundbuch als liegenschaftsmiteigentümerin, aber nicht den dachboden allein im sinn von ABGB-eigentum.

haben Sie bereits behördlich abgeklärt, ob die wohnungseigentumsbegründung nach dem WEG im konkreten fall zulässig ist ?

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