Alimente
Alimente
a) gibt es Möglichkeiten des Vaters die Alimente zu kürzen wenn die Mutter einen überdurchschnittlich hohen Verdienst hat?
b) gibt es Möglichkeiten, die beim Jugendamt standhalten, wenn man das Besuchsrecht an einen Verzicht der Alimente koppelt (schad- und klaglos halten ... hab ich hier gelesen)
Was kann man da beim Anwalt vereinbaren....?
Danke!
b) gibt es Möglichkeiten, die beim Jugendamt standhalten, wenn man das Besuchsrecht an einen Verzicht der Alimente koppelt (schad- und klaglos halten ... hab ich hier gelesen)
Was kann man da beim Anwalt vereinbaren....?
Danke!
RE: Alimente
a) ja
b) das Besuchsrecht ist vom Kindeswohl abhängig und nicht von der Zahlung des Unterhalts
b) das Besuchsrecht ist vom Kindeswohl abhängig und nicht von der Zahlung des Unterhalts
RE: Alimente
Lieber max,
wie funktioniert das bitte? Gibt man das Einkommen der Frau beim Jugendamt bekannt?
Danke!
(Muss nicht jeder Vater den gewissen Prozentsatz zahlen, unabhängig von der Kindesmutter?)
wie funktioniert das bitte? Gibt man das Einkommen der Frau beim Jugendamt bekannt?
Danke!
(Muss nicht jeder Vater den gewissen Prozentsatz zahlen, unabhängig von der Kindesmutter?)
RE: Alimente
Hallo Anna,
§ 140 ABGB sagt folgendes:
(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Es ist schon richtig, dass jener Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt, Geldunterhalt zu zahlen hat, für dessen Höhe es Prozentsätze bzw den "Regelbedarf" gibt.
Wenn allerdings der das Kind betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Elternteil beträchtlich höheres Einkommen verfügt, aus dem der Unterhalt geleistet werden kann, und demgegenüber wiederum die Unterhaltszahlung des anderen Teils nicht ins Gewicht fällt, könnte dies bis zu einer gänzlichen Befreiung führen. Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalles und vom Gericht zu beurteilen.
Sie werden nicht umhin kommen, auch Ihr Einkommen anzugeben.
§ 140 ABGB sagt folgendes:
(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Es ist schon richtig, dass jener Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt, Geldunterhalt zu zahlen hat, für dessen Höhe es Prozentsätze bzw den "Regelbedarf" gibt.
Wenn allerdings der das Kind betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Elternteil beträchtlich höheres Einkommen verfügt, aus dem der Unterhalt geleistet werden kann, und demgegenüber wiederum die Unterhaltszahlung des anderen Teils nicht ins Gewicht fällt, könnte dies bis zu einer gänzlichen Befreiung führen. Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalles und vom Gericht zu beurteilen.
Sie werden nicht umhin kommen, auch Ihr Einkommen anzugeben.
RE: Alimente
Wie ist das, wenn die Mutter genauso viel verdient wie der Vater und dieser 6000,-- Alimente zahlt?
Dazu kommt die Kinderbeihilfe. Welches 1-jährige Kind kann das verbrauchen. Muss die Mutter nicht nachweisen, wie sie das verwendet. Müsste Sie nicht den selben Geldbetrag aufwenden?
Danke
Dazu kommt die Kinderbeihilfe. Welches 1-jährige Kind kann das verbrauchen. Muss die Mutter nicht nachweisen, wie sie das verwendet. Müsste Sie nicht den selben Geldbetrag aufwenden?
Danke
RE: Alimente
bis jetzt war immer nur die Rede davon, dass die betreuende Mutter so viel mehr verdient und auch nur von diesen Voraussetzungen ist auszugehen, wenn der Unterhalt des Vaters eingeschränkt werden soll.
Einem Unterhalt von S 6.000,-- (16 %) für ein 1-jähriges Kind liegt ein no-Einkommen des Vaters von S 37.500 zugrunde. Im übrigen gibts eine Rechtsprechung die besagt, dass absolute Obergrenze das 2 1/2fache des Regelbedarfs ist. Dieser beträgt derzeit 152 € x 2 1/2 gibt 5.200 S. Möglicherweise resultiert die Unterhaltskürzung daraus.
Einem Unterhalt von S 6.000,-- (16 %) für ein 1-jähriges Kind liegt ein no-Einkommen des Vaters von S 37.500 zugrunde. Im übrigen gibts eine Rechtsprechung die besagt, dass absolute Obergrenze das 2 1/2fache des Regelbedarfs ist. Dieser beträgt derzeit 152 € x 2 1/2 gibt 5.200 S. Möglicherweise resultiert die Unterhaltskürzung daraus.
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RE: Alimente
Ich bin zwar kein Jurist, aber m. E. ist bei gleichem oder auch etwas hoeherem Einkommen des Elternteils, bei dem sich das Kind in Obsorge befindet kein Grund, die Alimentationszahlungen des anderen Elternteils unter den vorgesehenen Prozentsatz herabzusetzen. Immerhin wendet der sorgepflichtige Elternteil ja zusaetzlich zu seinem allfaelligen eigenen monetaeren Unterhaltsbeitrag auch noch Erziehungs- und Pflegeleistungen auf. Dazu kommt, dass eine berufstaetige Mutter zumeist noch fuer die Kinderbetreuung z. B. durch Kinder-/Au pair-Maedchen oder kostenpflichtige Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort...) aufkommen muss. Der laufende Bedarf eines 1-jaehrigen Kindes ist sicher nicht sehr hoch, aber Anschaffungen wie Kinderbett, Kindersitz, Kinderzimmereinrichtung sind sicher auch nicht zu vernachlaessigen.
RE: Alimente
die Herabsetzung des Unterhalts kommt nur bei beträchtlich höherem Einkommen in Frage. Das ist ständige Rechtsprechung des OGH, und wird im Einzelfall mit Sicherheit streng geprüft. Ob dies in gegenständlichem Fall bei Anna auch der Fall ist, kann ich nach den vorliegenden Informationen nicht beurteilen und ist auch nicht meine Aufgabe. Nur wenn die Frage laut wird, ob unter Umständen die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils gemindert oder ausgesetzt werden kann, ist diese mit ja zu beantworten.
RE: Nachtrag
Der OGH hat seine oben genannte Rechtsprechung in neuester Zeit abgelehnt. Meine obigen Ausführungen sind daher überholt.
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