Teilsorgerecht

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Teilsorgerecht

Beitrag von JUSLINE » 31.05.2002, 10:46

Die Trennung vom Vater meiner Tochter ist schon über 1 Jahr her, aber wir wohnen noch zusammen. Ich habe das volle Sorgerecht. Jetzt werden ich und meine Tochter ausziehen und der Vater möchte ein Teilsorgerecht! Vorher wurde dieses Thema nur von seiner Mutter angesprochen, und ich habe das Gefühl sie will mir diese Entscheidung aufdrängen.

Da meine Tochter zu ihrem Vater ein gutes Verhältnis hat, überlege ich mir diese Möglichkeit.

Ich kenn mich aber leider mit dem allen überhaupt nicht aus und wollte wissen, welche Möglichkeiten es gibt, ob diese Übertragung eines Teilsorgerechtes auch noch möglich wäre, wenn wir schon ausgezogen sind und welche Risiken damit verbunden sind, daß er mir das Sorgerecht und somit meine Tochter komplett entziehen kann? Meine Befürchtung liegt nämlich darin, daß seine Mutter gerne hätte, daß der Vater das volle Sorgerecht bekommt und ich damit aus dem Weg wäre!




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RE: Teilsorgerecht

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2002, 10:22

um ihnen das Sorgerecht zu entziehen, müssten schon gewichtige Gründe vorliegen. Allerdings besteht die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts.


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RE: Teilsorgerecht

Beitrag von JUSLINE » 03.06.2002, 14:24

Maßgeblich § 167 ABGB

(1) ......

(2) Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Soll sich das Kind

hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 177a. (1) ....

(2) Sind beide Eltern gemäß § 177 nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.



Zuständig ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel der Minderjährige den Aufenthalt hat § 109 JN.



Über die Vor- und Nachteile werden Sie von Familienberatungsstellen gerne beraten. Auch kann beim Gerichtssprechtag eine entsprechende Auskunft erfragt werden. Selbsthilfegruppen wie "Allein mit dem Kind" und "Kind und Kegel" geben Informationen.










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