unterhalt/alleinerziehen

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unterhalt/alleinerziehen

Beitrag von JUSLINE » 05.05.2002, 23:42

ich bin alleinerziehend und in ausbildung. der vater meines sohnes ist student, über die regelstudienzeit raus und ist unterhaltspflichtig. da mein sohn guten kontakt zu seinem vater hat, übernachtet er auch fast regelmäßig einmal die woche bei ihm, außerdem engagiert sich sein vater im kindergarten. jetzt will er den unterhalt nicht zahlen, da er meint, den barunterhalt mit sorge auszugleichen. welche chancen hat er, zumindest prozentual vom unterhalt befreit zu werden? und welche chancen hätte er, wenn er das gemeinsame sorgerecht beantragen würde?




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RE: unterhalt/alleinerziehen

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 17:09

jener Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat Geldunterhalt zu leisten. Naturalunterhalt im Rahmen des Besuchsrechts ist nicht anzurechnen. Der Kindesvater verweigert also zu Unrecht die Unterhaltszahlung.

Wenn die gemeinsame Obsorge gewünscht wird, muss diesbezüglich dem Gericht eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Kind vorgelegt werden. Ob schon Entscheidungen vorliegen, wie sich die gemeinsame Obsorge auf den Unterhalt auswirkt, ist mir nicht bekannt.


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RE: unterhalt/alleinerziehen

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2002, 21:09

vielen dank für die antwort, hat mir sehr geholfen, zu erfahren, dass der elternteil, bei dem das kind nicht lebt, barunterhalt zu leisten hat. mir war im grunde auch nichts anderes bekannt, aber die diskussion darüber gestaltet sich schwierig.

im zuge unserer trennung kam das thema gemeinsames sorgerecht auf, aber gründe, dieses zu beantragen liegen nicht vor. ganz ehrlich, im moment geht es bei uns noch nicht nur um das wohl des kindes, leider spielen noch trennung und die damit verbundene verletzung mit rein, obwohl wir uns sehr bemühen, diese themen zu trennen. der vater meines sohnes war die ersten zweieinhalb jahre vorwiegend in einer anderen stadt, jetzt ist er zurückgekommen, um sein diplom zu machen, da er die regelstudienzeit schon eine weile überschritten hat, ist er unterhaltspflichtig seit 01.2001, seit 07.2002 mache ich eine umschulung, mein sohn war zwei monate während meiner schulzeit bei seinem vater oder einer seiner omas, seit 09.2002 geht er in den kindergarten. kindergarten und schulzeit stimmen nicht ganz überein und vater und omas teilen sich hinbringen und abholen, wenn ich es nicht schaffe. im ungünstigsten fall ist mein sohn dienstags, mittwochs ,donnerstags und freitags eineinhalb stunden bei seinem vater, hat dieser zeit, übernachtet mein sohn auch mal bei ihm, eigentlich war eine regelmäßigkeit vorgesehen, damit mein sohn routine bekommt, um den kontakt zwischen beiden zu festigen, da sein vater nach beendigung des studiums die stadt wieder verlassen wird(auch ein grund, der gegen gemeinsames sorgerecht spricht),die regelmäßigkeit ist aber nicht möglich aufgrund einiger jobs, die er immer wieder außerhalb der stadt annimmt. der vater meines kindes argumentiert jetzt damit, er könne nicht so arbeiten, wie er müßte, da er sich nach meinen schulzeiten mit der betreuung unseres kindes richten würde und ich das anzuerkennen habe, indem er weniger oder gar keinen unterhalt zahlen muß. es scheint in seinen augen tatsächlich so zu sein, er will den unterhalt, den das jugendamt jetzt von ihm fordert, nicht anerkennen. trotzdem ist es so, dass unser sohn bei mir lebt, von mir betreut wird, ich bezahle miete, essen, kleidung, kindergarten, und ich sehe keinen grund, mich auf einen deal einzulassen, den er vorschlägt, nur um nicht vor gericht zu landen. allerdings möchte ich wirklich vermeiden, vor gericht zu müssen, aber ich weiß einfach nicht mehr zu argumentieren, da mir das fachliche wissen fehlt.


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RE: unterhalt/alleinerziehen

Beitrag von JUSLINE » 07.05.2002, 08:04

Nicht nur jener Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen lebt hat Geldunterhalt zu leisten. Zur Ergänzung ist anzumerken, dass Das Eherechtsänderungsgesetz 1999 hat dem § 94 Abs. 3 folgenden Passus beigefügt hat:



Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der

Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft

ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.










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