Ich bin nun 21 Jahre verheiratet, habe 3 minderjährige Kinder und mein Mann verließ uns und wohnt seit 1.12.2000 bei seiner Geliebten mit der auch seit Feb.2002 ein Kind hat.
Nun will er, der immer gegen eine Scheidung war, diese doch.
Welche Rechte habe ich? Was kann ich fordern????
Ich habe auch das alleinige Sorgerecht für die Kinder.
mfg
Scheidung
RE: Scheidung
Sie sollten aus Kostengründen unbedingt eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Die diesbezügliche Bestimmung des Ehegesetzes lautet folgendermaßen:
§ 55a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit
mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die
unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht
zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die
Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der
Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen
Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die
gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander
für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht
schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit
gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich
die Regelung vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über
diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung
allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht
vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Sie müssen diese Einigung nicht unbedingt zu zweit erzielen , sondern können sich auch gemeinsam vom Richter des Bezirksgerichtes am Amtstag anleiten bzw. beraten lassen. Zusätzlich können Sie Ehescheidungsberatungen eines Magistrates bzw. einer BH in Anspruch nehmen.
§ 55a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit
mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die
unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht
zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die
Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der
Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen
Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die
gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander
für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht
schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit
gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich
die Regelung vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über
diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung
allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht
vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Sie müssen diese Einigung nicht unbedingt zu zweit erzielen , sondern können sich auch gemeinsam vom Richter des Bezirksgerichtes am Amtstag anleiten bzw. beraten lassen. Zusätzlich können Sie Ehescheidungsberatungen eines Magistrates bzw. einer BH in Anspruch nehmen.
RE: Scheidung
Sie sollten aus Kostengründen unbedingt eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Die diesbezügliche Bestimmung des Ehegesetzes lautet folgendermaßen:
§ 55a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit
mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die
unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht
zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die
Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der
Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen
Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die
gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander
für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht
schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit
gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich
die Regelung vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über
diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung
allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht
vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Sie müssen diese Einigung nicht unbedingt zu zweit erzielen , sondern können sich auch gemeinsam vom Richter des Bezirksgerichtes am Amtstag anleiten bzw. beraten lassen. Zusätzlich können Sie Ehescheidungsberatungen eines Magistrates bzw. einer BH in Anspruch nehmen.
§ 55a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit
mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die
unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht
zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die
Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der
Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen
Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die
gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander
für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht
schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit
gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich
die Regelung vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über
diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung
allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht
vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Sie müssen diese Einigung nicht unbedingt zu zweit erzielen , sondern können sich auch gemeinsam vom Richter des Bezirksgerichtes am Amtstag anleiten bzw. beraten lassen. Zusätzlich können Sie Ehescheidungsberatungen eines Magistrates bzw. einer BH in Anspruch nehmen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 111 Gäste