hallo-meine frau hat einen neuen freund von dem sie auch schon schwanger ist-gestern haben wir gütig die scheidung eingereicht-meine frau ging und geht noch arbeiten-verdient so viel wie ich-eigene kinder hatten wir nie-FRAGE: was passiert wen meine frau sich nach unserer scheidung von ihrem freund trennt-aufgrund des kindes nicht mehr arbeiten geht-kann ich dann zu untehaltszahlungen verdonnert werden oder muss dan alles ihr freund und erzeuger zahlen?? bitte um antwort-danke
sozialfall
RE: sozialfall
Ich nehme an, Sie sind in Sorge, dass sie für den Kindesunterhalt aufkommen müssen. Nach dem geänderten § 155 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt das Kind als unehelich, wenn es nach der Scheidung der Ehe zur Welt kommt. Sie können also nicht zu Unterhaltszahlungen für das Kind verdonnert werden, es sei denn, Sie erkennen die Vaterschaft zu diesem Kind an.
RE: sozialfall
danke für ihre antwort-gut,das mit dem kind ist klar-meine frau und ihr neuer freund erkennen ja die vaterschaft an-aber....was ist wenn.. meine frau sich nach der geburt des kindes von ihrem freund trennt- sie kann aufgrund der erziehung des kindes nicht mehr arbeiten-muss ich dann den unterhalt für meine frau tragen oder (mir logischer) ihr erzeuger- weil der ja auch ihre situation herbeigeführt hat? danke für die antwort!!!
RE: sozialfall
Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie die einvernehmliche Scheidung beantragt haben. Im Rahmen der abzuschließenden Scheidungsvereinbarung empfehle ich Ihnen darauf zu achten, dass wechselseitig auf Unterhalt verzichtet wird.
RE: sozialfall
danke für die antwort-aber wenn meine frau nicht diese unterhaltsvereinbahrung unterzeichnet-und sie wird zu einem sozialfall aufgrund des kindes-was nicht von mir ist -bin ich dann unterhaltspflichtig gegenüber meiner frau oder der erzeuger des kindes-....??
RE: sozialfall
Sie haben ja eingangs erwähnt, dass sie die gütige, vermutliche einvernehmliche Scheidung, eingereicht haben. Bei dieser Scheidungsform sollte auch eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterschrieben werden. Eine Vereinbarung kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien das wollen. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass Sie eine Vereinbarung unterschreiben, in der Sie zum Ehegattenunterhalt für Ihre Gattin verpflichtet werden.
Weiters gibt es nach der neuen Rechtslage den sogenannten "Bedarfsunterhalt" des schuldig geschiedenen Ehegatten. Dieser wiederum entfällt, wenn der bedürftige Ehegatte besonders schwere Eheverfehlungen gesetzt hat.
Alles in allem gehe ich aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass Sie nicht unterhaltspflichtig werden. Aber lassen Sie sich doch entweder beim Amtstag des Bezirksgerichtes oder von einem Rechtsanwalt beraten.
Weiters gibt es nach der neuen Rechtslage den sogenannten "Bedarfsunterhalt" des schuldig geschiedenen Ehegatten. Dieser wiederum entfällt, wenn der bedürftige Ehegatte besonders schwere Eheverfehlungen gesetzt hat.
Alles in allem gehe ich aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass Sie nicht unterhaltspflichtig werden. Aber lassen Sie sich doch entweder beim Amtstag des Bezirksgerichtes oder von einem Rechtsanwalt beraten.
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