Scheidung

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Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 21.01.2002, 14:20

Ich bin verheiratet und mein Mann lebt in Ägypten (ist aber österr. Staatsbürger). Wie kann ich mich scheiden lassen, wenn er nicht nach Österreich kommt. Bzw. wie lange muß ich getrennt leben, damit die Ehe aufgehoben wird und gilt diese Zeit dann allgemein oder erst ab dem zeitpunkt an dem ich die Scheidung eingereicht habe?



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RE: Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 22.01.2002, 14:14

Meines Wissens nach ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte in einem Scheidungsverfahren bei Gericht erscheint. Es reicht der Nachweis, dass ihm die Scheidungsklage und die Ladung zur Verhandlung zugestellt wurden. Wie die Zustellung in Ägypten funktioniert, entzieht sich meiner Kenntnis, möglichweise über die österreichische Vertretungsbehörde.

Zu Ihrer Frage zu den Fristen: lediglich bei einer einvernehmlichen Scheidung muss die eheliche Gemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein.

Bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes besteht die Möglichkeit der Aufhebungsklage. Das Klagerecht ist mit einem Jahr befristet (ab Wegfall der Zwangslage..). Diese Klage kommt beispielsweise in Frage, wenn Sie durch widerrechtliche Drohung zur Heirat gezwungen wurden.


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RE: Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 22.01.2002, 19:49

Vielen Dank für die Antwort. Ich glaube ich habe mit Fristen was anderes gemeint. Wenn ich lt. Meldezettel nachweisen kann, daß ich z.B. schon 3 Jahre alleine lebe - gibt es hier eine bestimmte Zeit nach der die Ehe dann automatisch ungültig ist? Wenn ja, wieviele Jahre sind das und wie muß man das nachweisen?


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RE: Scheidung

Beitrag von JUSLINE » 23.01.2002, 08:37

Eine automatische Ungültigkeit der Ehe gibt es nicht. Sie meinen wohl die Scheidung der Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, also nach dreijähriger Trennung. Diese Scheidungsform ist in erster Linie in unterhaltsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Jener Ehegatte, der nach 3-jähriger Trennung über Verlangen des anderen geschieden wird, ist unterhaltsrechtlich besser gestellt, als wenn er selbst auf Scheidung klagen würde. Weiters wird hier nur das Zerrüttungsverschulden des Klägers festgestellt, nicht allerdings das Verschulden des Beklagten.


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