Alimentationszahlungen

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Alimentationszahlungen

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2002, 00:33

Hallo

Ich bin seit Juli geschieden und muss für meine Tochter Alimente zahlen. Leider lässt meine Ex-Frau Besuche oder Geschneke nicht zu.

Gibt es eine Möglichtkeit einer verminderten Alimente? wenn ja wie setzt man das durch und an wem wende ich mich am besten wenn ich in Wien wohne???

Danke




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RE: Alimentationszahlungen

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2002, 09:23

örtlich und sachlich zuständig für die Unterhaltsbemessung und Regelung des Besuchsrechts ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind mit der Mutter wohnt. Innerhalb Wiens also das für den jeweiligen Bezirk zuständige Bezirksgericht.

Wenn Sie der Meinung sind, zuviel Unterhalt für das Kind zu bezahlen, müssen Sie einen entsprechenden Herabsetzungsantrag bei Gericht einbringen. Der Unterhalt bemisst sich nach dem Alter des Kindes, Ihrem Einkommen und Ihren allfälligen weiteren Unterhaltspflichten. Geschenke an das Kind werden nicht berücksichtigt.

Sollte im Zuge der Scheidung oder seit der Scheidung noch keine Besuchsrechtsregelung getroffen worden sein, so können Sie auch einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts bei Gericht stellen.






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RE: Alimentationszahlungen

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2002, 13:22

Hallo max!



Ich glaube wir haben an einander vorbeigeredet.

Nochmal: Mir wird von der Mutter der Besuch verweigert und/oder gestört. Ich habe bei der Regelung zugunsten meiner Tochter auf den Besuch verzichtet mit dem Nachsatz das ich dies zu Ihrem besten mache. Um sie nicht darunter leiden lassen zu müssen. (hin und her)

Nun möchte ich versuchen meine Alimentationszahlungen herabsetzten zu lassen.

Hab ich eine Möglichkeit?

Es wurde ja vor Gericht berechnet!

lg Xman


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RE: Alimentationszahlungen

Beitrag von JUSLINE » 07.01.2002, 13:27

ich fürchte, dass keine Chance besteht, die Unterhaltszahlungen herabsetzen zu lassen, wenn sich an den Voraussetzungen (Einkommenshöhe etc) nichts geändert hat. Die Verweigerung des Besuchsrechtes, auf das Sie nach Ihren Schilderungen ohnehin verzichtet haben, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts.


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