Unterhalt nach Schweden

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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Simplicius
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Unterhalt nach Schweden

Beitrag von Simplicius » 14.02.2019, 09:58

Hallo,

hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen. Folgende Situation.
Meine geschiedene Frau lebt mit unserem Kind seit 2 Jahren in Schweden. Ich zahle für meine mj. Tochter Alimente gemäss Scheidungsvergleich eines österreichischen Gerichtes (zum Zeitpunkt der Scheidung lebten wir noch in Österreich).
Meine Einkommenssituation hat sich jetzt verschlechtert und ich möchte die Alimente herabsetzen lassen. Ich lebe in Österreich.

Ist es richtig, dass, nachdem das Kind jetzt in Schweden lebt, nun schwedisches Recht anzuwenden ist und schwedische Gerichte zuständig sind?

In Schweden ist es möglich, dass sich Vater und Mutter direkt, ohne Involvieren eines Gerichtes, auf den Kindesunterhalt einigen und darüber einen Vertrag abschliessen. Sollte mir das gelingen, was wäre zu tun um die Entscheidung des österreichischen Gerichtes, auf deren Grundlage ich ja nach wie vor verpflichtet wäre Alimente zu zahlen, ausser Kraft zu setzen?

Sollte es mir nicht gelingen einen einvernehmlichen Vertrag abzuschliessen (wahrscheinlich, da nach schwedischem Recht weniger zu zahlen ist als nach österreichischem), wie wäre dann die korrekte Vorgangsweise? Kann ich beim österreichischem Gericht beantragen meine Unterhaltspflicht zu beenden, da das Kind jetzt in Schweden lebt und die dortigen Gerichte zuständig sind?

Danke vorab,
Christian



Heron
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Re: Unterhalt nach Schweden

Beitrag von Heron » 14.02.2019, 17:20

Gleich vorweg, Unterhaltsrecht mit Auslandsbezug ist ein komplexes Thema, weshalb Sie sich beraten lassen sollten. Die Themenkreise einerseits internationale Gerichtszuständigkeit und andererseits die Frage des anwendbaren Rechts müssen separat beurteilt werden.

Für Ihren Fall sehr vereinfacht dargestellt, enthält die EU-Unterhalts-Verordnung Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit in Unterhaltssachen. Nach Art. 3 EuUntVO ist unter anderem das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten zuständig oder das Gericht am Ort, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das heißt, das unterhaltsberechtigte Kind könnte einen Antrag auf Neuberechnung/Unterhaltserhöhung auch in Österreich (Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten) stellen.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nach der allgemeinen Regel des Haager Unterhaltsprotokoll (Art. 3) nach dem Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Neben der von Ihnen genannten Konstellation (Verfahren in Schweden nach schwedischem Recht) sind aufgrund der zahlreichen Sonderbestimmungen (zB. Art. 5 EU-UnterhaltsVO, Art. 4 Abs 3 Haager Unterhaltsprotokoll) unter speziellen Voraussetzungen auch die Konstellationen Verfahren in Österreich nach österreichischem Recht und Verfahren in Österreich nach schwedischem Recht denkbar.

Trotz des rechtskräftigen Vergleichs können Sie bei einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse die Unterhaltsverpflichtung in anderer Weise festsetzen (lassen). Den gerichtlichen Vergleich können Sie nicht ohne weiteres einseitig aufheben lassen; dies ist auch nicht notwendig. Eine einvernehmliche Neufestlegung des Unterhalts erfolgt oft dergestalt, dass in einer neuen Vereinbarung bestimmt wird, dass der Kindesunterhalt in Abänderung des damaligen Vergleichs neu mit einem bestimmten Betrag festgelegt wird. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, bliebe Ihnen offen, beim zuständigen schwedischen Gericht eine Neufestsetzung zu beantragen.

Simplicius
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Re: Unterhalt nach Schweden

Beitrag von Simplicius » 08.12.2019, 11:12

Danke für die ausführliche und wirklich hilfreiche Antwort!
Wir haben uns schließlich geeinigt, und einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt, wie es das schwedische Recht vorsieht. Ist eigentlich viel einfacher als bei uns, weil ohne Gericht.
Danke nochmal und beste Grüße

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