Familienbonus plus
Familienbonus plus
Hallo, ich hätte eine Frage zum Familienbonus plus. Ich bin geschieden und habe 2 Kinder mit 17 und 18. Das Kind mit 18 studiert und lebt in einer eigenen Wohnung. Das zweite Kind (17) ist ausgelernt und aktuell im Zivildienst. Bei der einvernehmlichen Scheidung haben wir vereinbart, dass ich den Familienbonus in der vollen Höhe beantragen darf. Ich zahle keinen Unterhalt. Kann ich den Familienbonus beantragen?
Re: Familienbonus Plus
Unter diesen Umständen ist das möglich. Zum Hauptformular L 1 (Antragsformular für Arbeitnehmerveranlagung) die Beilage L 1k für jedes Kind, für das in den vergangenen Jahren Familiebeihilfe bezogen wurde, ausfüllen und ein Schreiben samt der Unterschrift des Kindesmutter beilegen, wonach in der einvernehmlichen Scheidung vereinbart ist, dass Du keinen Unterhalt zahlst und Du den Familienbonus Plus zur Gänze bekommst.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Familienbonus plus
Ich habe nochmal nachgelesen. Also in der Vergleichsausfertigung steht folgender Wortlaut.
Die Antragsteller vereinbaren, dass der Familienbonus Plus weiterhin vom Erstantragsteller steuerlich geltend gemacht wird.
Erstantragsteller bin ich.
Also muss ich nur die Vergleichsausfertigung mitschicken - oder?
Besten Dank für die rasche Antwort!!!
Die Antragsteller vereinbaren, dass der Familienbonus Plus weiterhin vom Erstantragsteller steuerlich geltend gemacht wird.
Erstantragsteller bin ich.
Also muss ich nur die Vergleichsausfertigung mitschicken - oder?
Besten Dank für die rasche Antwort!!!
Re: Familienbonus Plus
Das geht auch, muss man aber nicht. Es genügt das erwähnte formlose Schreiben. So restriktiv wird das beim Finanzamt nicht gehandhabt, weil es denen egal ist, wem der steuerliche Absetzbetrag zuerkannt wird. Hätte die Behörde Bedenken, würde es sich melden, wonach ein entsprechender Nachweis (z.B. die Vergleichsausfertigung) als Kopie nachgereicht werden möge.
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