Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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LBB
- Beiträge: 2
- Registriert: 22.11.2007, 16:43
Beitrag
von LBB » 22.11.2007, 17:27
Scheidung nach § 55 EheG durch den Kläger nach 6 Jahren... geht jedenfalls durch, da "absoluter" Scheidungsgrund (keine Zerrüttungsprüfung). Ich gehe davon aus, dass auch nach 6 Jahren die Beklagte einen Antrag auf Feststellung des überwiegenden Zerrüttungsverschuldens stellen kann (§ 61 (3), mit den günstigen Unterhaltsfolgen nach § 69 (2) EheG).
Lektüre Schwimann-Komm, 3. Auflage (Band 1) ergibt nix Gegenteiliges!
Bitte um Bestätigung oder Widerlegung meiner These...
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Mr. Jur
- Beiträge: 14
- Registriert: 03.10.2009, 19:55
Beitrag
von Mr. Jur » 04.10.2009, 10:29
Nach sechs Jahren muss einem Scheidungsbegehren gem. §55 Abs 3 EheG auf jedenfall stattgegeben werden. Es kommt dabei, laut OGH SZ 52/140, nicht mehr auf eine tiefgreifende oder unheilbare Zerrüttung an. Das Verschulden kann im Urteil auf Antrag des Beklagten ausgesprochen werden.
These stimmt!
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