Hallo!
Ich habe eine kurze Frage zu einem Verfahren das die Vermögensaufteilung nach der Scheidung betrifft.
Das Scheidungsverfahren ist abgeschlossen. Die Vermögensaufteilung wird im Scheidungsurteil nicht erwähnt.
Der Zeitpunkt der Zerrüttung wurde vom Gericht mit Ende August 2023 festgesetzt. Der Zeitpunkt zu dem die (jetzt im Vermögensverfahren klagende Partei) aus der ehemals gemeinsamen Wohnung auszog war Ende Dezember 2023.
Ursprünglich ging es der klagenden Partei lediglich um den ihr rechtlich zustehenden Anteil am noch verbleibenden Genossenschaftsanteil der ehemals gemeinsamen Wohnung. Die Gegenseite weigert sich jedoch diesen auszuzahlen, sodass dieser Betrag von der klagenden Partei eingeklagt wurde. Die Gegenseite reagierte mit der Aufforderung, dass eine Aufrollung des gesamten Vermögens stattfinden soll, in die neben dem ehemals gemeinsam Konto auch alle Gegenstände die beim Auszug der klagenden Partei mitgenommen wurden sowie alle Gegenstände, die im Besitz der Gegenseite verblieben sind aufgenommen werden sollen. Alle Vergleichsangebote seitens der klagenden Partei wurden ausgeschlagen.
Laut Gericht wird das Vermögen auf den Konten zum Zeitpunkt der Zerrüttung bewertet - Kontoauszüge wurden von beiden Parteien vorgelegt.
Nun geht es aber um den Hausstand:
Da die Gegenseite auf eine komplette Aufrollung des zum Zeitpunkt der Zerrüttung bestehenden gemeinsamen Haushalts besteht liegen dem Gericht nun von beiden Seiten Listen vor, wer welche Dinge mitgenommen bzw. behalten hat.
Die klagende Partei kann die meisten Rechnungen für die im Vermögensverfahren von ihr geforderten und relevanten Gegenstände etc. aufbringen. Die Gegenseite behauptet jedoch, alle (!) Rechnungen zu den von ihr in der Liste aufgeführten relevanten Gegenständen, die ins Verfahren aufgenommen werden sollen verloren zu haben bzw. weggeworfen zu haben. Sie hat daher den Gegenständen nach eigenem Ermessen einen Wert zugeschrieben und dies so dem Gericht vorgelegt.
Da es in Abwesenheit sämtlicher Rechnungen (!) seitens der Gegenseite keine Möglichkeit gibt irgendwie einen Wert oder Zeitwert zu ermitteln, wäre dazu letzten Endes ein Sachverständiger nötig.
Nun zu meiner Frage: Die Gegenseite fordert die Aufnahme von etlichen Gegenständen in das Aufteilungsverfahren, "kann" aber gleichzeitig keine Rechnungen vorweisen und legt dem Gericht stattdessen eigene Vermutungen hinsichtlich des tatsächlichen Wertes vor. Diese Werte werden natürlich seitens der klagenden Partei bestritten denn weder besitzt die Gegenseite die fachliche Expertise um die Gegenstände zu beurteilen noch kann davon ausgegangen werden, dass die hier vorgelegten Zahlen frei vom "emotionalen Wert" sind.
Wer hat für die Kosten des Sachverständigen in diesem Falle aufzukommen?
Sind diese von der Gegenseite zu bezahlen, nachdem selbst das Vorlegen nur einer einzigen Rechnung scheinbar unmöglich ist? Oder teilen sich die Kosten in diesem Fall zwischen den beiden Parteien auf, obwohl die klagende Partei in keinster Weise dazu beiträgt, dass ein Gutachten überhaupt notwendig würde und ja bereit war für alle von ihr geforderten Gegenstände die entsprechenden Rechnungen vorzulegen?
Bzw. mit welchen Kosten ist generell (in etwa) bei einem Sachverständigengutachten zu rechnen?
Auch stellt sich mir die Frage wie ein Sachverständiger in naher Zukunft beurteilen soll, wie der Hausstand zum Zeitpunkt des Auszugs der klagenden Partei genau aussah. Es gibt zwar einige Fotos und auch Zugeständnisse dass Dinge mitgenommen wurden bzw. in der gemeinsamen Wohnung verblieben sind... aber seit Ende 2023 hat sich der Hausstand doch auf beiden Seiten verändert. Man kauft neue Dinge dazu, alte Dinge gehen kaputt und man entsorgt sie etc.
Kommt dann ein Sachverständiger in BEIDE Wohnungen und begutachtet den aktuellen Hausstand, der ja nicht den Hausstand mit Ende 2023 darstellt oder erfolgt die Beurteilung so gut es geht basierend auf Fotos bzw. den Eingeständnissen von der jeweiligen Seiten war was mitgenommen bzw. behalten hat?
Ich wäre für eine kurze Antwort sehr dankbar.
LG
The_IT_Guy
Verfahren zur Vermögensaufteilung: Kosten Sachverständigengutachten
Re: Verfahren zur Vermögensaufteilung: Kosten Sachverständigengutachten
Die nacheheliche Vermögensaufteilung wäre auch in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs.1 Ehegesetz EheG), wobei auf die Lebensverhältnisse (Einkommen usw.) und dem Kindeswohl Bedacht genommen wird. Je später man sich einigen kann, desto teurer wird es eben. Scheitert ein gerichtlicher Vergleichsversuch nach § 30 AußStrG (Außerstreitgesetz) iVm § 34 AußStrG, könnte über die private Bestellung eines zertifizierten Gerichtssachverständigen mit Spezialisierung Vermögensaufteilung ein Einvernehmen hergestellt werden. Das käme noch immer günstiger, als wenn man den Rechtsstreit über die volle Distanz durchkämpfen würde. Wie er dabei vorgehen würde (Stichwort fiktives Vermögen), sollte man am besten bei einem solchen Gutachter direkt fragen. Auch was er kosten würde, wobei das dann noch verhandelbar wäre. So ein Privatgutachten über das eheliche Gebrauchsvermögen (hier: Hausrat) macht aber dann auch nur einen Sinn, wenn es von keiner Seite angefochten werden würde.
Scheitert eine vergleichsweise Regelung, nimmt das Gericht auf Antrag sämtliche Beweise auf (Parteieneinvernahmen zum Gemeinschafts- und Trennungsstichtag samt Befragung von Zeugen, Vorlage der Unterlagen und Dokumentationen, gerichtliche Einholung eines Bewertungsgutachtens nach § 31 Abs.3 AußStrG inkl. Kostenvorschuss nach § 365 Zivilprozessordnung ZPO), was sich nicht zuletzt aufgrund des Instanzenzuges ziemlich in die Länge ziehen kann. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht ebenso nach billigem Ermessen (Kostenersatz nach § 78 Abs.2 AußStrG bzw. Kostenvorbehalt nach § 78 Abs.1 AußStrG iVm § 52 ZPO).
Scheitert eine vergleichsweise Regelung, nimmt das Gericht auf Antrag sämtliche Beweise auf (Parteieneinvernahmen zum Gemeinschafts- und Trennungsstichtag samt Befragung von Zeugen, Vorlage der Unterlagen und Dokumentationen, gerichtliche Einholung eines Bewertungsgutachtens nach § 31 Abs.3 AußStrG inkl. Kostenvorschuss nach § 365 Zivilprozessordnung ZPO), was sich nicht zuletzt aufgrund des Instanzenzuges ziemlich in die Länge ziehen kann. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht ebenso nach billigem Ermessen (Kostenersatz nach § 78 Abs.2 AußStrG bzw. Kostenvorbehalt nach § 78 Abs.1 AußStrG iVm § 52 ZPO).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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