Dauer Ausstellung Beschluss
Dauer Ausstellung Beschluss
Hallo,
meine Frau und ich hatten am 17.3.25 eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht.
Wie lange kann es dauern, bis der Beschluss zugestellt wird?
Beginnt die 14 Tage Rücktrittsfrist ab Zustellung des Beschlusses oder ab der Verkündung vor Gericht (17.03.25)
Kann meine Frau innerhalb der 14 tägigen Rücktrittsfrist bei einer einvernehmlichen Scheidung (17.03.25 inkl. Unterhaltsverzicht) grundlos zurücktreten?
Besten Dank
meine Frau und ich hatten am 17.3.25 eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht.
Wie lange kann es dauern, bis der Beschluss zugestellt wird?
Beginnt die 14 Tage Rücktrittsfrist ab Zustellung des Beschlusses oder ab der Verkündung vor Gericht (17.03.25)
Kann meine Frau innerhalb der 14 tägigen Rücktrittsfrist bei einer einvernehmlichen Scheidung (17.03.25 inkl. Unterhaltsverzicht) grundlos zurücktreten?
Besten Dank
Zuletzt geändert von STMK am 12.06.2025, 11:52, insgesamt 4-mal geändert.
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Ein Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden, spätestens aber 14 Tage ab Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses und bei nicht erfolgtem Rechtsmittelverzicht bei der Tagsatzung. Die Dauer bis zur Zustellung ist unterschiedlich und kann 1 Monat dauern.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Besten Dank für die schnelle Antwort.
Kann es länger als 4 Wochen auch dauern? Oder gibt es da eine Frist.
Kann es länger als 4 Wochen auch dauern? Oder gibt es da eine Frist.
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Es kann auch schneller gehen oder sich ewig ziehen, das kann man nie wissen. Und ändern kann man es auch nicht bzw. würde es nicht recht viel bringen, was hier vermittelt wurde:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=26911#p57006
Es ist auch zu entnehmen, warum ich bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Eheverfehlung ausmachen würde. Die Verschuldensfrage stellt sich nur dann, wenn der Scheidung im Einvernehmen eine noch aufrechte Scheidungsklage vorangegangen ist (siehe auch § 460 Z 10 Zivilprozessordnung ZPO).
Eine Frist ist mir nicht bekannt. Braucht das Bezirksgericht für meine Begriffe zu lang, reiche ich nach 6 Monate einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs.1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) nach.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=3&t=26911#p57006
Es ist auch zu entnehmen, warum ich bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft keine Eheverfehlung ausmachen würde. Die Verschuldensfrage stellt sich nur dann, wenn der Scheidung im Einvernehmen eine noch aufrechte Scheidungsklage vorangegangen ist (siehe auch § 460 Z 10 Zivilprozessordnung ZPO).
Eine Frist ist mir nicht bekannt. Braucht das Bezirksgericht für meine Begriffe zu lang, reiche ich nach 6 Monate einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs.1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) nach.
Ab Einbringung des Scheidungsantrages kann jederzeit die Zurücknahme bekundet werden (§ 94 Abs.3 Außerstreitgesetz AußStrG). Mit dem Antrag habt Ihr beide die unheilbar zerrüttete Ehe zugestanden und es besteht ein Einvernehmen über die Scheidung (§ 55a Abs.1 EheG). Ihr habt die Scheidung begehrt und iSv § 11 Abs.1 AußStrG müssten beide die Zurücknahme des Antrages zustimmen. Einseitige Antragsrücknahmen sind dabei rechtlich wirkungslos.STMK hat geschrieben: ↑27.03.2025, 16:50Hallo,
kann meine Frau innerhalb der 14 tägigen Rücktrittsfrist bei einer einvernehmlichen Scheidung (17.03.25 inkl. Unterhaltsverzicht) grundlos zurücktreten?
Meine Frage zielt darauf ab, dass ich jetzt schon ausziehen möchte. Der Beschluss ist noch nicht zugestellt.
Wenn ich ausziehe, ist es eine Eheverfehlung und das Verschulden würde dann bei mir liegen.
Liege ich da richtig?
Besten Dank im Voraus für eure Antworten.
Zuletzt geändert von alles2 am 28.03.2025, 09:23, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Ich muss jetzt leider noch einmal nachfragen.
- Vor 2 Wochen war die einvernehmliche Scheidung
- Vereinbart wurde, das beide Partner im gemeinsamen Haushalt weiterleben
- Gütertrennung bei Scheidung 50:50
- Ich habe keine Freundin oder Affäre
- Der Beschluss ist noch nicht zugestellt
Jetzt würde ich aber trotzdem gerne eine Auszeit nehmen und für einige Wochen ausziehen um nachzudenken, ob das Zusammenleben aufgrund der aktuellen Situation weiter Sinn macht.
Ich gehe davon aus, dass meine Frau die 14 Tage Frist in Anspruch nimmt.
Ist dann die Scheidung aufgehoben?
Wie geht es dann weiter?
- Vor 2 Wochen war die einvernehmliche Scheidung
- Vereinbart wurde, das beide Partner im gemeinsamen Haushalt weiterleben
- Gütertrennung bei Scheidung 50:50
- Ich habe keine Freundin oder Affäre
- Der Beschluss ist noch nicht zugestellt
Jetzt würde ich aber trotzdem gerne eine Auszeit nehmen und für einige Wochen ausziehen um nachzudenken, ob das Zusammenleben aufgrund der aktuellen Situation weiter Sinn macht.
Ich gehe davon aus, dass meine Frau die 14 Tage Frist in Anspruch nimmt.
Ist dann die Scheidung aufgehoben?
Wie geht es dann weiter?
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Nur weil man sich eingeräumt hat, dass beide die bisherige Wohnung weiterbenutzen dürfen, bedeutet es nicht, dass man auf immer und ewig zusammenleben muss. Es geht dabei darum, dass nach der Trennung niemand auf der Straße landet. Möchte irgendwer freiwillig ausziehen, dann darf das die Person auch.
Es wäre zwischen einer Antragsrücknahme und einem Rekurs zu unterscheiden. Erstere hätte gemeinsam zu erfolgen und die Sache wäre dann ohne viel Tamtam erledigt. Den Rekurs bringt man ein, nicht weil man alles rückgängig machen möchte, sondern bei formelle Mängel eines Beschlusses des Bezirksgerichts. Das Landesgericht als Rekursgericht entscheidet dann, ob Änderungen vorzunehmen sind.
Es wäre zwischen einer Antragsrücknahme und einem Rekurs zu unterscheiden. Erstere hätte gemeinsam zu erfolgen und die Sache wäre dann ohne viel Tamtam erledigt. Den Rekurs bringt man ein, nicht weil man alles rückgängig machen möchte, sondern bei formelle Mängel eines Beschlusses des Bezirksgerichts. Das Landesgericht als Rekursgericht entscheidet dann, ob Änderungen vorzunehmen sind.
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Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Und warum hat dann die Richterin zu meiner zukünftigen Exfrau gesagt, dass sie 14 Tage Bedenkzeit hat und zurücktreten darf? Falls sie nicht zurücktritt ist die Scheidung rechtskräftig.
Ich war der Meinung, sie kann jetzt jederzeit zurücktreten und die Scheidung ist aufgehoben.
Ich war der Meinung, sie kann jetzt jederzeit zurücktreten und die Scheidung ist aufgehoben.
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Das macht für mich keinen Sinn und könnte ich eventuell nachvollziehen, wenn Du bei der Verhandlung nicht anwesend warst. In dem Fall würde es nämlich ausreichen, dass nur sie den Antrag zurückzieht. Die Abwesenheit des Partners würde dann als gemeinsame Rücknahme gewertet werden (§ 94 Abs.2 AußStrG).
Zuletzt geändert von alles2 am 28.03.2025, 10:56, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Hat das vielleicht damit zu tun, da nur ich von einem Anwalt vertreten war?
Re: Dauer Ausstellung Beschluss
Einen Anwalt bräuchte es, wenn es neben einer Scheidung im Einvernehmen auch um die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, ginge (§ 93 Abs.1 AußStrG iVm § 95 AußStrG, siehe auch § 460 Z 6a ZPO). Der Anwalt kann Dir nicht die Entscheidung nehmen, ob der Scheidungsantrag zurückgenommen wird, weshalb Deine Abwesenheit einen Unterscheid macht (§ 93 Abs.2 AußStrG).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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