Witwenpension nachträglich

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das_honigkuchen
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Witwenpension nachträglich

Beitrag von das_honigkuchen » 24.11.2021, 18:42

Hallo!

Mein Opa ist seit knappen 20 Jahren Witwer. Er ist nur eingeschränkt geschäftsfähig, daher übernimmt meine Mutter das meiste.
Die Witwerpension haben wir nie anbeantragt (ich weiß ehrlich gesagt nicht wieso). Wir haben sie erst dieses Jahr eingereicht und von nun an bekommt mein Opa diese auch.

Ist es möglich, die verlorenen 19 bzw. 20 Jahre der Witwerpension nachträglich in Form einer Abfertigung oder ähnlichem zu erlangen?

Grüße,
honigkuchen



alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Witwenpension nachträglich

Beitrag von alles2 » 25.11.2021, 03:41

Gemäß § 86 Abs.3 Z 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bekommt man die Witwenpension erst dann rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag gestellt wird. Ansonsten zählt das Antragsdatum. Ausführlicher:
Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.

Der Hinterbliebene erhält nach § 269 Abs.1 ASVG auf Antrag eine Abfindung, wenn mindestens ein Monat in die Pensionskasse eingezahlt wurde. Genauer gesagt:
Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
1. sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 236) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder
2. wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen
erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
Demnach ist es für derartige Fälle, wonach man aufgrund eines Versäumnisses bei der Antragstellung (Eigenverschulden), nicht vorgesehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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