Als wir 2000 heirateten, waren wir 8 Jahre zusammen, haben ein Reihenhaus gemietet, sehr viel investiert. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes 2001 wurde das Reihenhaus gekauft.Ohne Eigenkapital, über Wüstenrot. Wir wurden beide ins Grundbuch eingetragen.
Anfang 2002 reichte mein Mann die Scheidung ein, im Februar 2002 wurden wir einvernehmlich geschieden. Einvernehmlich deshalb, weil mein Mann schwerer Alkoholiker ist und ich Angst vor ihm hatte.
Es wurde ein Vergleich geschlossen, der besagte, dass ich zu gunsten meines mannes auf Haus und Grund verzichte, und wir die persönlichen Sachen einvernehmlich unter uns aufteilen. Dies ist allerdings nie geschehen, da er mich erst nach Ablauf der Einspruchspflicht wieder ins Haus gelassen hat.
Bei der Scheidung fragte mich der Richter nur: Haben sie einen Freund, dann ziehen Sie zu ihm.
Also bin ich nur mit ein paar Kleidungsstücken, Kind und Katze ausgezogen. Ein paar Sachen hab ich im Nachhinein noch bekommen, doch die Möbel die ich vor der Ehe gekauft hatte oder mein Computer, das alles hat er behalten.
Das alles ist 4 Jahre her. Doch nun meine Frage: Läßt sich nach so langer Zeit noch ein Anspruch auf die Wohnung erheben. Wenn ja, wie muß ich vorgehen?
herzlichen Dank im Voraus!
Nachträglicher Anspruch
RE: Nachträglicher Anspruch
Leider hast du schon sehr viele Ansprüche verloren. Für die materiellen Sachen (persönlichen Gegenstände) verjährt sich den Anspruch (ABGB) nach drei Jahren. Die Situation nun ist so, dass du ihn auf Herausgabe deiner persänliche Sachen klagen musst. Der Anspruch lässt sich jedoch hier nur aus der Scheidung ableiten, sondern nur aus der Tatsache, dass du etwa deinen PC bei ihm gelassen hast.
Besser ist, du redest mit ihm und versuchst die Sache außergerichtlich zu bereinigen.
MFG, MEMIL
memil@gmx.net
Besser ist, du redest mit ihm und versuchst die Sache außergerichtlich zu bereinigen.
MFG, MEMIL
memil@gmx.net
RE: Nachträglicher Anspruch
Und wie siehts mit der wohnung aus? Läßt sich da was machen?
RE: Nachträglicher Anspruch
Rein rechtlich sehr schwer! Wenn du schon die Verjährungsfrist verstreichen liest, wird alles schwammig. Möglich wäre vielleicht eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das Haus müßte er mit dir nicht aufteilen, aber theoretisch denkbar, dass er dir dafür finanziell entschädigen müsste. Das kannst du aber nur in Betracht ziehen, nachdem du den gesamten Sachverhalt und Unterlagen von einem Rechtsanwalt überprüfen läßt.
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Kritik ist nicht Sinn und Zweck dieses Forums, ich muss aber hier anmerken, dass wenn uns die Probleme so spät vorgetragen werden, bleibt uns meistens nur spekulativen Varianten möglich. Ich verstehe aber, dass oft (in Scheidungssachen überhaupt) ist man dermaßen hingenommen, dass die Energien vergehen und erst später man kann logisch darüber denken.
MFG, MEMIL
memil@gmx.net
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Kritik ist nicht Sinn und Zweck dieses Forums, ich muss aber hier anmerken, dass wenn uns die Probleme so spät vorgetragen werden, bleibt uns meistens nur spekulativen Varianten möglich. Ich verstehe aber, dass oft (in Scheidungssachen überhaupt) ist man dermaßen hingenommen, dass die Energien vergehen und erst später man kann logisch darüber denken.
MFG, MEMIL
memil@gmx.net
RE: Nachträglicher Anspruch
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Scheidungsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG und somit ein Rechtsgeschäft, dass den allgemeinen Regeln des Zivilrechts unterliegt. Sie kann aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein oder angefochten werden. Gründe liegen zB in der mangelnden Geschäftsfähigkeit eines Ehegatten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (hier sicher nicht der Fall) oder wegen Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit. Auch das scheint hier nicht einmal im Ansatz gegeben, sodass eine Anfechtung ausgeschlossen ist.
MFG
MFG
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