Meine Eltern haben mir zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in Form von mehreren Teilüberweisungen auf mein Girokonto einen hohen Betrag ca. ATS 400.000,00 geschenkt.
(Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits mit meiner Gattin verheiratet)
Weiters haben meine (Noch)Gattin und ich wiederum von meine Eltern in Form eines Privatdarlehens noch einen Betrag von ca. ATS 400.000,00 für die Finanzierung der Eigentumswohnung erhalten. Wobei in diesem Vertrag angeführt wurde, dass mein Vater den ursprünglichen Betrag ohne Grund fällig stellen kann.
Nun meine konkrete Frage:
Mein Vater verlangt nun aufgrund der Scheidung von beiden Teilen (von meiner Gattin und von mir) je 50 % des Privatdarlehens zurück. Ist dies auch während des laufenden Scheidungsverfahrens möglich?
Da Schenkungen von Dritten bei einer Scheidung angeblich ausgenommen werden, stelle ich den Anspruch auf die Ablösezahlung für die Eigentumswohnung in Höhe der ursprünglichen Schenkung. Ist dies grundsätzlich möglich, und in welcher Form, bzw. Art und Weise müsste mich meine Gattin ablösen?
Meine zweite Frage:
Da ich mich ursprünglich nicht scheiden lassen wollte, aber meine Gattin keinerlei Möglichkeiten mehr sah, dass unsere Ehe ihrerseits weitergeführt werden könnte, brachte sie bei Gericht eine Scheidungsklage ein. In dieser Klage wird mir mein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, aufgrund meines unbegründeten lauten Aufbrausens vorgeworfen.
Nach dem ersten Termin bei Gericht wurde mir klar, dass meine Versuche die Ehe zu retten, nichts mehr bringen und ich stimmte der Scheidung nach längeren Gesprächen u.a. auch mit dem Richter zu.
Nun stellt meine Frau Anspruch auf Unterhalt für sich (meine Frau arbeitet dzt. nur 20 Std/Woche). Meine Frau begründet dies auf meine Schuld der Zerrüttung und außerdem, weil ich auch die ursprünglich oben angeführte Schenkung als Ablöse fordere.
Wie stellt sich die weitere Vorgehensweise bei Gericht dar?
Schenkung von Dritter Seite - Unterhaltsforderung
RE: Schenkung von Dritter Seite - Unterhaltsforderung
Solange die Ehe aufrecht ist, besteht grundsätzlich gegenseitig e Unterhaltspflicht zwischen den Ehepartnern, es sei denn, ein Teil hätte seinen Anspruch verwirkt. Der Höhe nach ist jedenfalls nur dann etwas zu zahlen, wenn ein bestimmtes Einkommensgefälle besteht zwischen dem besserverdienenden Teil und demjenigen, der den Anspruch stellt (bei zwei Verdienern - Zusammenrechnen - das was auf 40% dieser Gesamtsumme fehlt,erhält der schwächere Teil als Unterhalts- Ergänzung -so ungefähr wirds gerechnet.) Also auch ohne Argumentation mit Verschulden Ihrerseits hat Ihre Gattin bei aufrechter Ehe das Recht auf Unterhalt. Anders sieht es nach einer Scheidung aus. Hier aber kommt es darauf an, wie das Scheidungsurteil aussieht (mit oder ohne Verschuldensauspruch, gleichteiliges Verschulden), und auch auf die Zumutbarkeit für Ihre Noch-Gattin, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Bezüglich eines Geldbetrages, der in das gemeinsame Haus geflossen ist, kann nicht ein Teil sagen: DAs ist mein Geld, bzw. Vermögen und muss mir auch verbleiben, sondern im Zuge der Scheidung bzw. des nachfolgenden Aufteilungsantrages wird das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen bzw. werden die gesamten ehelichen Ersparnisse und Kredite aufgeteilt. In der Form, in der sie gegenwärtig vorhanden sind.
Von dieser Aufteilung, die zwischen Ihnen und Ihrer Gattin abläuft,ist das "Außenverhältnis" zu unterscheiden. Wenn Ihnen Ihr Vater anläßlich einer Investition Geld geborgt hat unter einer ganz bestimmten Abrede, dann muss das wohl gelten, und er kann das Kreditgeld auch fällig stellen. Etwas anderes ist es wohl mit dem "geschenkten" Geld. Das möchte er ja auch nicht zurück (?) Aber man könnte im Zweifel darüber sein - je nachdem wie es wirklich war - das können Sie wohl selbst am besten beurteilen - ob das Geld für den Anteil Ihrer Gattin wirklich dieser persönlich geschenkt wurde, oder ob es eigentlich eine Geldschenkung an Sie war und nur die grundbücherliche Aufteilung der Anteile im "Inneverhältnis" zwischen Ihnen und Ihrer Gattin so vereinbart wurde, wie sie jetzt ist, und es Ihrem Vater so recht war.
mfg, Akita
mfg, Akita
Bezüglich eines Geldbetrages, der in das gemeinsame Haus geflossen ist, kann nicht ein Teil sagen: DAs ist mein Geld, bzw. Vermögen und muss mir auch verbleiben, sondern im Zuge der Scheidung bzw. des nachfolgenden Aufteilungsantrages wird das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen bzw. werden die gesamten ehelichen Ersparnisse und Kredite aufgeteilt. In der Form, in der sie gegenwärtig vorhanden sind.
Von dieser Aufteilung, die zwischen Ihnen und Ihrer Gattin abläuft,ist das "Außenverhältnis" zu unterscheiden. Wenn Ihnen Ihr Vater anläßlich einer Investition Geld geborgt hat unter einer ganz bestimmten Abrede, dann muss das wohl gelten, und er kann das Kreditgeld auch fällig stellen. Etwas anderes ist es wohl mit dem "geschenkten" Geld. Das möchte er ja auch nicht zurück (?) Aber man könnte im Zweifel darüber sein - je nachdem wie es wirklich war - das können Sie wohl selbst am besten beurteilen - ob das Geld für den Anteil Ihrer Gattin wirklich dieser persönlich geschenkt wurde, oder ob es eigentlich eine Geldschenkung an Sie war und nur die grundbücherliche Aufteilung der Anteile im "Inneverhältnis" zwischen Ihnen und Ihrer Gattin so vereinbart wurde, wie sie jetzt ist, und es Ihrem Vater so recht war.
mfg, Akita
mfg, Akita
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