SCheidungsgrund

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

SCheidungsgrund

Beitrag von JUSLINE » 10.11.2003, 00:35

Hallo, mich würde interessieren, welchen Scheidungsgrund der schuldige Ehepartner vorbringen kann, wenn der unschuldige Ehepartner sich nicht scheiden lassen will.



Konkret: Ehefrau (=Hausfrau) ändert ihre sexuelle Orientierung und will künftig mit anderer Frau zusammenleben. Der berufstätige Ehemann will die Ehe zu Gunsten der gemeinsamen (Klein)kinder aufrecht erhalten. Wie stehen die Chancen?



Vielen Dank für Hinweise!



Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: SCheidungsgrund

Beitrag von JUSLINE » 09.03.2004, 13:13

Der schuldige Ehepartner kann natürlich keinen Scheidungsgrund vorbringen, sonst wäre der andere ja nicht unschuldig. Konkret ist die Scheidung gegen den Willen des unschuldigen Partners eher schwierig. Der trennungswillige Teil muß aus der ehelichen Wohnung ausziehen und kann dann nach 3 Jahren die Scheidung wegen Zerrüttung (§55 Ehegesetz) einreichen. Der unschuldige Teil kann die Scheidung evtl. nochmals um 3 Jahre verzögern, also insgesamt 6 Jahre.



Auflösung der häuslichen Gemeinschaft



§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei

Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender

unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem

Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur

Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der

Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.

(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten

Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die

Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet

hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den

klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei

dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die

Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit

der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der

Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.

(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die

häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben

ist.




Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 20 Gäste