Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe

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JUSLINE
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Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Beitrag von JUSLINE » 27.06.2003, 11:45

Ich bin seit Juli 1998 mit einem Ungarn verheiratet, wobei wir uns auch in Ungarn standesamtlich trauen ließen, und zwar im Heimatdorf meines Gatten nahe der rumänischen Grenze. Es war so, dass ich 2 Jahre mit ihm zusammen in Ungarn wohnhaft war, und zwar in der Nähe von Körmend, also an der österreichischen Grenze. Dort waren allerdings weder er noch ich gemeldet – er war und ist nach wie vor in der Pustza gemeldet und ich habe meinen offiziellen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, sodass wir zwar schon einen gemeinsamen, aber keinen offiziellen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Im Jänner 2000 habe ich ihn dann verlassen und bin zurück nach Österreich gekommen. Bei einem ungarischen Anwalt habe ich mich damals erkundigt und bekam von diesem die Auskunft, dass eine Scheidung in diesem Fall dann nur dort, wo die Ehe geschlossen wurde, also in der Pustza, beantragt werden müsste, da wir eben vom Gesetz her keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ich kann zur Zeit auch nicht sagen, wo genau sich mein Ehemann aufhält, ich weiß nur, dass er irgendwo in Ungarn ist (aber sicherlich nach wie vor an seiner Heimatadresse gemeldet), und außer einer Telefonnummer habe ich nichts von ihm. Meine Frage ist nun, ob ich mich auch hier in Österreich ohne sein Einverständnis scheiden lassen kann (nach einer nunmehr ohnehin schon mehr als 3-jährigen Trennung, die allerdings nur durch viele Zeugen bestätigt werden könnte und nicht durch Fakten – kein gemeinsamer Wohnsitz oder Ummeldung im Jänner 2000!). Noch dazu befürchte ich, dass er mit einer Scheidung nicht einverstanden sein würde, da er sich sicherlich noch irgendwelche Vorteile davon erhofft, wenn er weiterhin mit mir als Österreicherin verheiratet bleibt.



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RE: Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Beitrag von JUSLINE » 27.06.2003, 20:32

nach dem ipr-gesetz (gesetz über das internationale privatrecht) können Sie sich als österreicherin hier scheiden lassen, auch wenn die ehe anderswo geschlossen wurde. mögliche einwände nach ungarischem recht sind dabei belanglos. bei bloß dreijähriger trennung müssen Sie nach den bestimmungen des ehegesetzes die zerrüttung der ehe nachweisen und das gericht davon überzeugen, dass die wiederherstellung der ehelichen gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. nach sechsjähriger trennung wird dieser nachweis nicht mehr verlangt. die tatsache, dass Sie nicht immer überall gemeldet waren wird vom gericht höchstens als indiz für schlussfolgerungen, wann Sie wo gewohnt haben, gewertet. sie können aber, wenn sie über die nötigen beweismittel - wie etwa zeugen - verfügen, jederzeit das gegenteil beweisen.

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