Das Danach...

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Das Danach...

Beitrag von JUSLINE » 26.06.2003, 15:48

Hallo!

Hab mir einiges im Forum schon durchgelesen, doch ganz blicke ich leider trotzdem nicht durch:

Welche Be(i)träge können die monatliche Alimentation für das Kind verringern (Familienbeihilfenbezug des Elternteils bei dem das Kind lebt, etc.) und wo und wie muss alles beantragt werden?

Und weiters: Was "darf" man unternehmen, wenn der geschiedene Ehepartner nicht fristgerecht aus dem Haus ausziehen WILL?

Da ich mir keine weiteren Anwaltskosten leisten kann, bin ich für jede kostensparende Antwort sehr dankbar!

Luna




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JUSLINE
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RE: Das Danach...

Beitrag von JUSLINE » 29.06.2003, 02:45

> Welche Be(i)träge können die monatliche Alimentation für das Kind verringern (Familienbeihilfenbezug des Elternteils bei dem das Kind lebt, etc.) und wo und wie muss alles beantragt werden?



Zuständig ist idR das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind wohnt. Dort können Sie mündlich (idR beim Amtstag, oder Termin ausmachen) Unterhalt fürs Kind beantragen und sich auch beraten lassen (Amtstag). Sie können einen solchen Antrag auch schriftlich einbringen. Sie können sich an das Jugendamt wenden, beraten lassen, und auch - bei bestehenden Gründen - die Einsetzung des Jugendamtes als besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen beantragen. Dann besorgt ab nun das Jugendamt diese Angelegenheiten für Sie.



Ja, der Familienbeihilfenbezug durch den betreuenden Elternteil wird derzeit bei der Unterhaltsausmessung berücksichtigt.Feinheiten siehe http://www.tews.at



> Und weiters: Was "darf" man unternehmen, wenn der geschiedene Ehepartner nicht fristgerecht aus dem Haus ausziehen WILL?



Sie können Ihn nachweislich schriftlich auffordern(Einschreiben, Kopie behalten, Einschreibzettel anheften), seiner Auszugsverpflichtung zum vereinbarten Termin nachzukommen. Falls er es dann doch nicht tut, können Sie beim örtlich zuständigen Bezirkgericht Räumungsexekution beantragen. (Achtung, Spedition kostet!) Vielleicht zieht der Ex-Ehepartner dann noch vor dem Räumungstermin aus und Sie ersparen sich die Kosten einer tatsächlichen Räumung..



Vielleicht ergibt sich aus einer solchen Situation heraus dann noch eine einvernehmliche Lösung - ich finde, die Räumung um kurze Zeit zu verschieben ist immer noch lohnender (insbes. finanziell) als teure Speditions- und Schlosserleute samt Lastern auffahren zu lassen und die Wohnung ratzeputz ausräumen zu lassen..



Andererseits sollten Sie schon irgendwie ganz deutlich zu verstehen geben, dass Sie ein Weiterwohnen des Exmannes nicht wünschen. Und wenn nun im Scheidungsvergleich bestimmt wurde (oder im Aufteilungsbeschluss), wer wann auszuziehen hat, dann gehört das notfalls auch umgesetzt. Tun Sie jetzt nichts und nehmen womöglich dann noch monatliche Zahlungen an, dann könnte argumentiert werden, hier sei ein neues Recht zu wohnen entstanden, - nämlich ein Mietvertrag..



mfg, MA.





> Da ich mir keine weiteren Anwaltskosten leisten kann, bin ich für jede kostensparende Antwort sehr dankbar!

> Luna

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