Fragen zur Unterhaltspflicht meiner Eltern
Ich bin 22 Jahre alt und besuche zur Zeit die AHS für Berufstätige - ich wohne nicht mehr bei meinen Eltern. Nun meine Frage: in wie weit sind meine Eltern verpflichtet mir gegenüber Unterhalt zu leisten? Ich bin nur geringfügig beschäftigt. Meine Eltern sind geschieden, meine Muttter hat einen Sohn und ist verheiratet und mein Vater ist ebenfalls verheiratet und hat 3 Kinder. Gelten hier die Regelungen, dass mein Vater zu 22% (minus 2% pro Kind) unterhaltsverpflichtet ist? Ich habe vor später (mit 24 Jahren) zu studieren, also über mein 26. Lebensjahr hinaus: bis zu welcher Altersgrenze sind meine Eltern verpflichtet (bei gutem Studienerfolg) Alimente an mich zu zahlen?
Ich bin dankbar für jede Information diesbezüglich! Vielen Dank im Voraus!
Sandra
Unterhaltspflicht
RE: Unterhaltspflicht
>in wie weit sind meine Eltern verpflichtet mir gegenüber Unterhalt zu leisten? Ich bin nur geringfügig beschäftigt.
Nur aus dem Umstand, dass Sie nur geringfügig beschäftigt sind, folgt noch nicht, dass Ihre Eltern verpflichtet sind, Ihnen Unterhalt zu leisten.
Wenn Sie einen Beruf gelernt haben, der Ihren Fähigkeiten entsprach, und seit Jahren berufstätig sind, - was ich jetzt einmal vermuten möchte - denn Sie sind ja bereits 22 Jahre alt, spricht der erste Anschein für Selbsterhaltungsfähigkeit.
Erst Ihre genaue Ausbildungsbiographie - zusammen mit den Lebensverhältnissen der Familie - kann den Ausgangspunkt bilden, die zum Thema Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegende Rechtssprechung zu studieren und dann so vielleicht zu einem Ergebnis zu kommen.
Wollten Sie ernstlich jetzt von Ihren Eltern Unterhalt fordern - wobei ich davon ausgehe - dass Sie zuletzt keinen eingefordert haben und sich selbst erhalten haben - dann müssten Sie diesen gerichtlich geltend machen, und zwar in einem strittigen Verfahren, in dem der unterliegende Teil dem "Gewinner" Kostenersatz zu leisten hat (ist anders als bei unter 18jährigen). Bevor Sie ein solches Risiko eingehen, würde ich zu einem umfassenderen Beratungsgespräch mit einem beruflichen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) raten bzw. zur vorherigen Kontaktaufnahme (Rechtsauskunft) mit dem/der zuständigen RichterIn im Rahmen des Amtstags bei Gericht.
Es gibt keine exakte Altersgrenze, ab der Unterhalt nicht mehr zusteht - es kommt auf die Umstände an.
Jedenfalls würde ich in Ihrem Fall auch in Erwägung ziehen, Ihr Studium mit Hilfe einer Studienbeihilfe zu finanzieren zu versuchen, welche Ihnen nach mehrjähriger Selbsterhaltung zusteht. Haben Sie schon daran gedacht?
mfg, MA.
Meine Eltern sind geschieden, meine Muttter hat einen Sohn und ist verheiratet und mein Vater ist ebenfalls verheiratet und hat 3 Kinder. Gelten hier die Regelungen, dass mein Vater zu 22% (minus 2% pro Kind) unterhaltsverpflichtet ist? Ich habe vor später (mit 24 Jahren) zu studieren, also über mein 26. Lebensjahr hinaus: bis zu welcher Altersgrenze sind meine Eltern verpflichtet (bei gutem Studienerfolg) Alimente an mich zu zahlen?
> Ich bin dankbar für jede Information diesbezüglich! Vielen Dank im Voraus!
>
> Sandra
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Nur aus dem Umstand, dass Sie nur geringfügig beschäftigt sind, folgt noch nicht, dass Ihre Eltern verpflichtet sind, Ihnen Unterhalt zu leisten.
Wenn Sie einen Beruf gelernt haben, der Ihren Fähigkeiten entsprach, und seit Jahren berufstätig sind, - was ich jetzt einmal vermuten möchte - denn Sie sind ja bereits 22 Jahre alt, spricht der erste Anschein für Selbsterhaltungsfähigkeit.
Erst Ihre genaue Ausbildungsbiographie - zusammen mit den Lebensverhältnissen der Familie - kann den Ausgangspunkt bilden, die zum Thema Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegende Rechtssprechung zu studieren und dann so vielleicht zu einem Ergebnis zu kommen.
Wollten Sie ernstlich jetzt von Ihren Eltern Unterhalt fordern - wobei ich davon ausgehe - dass Sie zuletzt keinen eingefordert haben und sich selbst erhalten haben - dann müssten Sie diesen gerichtlich geltend machen, und zwar in einem strittigen Verfahren, in dem der unterliegende Teil dem "Gewinner" Kostenersatz zu leisten hat (ist anders als bei unter 18jährigen). Bevor Sie ein solches Risiko eingehen, würde ich zu einem umfassenderen Beratungsgespräch mit einem beruflichen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) raten bzw. zur vorherigen Kontaktaufnahme (Rechtsauskunft) mit dem/der zuständigen RichterIn im Rahmen des Amtstags bei Gericht.
Es gibt keine exakte Altersgrenze, ab der Unterhalt nicht mehr zusteht - es kommt auf die Umstände an.
Jedenfalls würde ich in Ihrem Fall auch in Erwägung ziehen, Ihr Studium mit Hilfe einer Studienbeihilfe zu finanzieren zu versuchen, welche Ihnen nach mehrjähriger Selbsterhaltung zusteht. Haben Sie schon daran gedacht?
mfg, MA.
Meine Eltern sind geschieden, meine Muttter hat einen Sohn und ist verheiratet und mein Vater ist ebenfalls verheiratet und hat 3 Kinder. Gelten hier die Regelungen, dass mein Vater zu 22% (minus 2% pro Kind) unterhaltsverpflichtet ist? Ich habe vor später (mit 24 Jahren) zu studieren, also über mein 26. Lebensjahr hinaus: bis zu welcher Altersgrenze sind meine Eltern verpflichtet (bei gutem Studienerfolg) Alimente an mich zu zahlen?
> Ich bin dankbar für jede Information diesbezüglich! Vielen Dank im Voraus!
>
> Sandra
>
RE: Unterhaltspflicht
Danke für die rasche Antwort!
Da ich mich nur 1,5 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten habe bekomme ich wohl keine entsprechende Studienbeihilfe. Ich habe das Gymnasium in der 6. Klasse abgebrochen, danach die Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemacht und gleich danach die Ausbildung zum Heilmasseur (Dauer 2 Monate) gemacht. Ich habe auch ein halbes Jahr als Heilmasseurin gearbeitet, doch da es mir körperlich zu anstrengend war, 8 Stunden täglich zu massieren, habe ich damit aufgehört und seit diesem Zeitpunkt besuche ich nun schon 2 Jahre lang die AHS für Berufstätige (mit ausgezeichnetem Erfol). Ist ein 2-monatiger Heilmasseurkurs wirklich ausreichend um als Berufsausbildung gewertet zu werden? Kann dieser Kurs den Anspruch auf Unterhalt beeinträchtigen? Übrigens hat mein Vater bis zu meinem 20. Lebensjahr Alimente an meine Mutter gezahlt. Seit dem habe ich keinerlei finazielle Unterstützung mehr von ihm bekommen. Ich habe auch nicht vor gerichtliche Schritte gegen ihn eizuleiten, ich möchte lediglich wissen welche Verpflichtungen er laut Gesetz mir gegenüber noch hat und mich, wenn möglich, dann privat mit ihm einigen.
Ich wäre Ihnen sehr dakbar wenn Sie mir noch einmal antworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
Da ich mich nur 1,5 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten habe bekomme ich wohl keine entsprechende Studienbeihilfe. Ich habe das Gymnasium in der 6. Klasse abgebrochen, danach die Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemacht und gleich danach die Ausbildung zum Heilmasseur (Dauer 2 Monate) gemacht. Ich habe auch ein halbes Jahr als Heilmasseurin gearbeitet, doch da es mir körperlich zu anstrengend war, 8 Stunden täglich zu massieren, habe ich damit aufgehört und seit diesem Zeitpunkt besuche ich nun schon 2 Jahre lang die AHS für Berufstätige (mit ausgezeichnetem Erfol). Ist ein 2-monatiger Heilmasseurkurs wirklich ausreichend um als Berufsausbildung gewertet zu werden? Kann dieser Kurs den Anspruch auf Unterhalt beeinträchtigen? Übrigens hat mein Vater bis zu meinem 20. Lebensjahr Alimente an meine Mutter gezahlt. Seit dem habe ich keinerlei finazielle Unterstützung mehr von ihm bekommen. Ich habe auch nicht vor gerichtliche Schritte gegen ihn eizuleiten, ich möchte lediglich wissen welche Verpflichtungen er laut Gesetz mir gegenüber noch hat und mich, wenn möglich, dann privat mit ihm einigen.
Ich wäre Ihnen sehr dakbar wenn Sie mir noch einmal antworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
RE: Unterhaltspflicht
Liebe Sandra,
> Danke für die rasche Antwort!
> Da ich mich nur 1,5 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten habe bekomme ich wohl keine entsprechende Studienbeihilfe.
Die aktuellen Regelungen über Studienbeihilfe bei Selbsterhaltern siehe unter
http://www.oeh.ac.at
Soziales, plus Links.
Sie schreiben ja, dass Sie erst in zwei Jahren studieren werden, - derzeit sind vier Jahre Selbsterhaltung vor Aufnahme des Studiums gefordert. Leider mit einer jährlichen Mindestverdienstsumme, die in etwa der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes abzüglich Kosten der Krankenversicherung entspricht. Zudem sollen ja in bestimmten Fällen schon bald die Toleranzsemester wegfallen. Aber vielleicht doch auch eine Lösung für Sie..
> (..) Ist ein 2-monatiger Heilmasseurkurs wirklich ausreichend, um als Berufsausbildung gewertet zu werden? Kann dieser Kurs den Anspruch auf Unterhalt beeinträchtigen?
Nicht die Kurzausbildung zur Heilmasseurin, wo es kurz darauf klar wurde, dass Sie diesen Beruf körperlich gesehen nicht ausüben können, sehe ich als das Problem an, sondern die absolvierte Fachschule, sowie den Umstand, dass Sie - aufs erste betrachtet - praktisch dreimal mit einer nach der Pflichtschule weiterführenden Schule von vorne angefangen haben.
Zuerst - die begonnene Gymnasialoberstufe bis zur Sechsten - dann aber nicht etwa die Schulklasse wiederholt oder auch das Gymnasium gewechselt, sondern quasi von vorne begonnen:
Wieder mit Vierzehnjährigen auf der Schulbank in der Fachschule. Nach deren Abschluss nicht etwa Weiterbildung in Richtung einer Fachmatura oder Maturaschule, sondern Massagekurs und Berufstätigkeit;
dann wieder Beginn mit einer (vierjährigen ?) Schule, dem Abendgymnasium für Berufstätige.
Es ist nach der Rechtssprechung, die ich kenne, nicht eindeutig, ob Ihnen jetzt noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zusteht, haben Sie ja mehrmals gewechselt, und auch bereits gearbeitet.
Im § 140 Absatz 1 ABGB steht:
"Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen."
Es kommt also auf die Lebensverhältnisse der Eltern (auch der Mutter, jeder Elternteil wird separat betrachtet) an, in welchem Umfang, sprich auch: wie lange, und für wieviele Ausbildungen Unterhalt zu leisten ist.
Andererseits kommt es auf Ihre Anlagen, Fähigkeiten.. an.
Es könnte nun sein, dass Sie besondere Gründe ins Treffen führen können, warum es bei Ihnen eben so war (privat/familiäre Belastungen, Gesundheitsgründe, temporäre Leistungsschwäche, deren Verbesserung ursprünglich nicht absehbar war).
Das zu beurteilen, und zu entscheiden, ob Ihnen nunmehr noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zusteht (weil Sie ja erwiesenermassen wieder -erfolgreich -in Richtung einer Matura lernen und andererseits auch nicht genug Geld für Ihren Lebensunterhalt verdienen, dabei) erfordert eine Gesamtbetrachtung, im Streitfall, durch eine/n RichterIn, wobei das Ergebnis im konkreten Fall mE nicht 100% ig vorausgesagt werden kann.
Ich habe auch nicht vor gerichtliche Schritte gegen ihn eizuleiten, ich möchte lediglich wissen welche Verpflichtungen er laut Gesetz mir gegenüber noch hat und mich, wenn möglich, dann privat mit ihm einigen.
An Ihrer Stelle würde ich mit Ihrem Vater, so wie Sie es offensichtlich ja vorhatten, über das Unterhaltsthema sprechen und mir dabei eine Begründung zurechtlegen (sollte sie in der Familie nicht evident/ bzw. dem Vater ohne weitere Erklärung einsichtig sein), warum Sie erst jetzt die Matura machen und studieren wollen. Die Verzögerung war ja insgesamt nicht allzu schlimm.
In Zeiten wie diesen mit ungünstiger Arbeitsmarktsituation ist eine gute Bildung für Mädchen unabdingbar, und sollte Ihnen bei den gegebenen guten Schulerfolgen eine zweite "Maturachance" gegeben werden. Dies umso mehr, als Sie ja jetzt wirklich gute Lernerfolge aufweisen und Zielstrebigkeit bewiesen haben.
Übrigens - haben Sie schon erwogen, Familienbeihilfe zu beantragen?
Freundliche Grüße, Margarete Aulehla
> Danke für die rasche Antwort!
> Da ich mich nur 1,5 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten habe bekomme ich wohl keine entsprechende Studienbeihilfe.
Die aktuellen Regelungen über Studienbeihilfe bei Selbsterhaltern siehe unter
http://www.oeh.ac.at
Soziales, plus Links.
Sie schreiben ja, dass Sie erst in zwei Jahren studieren werden, - derzeit sind vier Jahre Selbsterhaltung vor Aufnahme des Studiums gefordert. Leider mit einer jährlichen Mindestverdienstsumme, die in etwa der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes abzüglich Kosten der Krankenversicherung entspricht. Zudem sollen ja in bestimmten Fällen schon bald die Toleranzsemester wegfallen. Aber vielleicht doch auch eine Lösung für Sie..
> (..) Ist ein 2-monatiger Heilmasseurkurs wirklich ausreichend, um als Berufsausbildung gewertet zu werden? Kann dieser Kurs den Anspruch auf Unterhalt beeinträchtigen?
Nicht die Kurzausbildung zur Heilmasseurin, wo es kurz darauf klar wurde, dass Sie diesen Beruf körperlich gesehen nicht ausüben können, sehe ich als das Problem an, sondern die absolvierte Fachschule, sowie den Umstand, dass Sie - aufs erste betrachtet - praktisch dreimal mit einer nach der Pflichtschule weiterführenden Schule von vorne angefangen haben.
Zuerst - die begonnene Gymnasialoberstufe bis zur Sechsten - dann aber nicht etwa die Schulklasse wiederholt oder auch das Gymnasium gewechselt, sondern quasi von vorne begonnen:
Wieder mit Vierzehnjährigen auf der Schulbank in der Fachschule. Nach deren Abschluss nicht etwa Weiterbildung in Richtung einer Fachmatura oder Maturaschule, sondern Massagekurs und Berufstätigkeit;
dann wieder Beginn mit einer (vierjährigen ?) Schule, dem Abendgymnasium für Berufstätige.
Es ist nach der Rechtssprechung, die ich kenne, nicht eindeutig, ob Ihnen jetzt noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zusteht, haben Sie ja mehrmals gewechselt, und auch bereits gearbeitet.
Im § 140 Absatz 1 ABGB steht:
"Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen."
Es kommt also auf die Lebensverhältnisse der Eltern (auch der Mutter, jeder Elternteil wird separat betrachtet) an, in welchem Umfang, sprich auch: wie lange, und für wieviele Ausbildungen Unterhalt zu leisten ist.
Andererseits kommt es auf Ihre Anlagen, Fähigkeiten.. an.
Es könnte nun sein, dass Sie besondere Gründe ins Treffen führen können, warum es bei Ihnen eben so war (privat/familiäre Belastungen, Gesundheitsgründe, temporäre Leistungsschwäche, deren Verbesserung ursprünglich nicht absehbar war).
Das zu beurteilen, und zu entscheiden, ob Ihnen nunmehr noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zusteht (weil Sie ja erwiesenermassen wieder -erfolgreich -in Richtung einer Matura lernen und andererseits auch nicht genug Geld für Ihren Lebensunterhalt verdienen, dabei) erfordert eine Gesamtbetrachtung, im Streitfall, durch eine/n RichterIn, wobei das Ergebnis im konkreten Fall mE nicht 100% ig vorausgesagt werden kann.
Ich habe auch nicht vor gerichtliche Schritte gegen ihn eizuleiten, ich möchte lediglich wissen welche Verpflichtungen er laut Gesetz mir gegenüber noch hat und mich, wenn möglich, dann privat mit ihm einigen.
An Ihrer Stelle würde ich mit Ihrem Vater, so wie Sie es offensichtlich ja vorhatten, über das Unterhaltsthema sprechen und mir dabei eine Begründung zurechtlegen (sollte sie in der Familie nicht evident/ bzw. dem Vater ohne weitere Erklärung einsichtig sein), warum Sie erst jetzt die Matura machen und studieren wollen. Die Verzögerung war ja insgesamt nicht allzu schlimm.
In Zeiten wie diesen mit ungünstiger Arbeitsmarktsituation ist eine gute Bildung für Mädchen unabdingbar, und sollte Ihnen bei den gegebenen guten Schulerfolgen eine zweite "Maturachance" gegeben werden. Dies umso mehr, als Sie ja jetzt wirklich gute Lernerfolge aufweisen und Zielstrebigkeit bewiesen haben.
Übrigens - haben Sie schon erwogen, Familienbeihilfe zu beantragen?
Freundliche Grüße, Margarete Aulehla
RE: Unterhaltspflicht
Nochmals vielen Dank für die Antwort.
Ja, ich bekomme schon Familienbeihilfe und auch Schülerbeihilfe.
Ich werde, so wie Sie es auch vorgeschlagen haben, versuchen mit meinem Vater eine außergerichtliche Lösung zu finden.
Für die Informationen bin ich Ihnen wirklich sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
Ja, ich bekomme schon Familienbeihilfe und auch Schülerbeihilfe.
Ich werde, so wie Sie es auch vorgeschlagen haben, versuchen mit meinem Vater eine außergerichtliche Lösung zu finden.
Für die Informationen bin ich Ihnen wirklich sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
RE: Unterhaltspflicht
Bitte, gern geschehen, -
mfg und alles Gute
Margarete Aulehla
mfg und alles Gute
Margarete Aulehla
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