gemeindewohnung

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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gemeindewohnung

Beitrag von JUSLINE » 19.05.2003, 16:18

Fact: 4 Jahre verh., kleines Kind, gemeinsame Eigentumswohnung, einvernehmliche Scheidung Mitte Juni, ich muß raus, da ich mir die Fixkosten der Wohnung nicht leisten kann. Vergleich gemeinsam erarbeitet, die einzige unklare Sache ist das mit den Anspruch auf eine Gemeindewohnung. Geheissen hat es bei Wiener Wohnung, erst mit rechtsk. Stempel beginnt die Suche nach einer passenden Wohnung, wenn ich in den Vergleich ne Räumungsfrist reinschreibe, bekomme ich erst nach Ende der Frist den Stempel, wie formuliere ich das am besten im Vergleich, das ich nicht auf der Strasse stehe, warum bekommen andere weniger schwere Fälle schneller ne Wohnung, als ich mit Kind?? reana



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RE: gemeindewohnung

Beitrag von JUSLINE » 20.05.2003, 10:01

Sie sind in Ihrer Situation nicht zu beneiden..



In drei Richtungen ist dieser Fall zu prüfen:



1. Wie schaut es konkret bei Wiener Wohnen aus? Was ist das für ein Stempel, den Sie bekommen werden - der sogenannte Vormerkschein? Oder ist es schon eine Bestätigung, dass nur noch die Wohnung gesucht werden braucht, die Sie bekommen werden. Mit anderen Worten: Wie lange wird es ab dem Stempeldatum noch voraussichtlich dauern, bis Sie in die Wohnung einziehen können und wo werden Sie in dieser Zeit leben?



2. Welchen Verhandlungsspielraum haben Sie mit Ihrem Noch-Ehegatten bezüglich der Wohnung, bzw. wie würde die Wohnung bezahlt werden können, wenn Sie auch nach der Scheidung darin wohnen bleiben müssten (etwa weil Sie die neue Wohnung noch nicht erhalten haben)?



3. Wie hat der Vergleich formuliert zu werden, damit er rechtlich "hält"?



Vielleicht könnten Sie noch die eine oder andere Frage per Internet beantworten. Ansonsten könnten Sie mich anmailen, geht vorerst ehrenamtlich.



mfg, MA.



email: aulehla@hotmail.com






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RE: gemeindewohnung

Beitrag von JUSLINE » 20.05.2003, 10:02

Ergänzend: Frage 3 kann erst dann beantwortet werden, wenn die anderen beiden Fragen gelöst sind oder der Verhandlungsspielraum feststeht, den Sie haben.

mfg, MA.


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