Hallo zusammen!
Meine Freundin hat die gemeinsame Wohnung und ihre Familie (drei Kinder - eins unterhaltspflichtiges Alter) vor einem halben Jahr verlassen und möchte sich in ihrer österreichischen Heimat scheiden lassen. Zur Zeit (und über einen etwaigen Scheidungstermin hinaus) befindet sie sich in einer Studienausbildung. Dabei bezieht sie lediglich ein äußerst moderates Taschengeld (KEIN Lohn bzw. Stipendium) vom Ausbildungsträger.
Frage 1: Steht ihr für die Scheidung Anwalts- und Prozeßbeihilfe zu?
Frage 2: Ist sie zur Zahlung von Unterhalt bei o.g. "Einkünften" verpflichtet?
Bedanke mich im Voraus für Eure Antworten, ggf. Hinweise auf Gesetzestexte.
MFG nicnacman
Scheidungskosten
RE: Scheidungskosten
in Österreich gibts die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Scheidungsverfahren zu beantragen. Hiezu müsste ihre Freundin beim Bezirksgericht einen entsprechenden Antrag stellen und ein Vermögensbekenntnis abgeben.
die unterhaltsrechliche Situation kann aus dieser Sicht schwer beurteilt werden. Grundsätzlich ist - nach österreichischem Recht - der unterhaltspflichtig, in dessen Haushalt nicht die Kinder wohnen.
die unterhaltsrechliche Situation kann aus dieser Sicht schwer beurteilt werden. Grundsätzlich ist - nach österreichischem Recht - der unterhaltspflichtig, in dessen Haushalt nicht die Kinder wohnen.
RE: Scheidungskosten
Bezüglich des Unterhalts: Vater und Mutter haben grundsätzlich anteilig zur Deckung der Bedürfnisses des Kindes beizutragen. Art und Höhe des Unterhaltes hängen von Vermögensverhältnissen aber auch Gesundheitsverhältnissen des Elternteils ab. Sind die eigenen Einkünfte nicht hoch genug, wird der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bloß gemindert. Der Erhalt der Familienbeihilfe führt z.B. zur Reduzierung der Ansprüche.
Für besonders krasse Fälle gibt es das UnterhaltsvorschußG. Wenn die Mutter erfolgreich nachweisen kann, dass sie den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann, gewährt der Bund dem unterhaltspflichtigen Kind Unterhalt. Für diesen Vorschuß kann sich der Bund natürlich am Unterhaltspflichtigen schadlos zu halten versuchen. Es geht dabei vor allem um Verzichtserklärungen des Unterhaltschuldners auf ein ihm an sich zustehendes Einkommen oder um die Verschleierung eines solchen Einkommens zu Lasten des Unterhaltsberechtigten.
Für besonders krasse Fälle gibt es das UnterhaltsvorschußG. Wenn die Mutter erfolgreich nachweisen kann, dass sie den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann, gewährt der Bund dem unterhaltspflichtigen Kind Unterhalt. Für diesen Vorschuß kann sich der Bund natürlich am Unterhaltspflichtigen schadlos zu halten versuchen. Es geht dabei vor allem um Verzichtserklärungen des Unterhaltschuldners auf ein ihm an sich zustehendes Einkommen oder um die Verschleierung eines solchen Einkommens zu Lasten des Unterhaltsberechtigten.
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