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nachbar

Verfasst: 28.09.2006, 19:44
von JUSLINE
fällt es unter erregung öffentlichen Ärgernisses wenn man als alte frau nudistische anwandlungen am eigenen Grundstück ausübt wenn ein öffentlicher Wald angrenzt und jeder x beliebige mensch es sehen kann? Bitte nur mit § antworten muss was auf der hand haben LG


RE: nachbar

Verfasst: 02.10.2006, 21:27
von JUSLINE
...wenn, dann § 218 StGB oder Verwaltungsübertretung (meines Wissens in Landesgesetzen geregelt; welches Bundesland?)



Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen



§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1. an ihr oder

2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist,

berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen,

unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare

Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche

Handlung vornimmt.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der

belästigten Person zu verfolgen.