Im Jahre 1999 musste ich einen Prozess gegen einen Autohändler führen. Da ich damals noch Studentin war, erhielt ich Verfahrenshilfe. Den Prozes gewann ich zwar, aber der Händler weigert sich bis heute zu zahlen und das
Geld scheint nicht einbringlich zu sein (trotz Pfändung und dem ganzen Mist). Jedenfalls zog sich die Sache über Jahre dahin, und mir war schon klar, dass ich kein Geld sehen würde - mein Anwalt machte aber munter weiter mit Pfändungsklagen. Im Jahre 2002 wurde mir die Verfahrenshilfe wieder entzogen, weil ich mein Studium abgeschlossen hatte und nunmher ein festes Einkommen hatte.
Nun kommt mein Anwalt, und will von mir 2500 ? sehen zuzüglich 800? Gerichtskosten. Nun frage ich mich, ob das auch in Ordnung ist, weil ich ja damals eigentlich Verfahrenshilfe hatte. Und außerdem fage ich mich, ob ich
von meinem Anwalt gut beraten wurde, weil es für ihn ja hätte absehbar sein müssen, dass mir die Verfahrenshilfe entzogen wird, sobald ich nicht mehr studiere. Also wäre es wohl besser für mich gewesen, ich hätte das Verfahren
beendet, noch bevor ich mein Studium abschließe, um nicht zusätzlich noch auf den Verfahrenskosten sitzen zu bleiben - zumal zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon klar war, dass ich das Geld vom Autohändler nicht einbringlich sein würde.
Kann mir hier jemand Auskunft geben, ob meine Zweifel an meinem Anwalt berechtigt sind? Und noch eine Frage: wer hätte eigentlich die Anwaltsrechnung bezahlt, wenn ich das Verfahren wirklich beendet hätte, als ich noch Verfahrenshilfe hatte? Der Staat oder hätte der Anwalt nichts bekommen?
Vielen Dank
Stefanie Klammer
Frage zur Verfahrenshilfe
RE: Frage zur Verfahrenshilfe
ob ihre zweifel am anwalt berechtigt sind? - schwer zu sagen, - sie scheinen jedenfalls von ihnen aus gesehen, subjektiv, nicht unbegründet zu sein, so wie sie den fall schildern. im einzelnen wird es auch darauf ankommen, was sie konkret mit dem anwalt vereinbart haben, was er bzw. sein büro zu ihnen und sie zu ihm gesagt haben.. der sachverhalt aber kann letztlich - mit wirkung einer durchsetzbarkeit in der österreichischen rechtsordnung - nur vom gericht festgestellt werden.
grundsätzlich müssen sie schon das im rahmen der verfahrenshilfe erhaltene bezahlen, wenn sie binnen drei jahren ab abschluss des verfahrens zu geld kommen sollten bzw. ihren notwendigen unterhalt mit der zahlung nicht gefährden.
die höhe des ersatzes bestimmt das gericht. haben sie eine derartige entscheidung erhalten?
haben sie nach beendigung der verfahrenshilfe weitere anwaltsleistungen in anspruch genommen bzw. auch solche, die nicht durch die verfahrenshilfe ursprünglich gedeckt waren? wenn ja, war ihnen das bewußt?
haben sie dem anwalt eigentlich auftrag und vollmacht erteilt, nach beendigung der verfahrenshilfe weiter für sie tätig zu werden.
vermutlich lohnt es sich, hier zu kämpfen, - es geht v.a. auch um die höhe dessen, was sie nun zu zahlen haben.
akita
wann eigentlich wurde das verfahren abgeschlossen?
also verstehe
grundsätzlich müssen sie schon das im rahmen der verfahrenshilfe erhaltene bezahlen, wenn sie binnen drei jahren ab abschluss des verfahrens zu geld kommen sollten bzw. ihren notwendigen unterhalt mit der zahlung nicht gefährden.
die höhe des ersatzes bestimmt das gericht. haben sie eine derartige entscheidung erhalten?
haben sie nach beendigung der verfahrenshilfe weitere anwaltsleistungen in anspruch genommen bzw. auch solche, die nicht durch die verfahrenshilfe ursprünglich gedeckt waren? wenn ja, war ihnen das bewußt?
haben sie dem anwalt eigentlich auftrag und vollmacht erteilt, nach beendigung der verfahrenshilfe weiter für sie tätig zu werden.
vermutlich lohnt es sich, hier zu kämpfen, - es geht v.a. auch um die höhe dessen, was sie nun zu zahlen haben.
akita
wann eigentlich wurde das verfahren abgeschlossen?
also verstehe
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