Ab wann kann jemand als Freigänger arbeiten, wenn er zu 12 Jahren verurteilt wurde, wenn das Drittel angenommen wurde.
Gibt es da klare Zeitangaben im StVG? Ich habe nichts gefunden.
Also z.B. in diesem Fall zwischen Halbstrafe=nach 6 Jahren und Drittel.
Freigang
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Re: Freigang
Ich habe eine ähnliche Frage
Re: Freigang
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafrecht/7/1/Seite.2460313.html
Freigang
Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.
Freigang
Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Freigang
Ich schätze mal, hier geht es nicht um den Freigang für persönliche Angelegenheiten, sondern um jenen nach § 126 StVG, bei der man während des Vollzugs extern in einem wirtschaftlichen Betrieb arbeiten darf.
Also die Entscheidung, wann jemand zu die Freigänger kommt, liegt im Ermessen des Anstaltsleiters. Während man für die Fußfessel von maximal 1 Jahr noch offener Haftstrafe ausgeht, sind es bei den Freigängern um die 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin. Grundsätzlich orientiert man sich dabei an dem Zwei-Drittel-Termin, wenn es bei dem Insassen keine gravierende Bedenken gibt, dass er diesen nicht bekommen würde. Es muss nicht einmal vorher vom Haftrichter über einen möglichen Entlassungstermin entschieden worden sein.
Aber während der Pandemie dürfen die Insassen ohnehin nicht die Justizanstalt verlassen!
@ colmerei15, wie sieht Deine Frage konkret aus?
Also die Entscheidung, wann jemand zu die Freigänger kommt, liegt im Ermessen des Anstaltsleiters. Während man für die Fußfessel von maximal 1 Jahr noch offener Haftstrafe ausgeht, sind es bei den Freigängern um die 18 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin. Grundsätzlich orientiert man sich dabei an dem Zwei-Drittel-Termin, wenn es bei dem Insassen keine gravierende Bedenken gibt, dass er diesen nicht bekommen würde. Es muss nicht einmal vorher vom Haftrichter über einen möglichen Entlassungstermin entschieden worden sein.
Aber während der Pandemie dürfen die Insassen ohnehin nicht die Justizanstalt verlassen!
@ colmerei15, wie sieht Deine Frage konkret aus?
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