Vermietung allgemeiner Teile (WEG)
Verfasst: 08.11.2018, 15:01
Hallo!
Gerade bin ich auf folgende Rechtslage gestoßen, die mir, falls die Darstellung korrekt ist bzw. ich sie korrekt verstehe, geradezu absurd vorkommt.
Es geht um die Vermietung allgemeiner Teile (z.B. ehemalige Hausbesorgerwohnung) einer Liegenschaft im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümer), konkret um die Frage, welche Mehrheit für die Zustimmung der Miteigentümer zur Vermietung erforderlich ist.
An mehreren Stellen finde ich dies zur Vermietung an Dritte (die nicht Miteigentümer sind):
Vermietung allgemeiner Teile einer Liegenschaft an Dritte ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit Beschluss. (Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen, es sei denn, dass seine diesbezüglichen Berechtigungen im Verwaltervertrag eingeschränkt wurden.)
Dann finde ich aber an (bisher nur einer) Stelle zur Vermietung an Miteigentümer:
Nicht zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zählt die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft an Wohnungseigentümer. Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Ist das wirklich korrekt? Welchen Sinn soll ggf. diese zumindest auf den ersten Blick unlogische Bestimmung haben?
Bestan Dank im Voraus!
***
NACHTRÄGLICHE ERGÄNZUNG:
Ich hätte es nicht geglaubt, aber offensichtlich ist meine Frage oben nicht präzise genug formuliert –- bitte um Entschuldigung.
Ich möchte wissen,
1) ob es diesen Unterschied in Bezug auf die notwendige Zustimmung (Mehrheit der Anteile oder Zustimmung alle Miteigentümer) zwischen Vermietung allgemeiner Teile an einen Dritten und Vermietung allgemeiner Teile an einen Miteigentümer tatsächlich gibt,
und vor allem, falls ja,
2) wieso gilt bei Vermietung an einen Miteigentümer eine höhere Erfordernis hinsichtlich der Zustimmung als bei Vermietung an einen Dritten?
Letzteres ist zumindest auf den ersten Blick nicht logisch: Für die Eigentümergemeinschaft gibt es, würde man meinen, doch keinen Unterschied, ob der Mieter ein Dritter oder ein Miteigentümer ist, bzw. man würde sogar eher vermuten, dass ein "Hausfremder" potenziell ein lästigerer Mieter sein könnte als ein Miteigentümer, oder?
Gerade bin ich auf folgende Rechtslage gestoßen, die mir, falls die Darstellung korrekt ist bzw. ich sie korrekt verstehe, geradezu absurd vorkommt.
Es geht um die Vermietung allgemeiner Teile (z.B. ehemalige Hausbesorgerwohnung) einer Liegenschaft im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümer), konkret um die Frage, welche Mehrheit für die Zustimmung der Miteigentümer zur Vermietung erforderlich ist.
An mehreren Stellen finde ich dies zur Vermietung an Dritte (die nicht Miteigentümer sind):
Vermietung allgemeiner Teile einer Liegenschaft an Dritte ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit Beschluss. (Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen, es sei denn, dass seine diesbezüglichen Berechtigungen im Verwaltervertrag eingeschränkt wurden.)
Dann finde ich aber an (bisher nur einer) Stelle zur Vermietung an Miteigentümer:
Nicht zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zählt die Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft an Wohnungseigentümer. Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Ist das wirklich korrekt? Welchen Sinn soll ggf. diese zumindest auf den ersten Blick unlogische Bestimmung haben?
Bestan Dank im Voraus!
***
NACHTRÄGLICHE ERGÄNZUNG:
Ich hätte es nicht geglaubt, aber offensichtlich ist meine Frage oben nicht präzise genug formuliert –- bitte um Entschuldigung.
Ich möchte wissen,
1) ob es diesen Unterschied in Bezug auf die notwendige Zustimmung (Mehrheit der Anteile oder Zustimmung alle Miteigentümer) zwischen Vermietung allgemeiner Teile an einen Dritten und Vermietung allgemeiner Teile an einen Miteigentümer tatsächlich gibt,
und vor allem, falls ja,
2) wieso gilt bei Vermietung an einen Miteigentümer eine höhere Erfordernis hinsichtlich der Zustimmung als bei Vermietung an einen Dritten?
Letzteres ist zumindest auf den ersten Blick nicht logisch: Für die Eigentümergemeinschaft gibt es, würde man meinen, doch keinen Unterschied, ob der Mieter ein Dritter oder ein Miteigentümer ist, bzw. man würde sogar eher vermuten, dass ein "Hausfremder" potenziell ein lästigerer Mieter sein könnte als ein Miteigentümer, oder?