Ein alter Beitrag, der angesichts der neuesten FPÖ Aktivitäten wieder brandaktuell wird:
Die Meldepflicht gem. § 2 Abs. 1 RGG hängt keinesfalls allein vom Vorhandensein (betriebsbereit Halten) eines Fernsehers ab. Sondern der Gesetzgeber spricht von Empfangsgeräten. Selbst wenn im TV-Gerät der Tuner ausgebaut wurde (oder ein tunerloses Gerät angeschafft wurde), so kann dennoch eine Meldepflicht ausgelöst werden, z.B. durch einen Satellitenreceiver oder einen DVB-T2-Stick zum Anschluss an einem Computer. Der USB-Stick am tragbaren Laptop mag vielleicht noch als mobiles Gerät durchgehen. Die TV Karte im Desktop unter dem Schreibtisch wird vermutlich als stationär angesehen, und ist damit meldepflichtig.
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich vorgesehen, dass nur solche Geräte meldepflichtig sind, welche auch den Empfang der ORF Programme ermöglichen. Diese Grundidee ist heute noch bei Radiogeräten erkennbar: Ein Radio mit ausschließlich Mittelwellenempfang ist nicht meldepflichtig. Wenn dagegen frequenzmodulierter UKW Empfang möglich ist, also ORF Radioprogramme empfangen werden können, dann besteht Meldepflicht.
Bei TV Geräten weicht die aktuelle Rechtsprechung jedoch von diesem Grundgedanken ab. Es wird zu Gunsten der GIS entschieden. Selbst ein analoges Röhrengerät, mit dem gar kein TV-Empfang mehr möglich ist, wird als melde- und entgeltpflichtig angesehen (vgl. VwGH Ro 2014/15/0040 vom 27.11.2014).
Mir gefällt es nicht, dass hier im Gerichtssaal Politik betrieben wird, aber vermutlich liegt diese Entscheidung an der Grenze des Ermessensspielraums der Richter.
Zum Thema
"DVB-T" bzw.
"DVB-T2" vertritt die GIS den Standpunkt
Sohin ist DVB-T ein "pars pro toto" - "DVB-T" steht also für die Technologie dieser Übertragungsform als Ganzes.
Der Begriff DVB-T schließt also DVB-T2 mit ein. Daran wird es wohl kaum etwas zu rütteln geben.
Konkret bedeutet das, dass jeder Haushalt meldepflichtig ist, in dem ein stationäres TV-Empfangsgerät (analog, DVB-T, DVB-T2) oder UKW-Radio in geschlossenen Räumen vorhanden ist. Bei unterlassener Meldung können Verwaltungsstrafen von bis zu ca. € 2.200 verhängt werden. Zusätzlich droht die Nachzahlung der GIS Beiträge, ggf. auf der Basis eines geschätzten zeitlichen Beginns der Meldepflicht.
Dennoch ist die Rechtslage nicht ausjudiziert. Im eingangs zitierten § 31 Abs. 10 finden sich die Worte
... gemäß § 3 Abs. 1 ...
Notwendige Bedingung für die Vorschreibung von Programmentgelt ist also, dass das Programmangebot dem Versorgungsauftrag entspricht. Diese Frage wird im VKI Artikel nicht behandelt. Stattdessen zitiert der VKI den Gesetzestext unvollständig zu Gunsten des ORFs. Er erklärt weder ob der ORF auch nach den Umstellungen seinen Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 erfüllt, noch wie dies ggf. erfolgt. Aber diese Worte bedingen einen entscheidenden Unterschied.
Bei den in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten
"HD-Umstellungen" hat der ORF ausgelobt, dass der terrestrische Empfang seiner Fernsehprogramme dann nur noch verschlüsselt im Bouquet eines Privatanbieters (simpliTV) möglich ist. Antennenteilnehmer die nicht umrüsten, nicht eine Registrierung unterschreiben, welche vom Höchstgericht im Urteil OGH 6Ob140/18h vom 31.08.2018 in wesentlichen Punkten als unzulässig erklärt worden ist, sehen
"dunkelschwarz".
Der gegenständliche Versorgungsauftrag in § 3 Abs. 1 ORF-G lautet wörtlich:
Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
- für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
- für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
Die gesetzlich normierte Empfangsmaßnahme ist also der
"Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen)"
Dagegen sind der Empfang über einen Privatanbieter, eine Verschlüsselung oder gar ein Vertragsabschluss (Registrierung) nicht vorgesehen. Die verschlüsselte Verbreitung von öffentlichem Fernsehen ist bereits ein verbaler Widerspruch. Und natürlich ist sie vom Gesetzgeber niemals vorgesehen worden.
Der ORF hat also ausgelobt, dass er seit den
"HD-Umstellungen" seinen Versogungsauftrag nicht mehr erfüllt. Folglich ist das Prinzip
"do ut des" der synallagmatischen Programmentgeltregelung durchbrochen, und die Vorschreibung von Programmentgelt ist nicht mehr legitimiert. Sie könnte allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen, und selbst das ist fraglich.
Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen Radio- und Fernsehprogrammentgelt. Wenn nur ein Aspekt des Versorgungsauftrags nicht erfüllt wird, dann erlischt der Anspruch auf das gesamte Programmentgelt.
Die meisten Teilnehmer sind also seit der
"HD-Umstellung" unverändert melde- und abgabepflichtig. Jedoch vermindern sich zukünftige GIS-Beiträge durch den Wegfall des Programmentgelts und der Umsatzsteuer (monatlich aktuell € 18,93 für TV, € 5,06 für Radio).
Aus meiner Sicht ist also jeder Teilnehmer (TV über Antenne, Kabel oder Satellit, aber auch ausschließlich Radio) berechtigt, auf zukünftige Entgeltzahlungen zu verzichten, und zu viel bezahlte Entgelte von der GIS GmbH zurück zu fordern.