GIS Theorien vs. Sachlage

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Der_Reisende
Beiträge: 7
Registriert: 05.11.2018, 21:00

GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von Der_Reisende » 05.11.2018, 21:32

Im Zuge einer GIS Anmeldung habe ich mich ein wenig mit der aktuellen Sachlage konfrontiert und würde mal um ein Feedback bitten. Alsdann: Im BGBl. I Nr. 126/2011 , § 31 Abs 10 ORF-G gibt es den Passus „wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird“.

Was aber, wenn ich nur ein Radio betreibe und die GIS möglicherweise ein höheres Entgelt zu erkeilen versucht? Hat sich hier jemand die Erkenntnis des VKI angesehen? [1] In sämtlichen Gesetzestexten wird ausschliesslich auf das vor ca. zwei Jahren abgeschaltete DVB-T referenziert, nicht jedoch auf den inzwischen gängigen Standart DVB-T2. Wie beurteilt Ihr die Aussichten auf Erfolg bei eine etwaigen Rechtsstreit?

By the way: Ist bekannt, wonach die GIS versuchte von sich aus höhere Gebühren (Sprich Radio- und Fernsehentgelt) einzufordern und einen Nachweis darüber zu verlangen wonach der Tuner unbrauchbar / ausgebaut ist?

Soweit geläufig, verpflichtet der Besitz eines Fernsehers an der Wohnadresse noch nicht zum Entrichten einer GIS Gebühr, dieses sollte erst ab dem Betrieb des Gerätes der Fall sein?

[1] https://verbraucherrecht.at/cms/index.p ... 3beb353090



Gegengleis
Beiträge: 147
Registriert: 28.09.2017, 10:51

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von Gegengleis » 06.02.2019, 15:22

Und wo versorgt man uns noch analog oder über DVB-T? Mir wäre nur DVB-T 2 bekannt, mit der Begründung hab ich von der GIS meine Ruhe.

MaikeP
Beiträge: 33
Registriert: 04.04.2018, 09:33

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von MaikeP » 09.03.2020, 18:56

Ein alter Beitrag, der angesichts der neuesten FPÖ Aktivitäten wieder brandaktuell wird:

Die Meldepflicht gem. § 2 Abs. 1 RGG hängt keinesfalls allein vom Vorhandensein (betriebsbereit Halten) eines Fernsehers ab. Sondern der Gesetzgeber spricht von Empfangsgeräten. Selbst wenn im TV-Gerät der Tuner ausgebaut wurde (oder ein tunerloses Gerät angeschafft wurde), so kann dennoch eine Meldepflicht ausgelöst werden, z.B. durch einen Satellitenreceiver oder einen DVB-T2-Stick zum Anschluss an einem Computer. Der USB-Stick am tragbaren Laptop mag vielleicht noch als mobiles Gerät durchgehen. Die TV Karte im Desktop unter dem Schreibtisch wird vermutlich als stationär angesehen, und ist damit meldepflichtig.

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich vorgesehen, dass nur solche Geräte meldepflichtig sind, welche auch den Empfang der ORF Programme ermöglichen. Diese Grundidee ist heute noch bei Radiogeräten erkennbar: Ein Radio mit ausschließlich Mittelwellenempfang ist nicht meldepflichtig. Wenn dagegen frequenzmodulierter UKW Empfang möglich ist, also ORF Radioprogramme empfangen werden können, dann besteht Meldepflicht.

Bei TV Geräten weicht die aktuelle Rechtsprechung jedoch von diesem Grundgedanken ab. Es wird zu Gunsten der GIS entschieden. Selbst ein analoges Röhrengerät, mit dem gar kein TV-Empfang mehr möglich ist, wird als melde- und entgeltpflichtig angesehen (vgl. VwGH Ro 2014/15/0040 vom 27.11.2014).

Mir gefällt es nicht, dass hier im Gerichtssaal Politik betrieben wird, aber vermutlich liegt diese Entscheidung an der Grenze des Ermessensspielraums der Richter.

Zum Thema "DVB-T" bzw. "DVB-T2" vertritt die GIS den Standpunkt
Sohin ist DVB-T ein "pars pro toto" - "DVB-T" steht also für die Technologie dieser Übertragungsform als Ganzes.
Der Begriff DVB-T schließt also DVB-T2 mit ein. Daran wird es wohl kaum etwas zu rütteln geben.

Konkret bedeutet das, dass jeder Haushalt meldepflichtig ist, in dem ein stationäres TV-Empfangsgerät (analog, DVB-T, DVB-T2) oder UKW-Radio in geschlossenen Räumen vorhanden ist. Bei unterlassener Meldung können Verwaltungsstrafen von bis zu ca. € 2.200 verhängt werden. Zusätzlich droht die Nachzahlung der GIS Beiträge, ggf. auf der Basis eines geschätzten zeitlichen Beginns der Meldepflicht.

Dennoch ist die Rechtslage nicht ausjudiziert. Im eingangs zitierten § 31 Abs. 10 finden sich die Worte
... gemäß § 3 Abs. 1 ...
Notwendige Bedingung für die Vorschreibung von Programmentgelt ist also, dass das Programmangebot dem Versorgungsauftrag entspricht. Diese Frage wird im VKI Artikel nicht behandelt. Stattdessen zitiert der VKI den Gesetzestext unvollständig zu Gunsten des ORFs. Er erklärt weder ob der ORF auch nach den Umstellungen seinen Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 erfüllt, noch wie dies ggf. erfolgt. Aber diese Worte bedingen einen entscheidenden Unterschied.

Bei den in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten "HD-Umstellungen" hat der ORF ausgelobt, dass der terrestrische Empfang seiner Fernsehprogramme dann nur noch verschlüsselt im Bouquet eines Privatanbieters (simpliTV) möglich ist. Antennenteilnehmer die nicht umrüsten, nicht eine Registrierung unterschreiben, welche vom Höchstgericht im Urteil OGH 6Ob140/18h vom 31.08.2018 in wesentlichen Punkten als unzulässig erklärt worden ist, sehen "dunkelschwarz".

Der gegenständliche Versorgungsauftrag in § 3 Abs. 1 ORF-G lautet wörtlich:
Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
  • für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
  • für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
Die gesetzlich normierte Empfangsmaßnahme ist also der
"Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen)"
Dagegen sind der Empfang über einen Privatanbieter, eine Verschlüsselung oder gar ein Vertragsabschluss (Registrierung) nicht vorgesehen. Die verschlüsselte Verbreitung von öffentlichem Fernsehen ist bereits ein verbaler Widerspruch. Und natürlich ist sie vom Gesetzgeber niemals vorgesehen worden.

Der ORF hat also ausgelobt, dass er seit den "HD-Umstellungen" seinen Versogungsauftrag nicht mehr erfüllt. Folglich ist das Prinzip "do ut des" der synallagmatischen Programmentgeltregelung durchbrochen, und die Vorschreibung von Programmentgelt ist nicht mehr legitimiert. Sie könnte allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen, und selbst das ist fraglich.

Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen Radio- und Fernsehprogrammentgelt. Wenn nur ein Aspekt des Versorgungsauftrags nicht erfüllt wird, dann erlischt der Anspruch auf das gesamte Programmentgelt.

Die meisten Teilnehmer sind also seit der "HD-Umstellung" unverändert melde- und abgabepflichtig. Jedoch vermindern sich zukünftige GIS-Beiträge durch den Wegfall des Programmentgelts und der Umsatzsteuer (monatlich aktuell € 18,93 für TV, € 5,06 für Radio).

Aus meiner Sicht ist also jeder Teilnehmer (TV über Antenne, Kabel oder Satellit, aber auch ausschließlich Radio) berechtigt, auf zukünftige Entgeltzahlungen zu verzichten, und zu viel bezahlte Entgelte von der GIS GmbH zurück zu fordern.
Als Privatperson und Konsument teile ich meine Rechtskenntnisse kostenlos, zur Anregung einer professionellen Rechtsberatung, nicht aber als deren Ersatz.

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von alles2 » 10.03.2020, 00:32

Gebührenpflicht besteht (Faustregel) immer dann, wenn ein Rundfunkempfänger im Sinne des BVG-Rundfunk vorliegt. Das Rundfunkgebührengesetz verweist darauf. Das ORF-G verweist auf das RGG. Das BVG ist sehr weit gefasst, sodass es nach ständiger Rechtsprechung teleologisch reduziert werden muss.

Quasi sind Geräte, die eine Antenne haben und über einen Tuner verfügen, um das ausgestrahlte Signal unmittelbar in Bild und/oder Ton wiederzugeben, Rundfunkempfangsgeräte. Das trifft auf TV-Geräte, Radios, Computer mit TV-Karte im weitesten Sinne (also im Grunde auch auf USB-Sticks) jedenfalls zu.
Die Spezialfrage, ob ein veraltetes Gerät, das nicht dem Stand der Technik entspricht, noch als Rundfunkempfänger gilt, muss man tendenziell mit ja beantworten: ich halte das für hinterfragenswert, weil das ORF-G einen Stand der Technik stellenweise voraussetzt (§ 31 Abs 13 iVm 11 u. 12). Am § 31 wird ständig herumgedoktort, er ist meiner Meinung nach ein widersprüchliches Flickwerk. Das RGG sieht den „Stand der Technik“ verbis expressis nur für die Datenerfassung der Rundfunkteilnehmer vor. Es würde mich interessieren, wie ein erfahrener Anwalt das sieht - Feedback erwünscht.

Nach der mir bekannten Rechtsprechung fallen Mobilempfänger, soweit sie nicht überwiegend stationär genutzt werden, nicht unter den Begriff (Handy mit Radio etwa, Autoradio). Es wird zumindest dann keine Zusatzgenehmigung in diesen Fällen notwendig sein, es wird aber z.T. von einer Anmeldung am Hauptwohnsitz ausgegangen.

Internetanschlüsse sind nach der mir bekannten Judikatur bislang keine Rundfunkempfangsanlagen. Detto sind Telefonleitungen (teleologische Reduktion, siehe oben), keine. Ein Laptop mit WLAN ist kein Rundfunkempfänger, denn er empfängt weder ein Radio- noch ein Fernsehsignal, sondern es handelt sich um eine Netzwerkkomponente eines Datennetzes (Beurteilung erfolgt im Einzelfall dann nach Telekommunikationsrecht).

Beim Streaming wird unterschieden nach Broadcasts und Online-Videothek, wo ein individueller Stream auf Abruf erfolgt. Erstere fallen u.U. unter die Gebührenpflicht, letztere keinesfalls.

Der Laptop mit Internet wird also nicht GIS-pflichtig sein, aber die GIS kann natürlich (wieder einmal) wider besseres Wissen versuchen, das zu behaupten. Beim Radio wird jedenfalls zu zahlen sein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von mastercrash » 10.03.2020, 02:17

alles2 hat geschrieben:
10.03.2020, 00:32
Gebührenpflicht besteht (Faustregel) immer dann, wenn ein Rundfunkempfänger im Sinne des BVG-Rundfunk vorliegt. Das Rundfunkgebührengesetz verweist darauf. Das ORF-G verweist auf das RGG. Das BVG ist sehr weit gefasst, sodass es nach ständiger Rechtsprechung teleologisch reduziert werden muss.

Quasi sind Geräte, die eine Antenne haben und über einen Tuner verfügen, um das ausgestrahlte Signal unmittelbar in Bild und/oder Ton wiederzugeben, Rundfunkempfangsgeräte. Das trifft auf TV-Geräte, Radios, Computer mit TV-Karte im weitesten Sinne (also im Grunde auch auf USB-Sticks) jedenfalls zu.
Die Spezialfrage, ob ein veraltetes Gerät, das nicht dem Stand der Technik entspricht, noch als Rundfunkempfänger gilt, muss man tendenziell mit ja beantworten: ich halte das für hinterfragenswert, weil das ORF-G einen Stand der Technik stellenweise voraussetzt (§ 31 Abs 13 iVm 11 u. 12). Am § 31 wird ständig herumgedoktort, er ist meiner Meinung nach ein widersprüchliches Flickwerk. Das RGG sieht den „Stand der Technik“ verbis expressis nur für die Datenerfassung der Rundfunkteilnehmer vor. Es würde mich interessieren, wie ein erfahrener Anwalt das sieht - Feedback erwünscht.

Nach der mir bekannten Rechtsprechung fallen Mobilempfänger, soweit sie nicht überwiegend stationär genutzt werden, nicht unter den Begriff (Handy mit Radio etwa, Autoradio). Es wird zumindest dann keine Zusatzgenehmigung in diesen Fällen notwendig sein, es wird aber z.T. von einer Anmeldung am Hauptwohnsitz ausgegangen.

Internetanschlüsse sind nach der mir bekannten Judikatur bislang keine Rundfunkempfangsanlagen. Detto sind Telefonleitungen (teleologische Reduktion, siehe oben), keine. Ein Laptop mit WLAN ist kein Rundfunkempfänger, denn er empfängt weder ein Radio- noch ein Fernsehsignal, sondern es handelt sich um eine Netzwerkkomponente eines Datennetzes (Beurteilung erfolgt im Einzelfall dann nach Telekommunikationsrecht).

Beim Streaming wird unterschieden nach Broadcasts und Online-Videothek, wo ein individueller Stream auf Abruf erfolgt. Erstere fallen u.U. unter die Gebührenpflicht, letztere keinesfalls.

Der Laptop mit Internet wird also nicht GIS-pflichtig sein, aber die GIS kann natürlich (wieder einmal) wider besseres Wissen versuchen, das zu behaupten. Beim Radio wird jedenfalls zu zahlen sein.
PLAGIAT!

Die Beiträge anderer User zu kopieren und als eigene auszugeben (also zu plagiieren) ist nicht ok:
https://www.lteforum.at/mobilfunk/gis-definition-fuer-fernseher.6612/seite-7.html

Den 6. Beitrag von oben, User Telephon vom 01.01.2020 hast du ja 1:1 kopiert! :twisted:
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von alles2 » 10.03.2020, 10:54

Ähm, habe nichts anderes getan, als den "MaikeP" mit der eigenen Masche zu begegnen, der hier KOPIERTE Beiträge WIEDERHOLT einfügt:
MaikeP hat geschrieben:
05.03.2020, 09:34
Ein alter Beitrag, zweifelsfrei aber hoch aktuell.

In den Jahren 2016 und 2017 hat der ORF sogenannte "HD-Umstellungen" durchgeführt. Er hat ausgelobt, dass der terrestrische Empfang seiner Fernsehprogramme dann nur noch verschlüsselt im Bouquet eines Privatanbieters (simpliTV) möglich ist. Wer nicht umrüstet, wer nicht eine Registrierung unterschreibt, welche vom Höchstgericht im Urteil OGH 6Ob140/18h vom 31.08.2018 in wesentlichen Punkten als unzulässig erklärt wurde, der sieht "dunkelschwarz".

Der Versorgungsauftrag ist u. a. in § 3 Abs. 1 ORF-G normiert:
Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
  • für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
  • für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
Die vorgesehen Empfangsmaßnahme ist der "Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen)". Da steht nichts von Privatanbieter, Verschlüsselung oder Vertragsabschluss (Registrierung). Die verschlüsselte Verbreitung von öffentlichem Fernsehen ist bereits ein verbaler Widerspruch. Und natürlich ist sie vom Gesetzgeber niemals vorgesehen worden.

Wenn der ORF das Angebot seiner Tochterfirma simpliTV als neuen und alternativlosen Standard für Antennenfernsehen deklariert, dann erfüllt er seinen Versorgungsauftrag nicht, handelt also gesetzwidrig.

Das hat Auswirkungen auf die Vorschreibungen der GIS Beiträge, speziell das Programmentgelt, welches in § 31 Abs. 10 ORF-G normiert ist:
Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Das Programmentgelt ist also dann zu zahlen, wenn ein Standort mit Programmen "gemäß § 3 Abs. 1" ORF-G versorgt ist. Der ORF hat ausgelobt, dass dies seit den "HD-Umstellungen" nicht mehr gegeben ist. Folglich ist das Prinzip "do ut des" der synallagmatischen Programmentgeltregelung durchbrochen, und die Vorschreibung von Programmentgelt ist nicht mehr legitimiert.

Die GIS GmbH - ein 100 % Tochterunternehmen des ORF - ignoriert jedoch diese Sach- und Rechtslage. Als beliehene Behörde in erster Instanz privilegisiert sie die Partikularinteressen des ORFs, und verhindert systematisch die Entscheidungsfindung in den Folgeinstanzen. Aber das ist ein eigenes Kapitel.
Ich hatte zwar vor Tagen darauf hingewiesen, aber es folgte keine Reaktion:
alles2 hat geschrieben:
07.03.2020, 01:46
Der ganze Artikel eines gewissen T.Freiherr hier:

https://www.orf-watch.at/Debatte/2020/02/mein-dilemma
Das ist der Unterschied zwischen Dir und mir. Ich weise dezent und vorwurfsfrei darauf hin. Im Vergleich dazu machst Du ein Riesen-Tamtam draus, stellst es überzogen dar, indem Du von "Beiträgen" sprichst, und der boshafte Smilie bedarf keines weiteren Kommentars.

Es reicht, wenn er es einmal irgendwo platziert. Dabei hat er einen alten Beitrag ausgegraben. Doch Tage später tat er es WIEDER.
Aber gut zu wissen, dass Du das nur bei mir erkannt hast und deshalb meine Beiträge negativ bewertest. Wenn Du das nicht einstellst, könnte ich auch ungehalten werden. Dieses Niveau hätte ich von Dir nicht erwartet!

Schade, dass gerade von Dir nun dieser Pauschalvorwurf kommt und Du mich anscheinend bloßstellen möchtest. Kannst mich selbstverständlich vom Gegenteil überzeugen! Hatte Dich aufgrund der profunden Beiträge bisher wertgeschätzt. Aber nun vermittelst Du mir den Eindruck, als wäre es Dir gar nicht recht, wenn sich auch andere hier engagieren. Dieses "Wettbewerbsgebaren" ist mir unter etwaigen Juristen nicht neu. Aber dass es auch in einem Forum sein muss, wo man ein Miteinander statt ein Gegeneinander erwarten sollte, überrascht mich dann doch. Ich hoffe doch nicht, dass hier einige potentielle Juristen versuchen, Werbung in eigener Sache zu machen.

Wenn Dir etwas dermaßen missfällt, dass Du mich öffentlich degradieren musst, hättest mir das auch per PN kundmachen können :-/
Unlängst hatte mir das hier noch jemand geschrieben:
Ich bin hier dann mal weg....
Mir ist das hier zu stressig, zu unmenschlich....
Damals hatte ich das noch beschwichtigt. Nur leider habe ich nun ein anderes Bild gewonnen. Kann mir denken, warum die Aktivität sich in Grenzen hält. Womöglich versteht man es vorzüglich, andere zu vergrämen...schade!

Aber schön zu erkennen, dass Du mich wohl ernst nimmst, während ich es in Bezug auf "MaikeP" aufgrund gewisser Beiträge nicht tat!
Zuletzt geändert von alles2 am 11.03.2020, 03:20, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von mastercrash » 10.03.2020, 12:28

alles2 hat geschrieben:
10.03.2020, 10:54
Ähm, habe nichts anderes getan, als den "MaikeP" mit der eigenen Masche zu begegnen, der hier kopierte Beiträge wiederholt einfügt.
Plagiate sind NIEMALS in Ordnung und auf ein Plagiat mit einem anderen zu antworten ist nicht nur, mit Verlaub, äußerst dämlich, sondern hier wahrscheinlich eine reine Schutzbehauptung.

Wie sollte MaikeP denn wissen, dass Sie hier auch plagiieren um ihm die Sache vorzuführen und sich dadurch angesprochen zu fühlen? Sie haben den Beitrag ja als eigenen ausgegeben und es ist nicht zu erwarten, dass hier mehrere wie ich den PlagScan zufällig testweise über ein Forum laufen lassen oder MaikeP entsprechende Recherchen zu Ihrem Beitrag diesbezüglich anstellt.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

MaikeP
Beiträge: 33
Registriert: 04.04.2018, 09:33

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von MaikeP » 10.03.2020, 18:31

Hallo liebe Beitragenden!

Ich bin kein Fan vom "Gendern", weil Texte dadurch unlesbar werden. Für mich gibt es nur Wasserhähne, und keine Wasserhennen. Aber die Verwendung der richtigen Artikel bevorzuge ich schon, weil Texte dadurch besser lesbar werden und Missverständnissen vorgebeugt wird. Maike ist ein weiblicher Vorname, daher bitte "sie" statt "er", "die" statt "der", "ihr" statt "ihm", ...

Den Plagiatsvorwurf weise ich zurück. Seit meinem Artikel "Betrügt die GIS?" (forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=9026) stehe ich mit dem Originalautor meiner Zitate in regelmäßigem Kontakt. Leider will er sich hier nicht selbst beteiligen und hat mir erlaubt, seine Formulierungen auch ohne explizite Quellenangabe wörtlich zu zitieren. Seine Texte sind kurz, prägnant und vollständig - jede Umformulierung bedeutet Qualitätsverlust.

Ich empfinde es nicht als verwerflich alte Beiträge aufzugreifen, besonders dann nicht wenn
  • sie noch nicht (oder nicht hinreichend) beantwortet wurden, und
  • das Thema immer noch (oder erneut wieder) aktuell ist, und
  • meine eigene Anfrage zu einem ähnlichen Thema nicht hinreichend beantwortet wurde.
Im Übrigen verwende ich Zitate nicht als Ersatz für eigenen Text, sondern ich leiste einen Mehrwert dadurch, dass ich die Zitate durch eigene Formulierungen und Übergänge in den Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausgangsbeitrag bringe, und sie dabei auf das Wesentliche reduziere.

Ich weise also alle Vorwürfe zurück und würde gerne zu jenem Thema zurückkehren, welches hier im ersten Beitrag vorgestellt wurde.

Der Beitrag des Users Telephon vom 01.01.2020 auf lteforum.at (danke @mastercash) bestätigt im Wesentlichen meine Aussagen zur Meldepflicht. Gegenargumentation gibt es nicht. Diesen Teil meiner Aussagen können wir wohl als bestätigt ansehen.

Aber was ist mit dem anderen Teil?
  • Ist die Vorschreibung von Programmentgelt legitim obwohl der ORF verkündet hat, dass er seinen Versorgungsauftrag nicht erfüllt?
  • Wie kann man andernfalls dafür sorgen, dass die GIS GmbH zukünftig gesetzeskonform agiert?
  • Muss jeder einzeln agieren, oder werden Verbraucherschützer nach drei Jahren aktiv?
  • Und was muss ggf. getan werden um die Vergangenheit aufzuarbeiten?
  • Wer sorgt dafür, dass der ORF seinen Auftrag zukünftig wieder erfüllt?
  • Wie soll er für seine jahrelange Verfehlung bestraft werden? (Eine Geldstrafe würde nur dafür sorgen, dass weitere Entgelte zweckentfremdet verwenden werden.)
  • Was schreiben die JUS Fakultäten? (Dürfen sie für ihre staatliche Grundfinanzierung auch eine Gegenleistung erbringen, und sich ohne Zusatzgage um ein wichtiges nationales Thema kümmern?)
  • Und wer verantwortet die moralischen Konsequenzen, wenn ein staatlich monopolisiertes Unternehmen jahrelang mit schlechtem Beispiel voran geht?
  • Ist das alles zu viel für die Nation, bleibt man besser bei der Vogel-Strauß-Politik?
Gerne würde ich eure Gegenargumente diskutieren. Oder eure Antworten zu diesen Fragen lesen. Oder zumindest lesen, dass ihr über die aktuelle Sachlage ebenso empört seid wie ich selbst, als Mitglied einer wachsenden Gruppe von Kundigen.
Als Privatperson und Konsument teile ich meine Rechtskenntnisse kostenlos, zur Anregung einer professionellen Rechtsberatung, nicht aber als deren Ersatz.

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
Registriert: 29.02.2016, 20:39

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von Das_Pseudonym » 12.04.2020, 15:12

Ein Radio mit ausschließlich Mittelwellenempfang ist nicht meldepflichtig.
Kann könnte Ö1 noch via Kurzwelle empfangen:
Europa Kurzwelle
Montag bis Freitag, 07:00 - 8:20, 6155 kHz
Samstag und Sonntag, 07:00 - 8:10, 6155 kHz
Und via DVB-T2 kann man immer noch ORF1 und 2 Unverschlüsselt empfangen. Auch wenn die Qualität "untern Hund" ist.


Wie sieht das eigentlich aus wenn es in einen Mehrpartein Haus einen gemeinsam benutzten Bereich eine Umwandlung von Sat auf IP gibt? In den Wohnungen gibt es keine klassischen Empfänger mehr sondern nur mehr Laptops, Pc, Tablet,... wo man sich das sozusagen hin Streamt?!
Danke!

MaikeP
Beiträge: 33
Registriert: 04.04.2018, 09:33

Re: GIS Theorien vs. Sachlage

Beitrag von MaikeP » 14.04.2020, 18:41

1a) Die Empfangsmöglichkeit der ORF-Europe-Angebote (https://de.wikipedia.org/wiki/ORF_2_Europe) unterliegt keiner Meldepflicht.

1b) Zu den unverschlüsselten SD-Signalen habe ich in einem anderen Thread (https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=10327&p=36042#p36042) Stellung genommen.

2) Wenn bei einer Antennenanlage in einem Mehrparteienhaus eine "Punkt zu Mehrpunkt­ Übertragung" an die Allgemeinheit gegeben ist, dann handelt es sich um Rundfunk im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BVG-­Rundfunk. Jede Partei mit Geräten für die audiovisuelle Darstellung der Sat-IP Signale ist melde-/gebührenpflichtig.

Wenn dagegen die IP-Audio-/Videosignale über eine Breitband-Datenleitung (z.B. DSL) in die Wohnung gelangen, dann handelt es sich infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht um Rundfunk, und es besteht keine Meldepflicht.

Details sind im Urteil Ro 2015/15/0015­3 des VwGH vom 30.06.2015 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2015150015_20150630J00) zu finden.
Als Privatperson und Konsument teile ich meine Rechtskenntnisse kostenlos, zur Anregung einer professionellen Rechtsberatung, nicht aber als deren Ersatz.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 54 Gäste