Nun ist ja auch die Wiederaufnahmeklage abgewiesen.
1)
Was bedeutet der erste Satz in der Urteilsbegruendung:
Schon aus dem (als richtig angenommenen) Vorbringen des Klägers in der Wiederaufnahmsklage ergibt sich sein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO, weshalb das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die Wiederaufnahmsklage a limine gemäß § 538 Abs 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044558):
§ 530 ZPO 2. wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist
Bezieht sich das auf die Tatsache, dass unsere Annahme im Vorprozess,
aufgrund der Taeuschung durch die KLaegerin, falsch (also eigentich sogar richtig) war, dass es sich 'bei den ATS20300 nicht um Geld aus dem KV mit Herrn Z handelt'. Es ist keine der 2 Kaufpreisraten aus dem KV(was mit den Belegen aus der Wiederaufnahmeklage auch belegbar ist), aber eben Schwarzgeldzahlung aus diesem KV- von der wir nicht wussten.
sicherlich kann man DAS nicht 'einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht' nennen?? Aber was sonst soll das sonst heissen?? (ist nicht naeher begruendet es sei denn es ist der Punkt mit der 'Widmung -Name KAeufer'))
§ 538 ZPO (2) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. (wenn das Gericht einem nicht glauben will ist das ja leider schwierig).
Mir ist komplett schleierhaft was hier eigentlich gesagt wird..
2)
Wenn die Tatsachen falsch sind kann man das nicht (nochmal) bekaempfen? (Nichtigkeitsklage?? oder eben die ordentliche Revision?). Das Urteil basiert praktish auf dieser falschen Annahme/Wertung (ich bin noch nicht mal sicher WAS es eigentlich ist weil der Ueberweisungsbeleg klar KEINE WIDMUNG aufweist und das Gericht einfach behauptet die Zahlung waere MIT WIDMUNG 'NAME KAEUFER' ueberwiesen worden und darauf die Argumentation aufbaut, dass wir das alles schon haetten vorher wissen muessen).
Urteil: 'Zahlung mit Widmung 'Name Kaeufer''
Dass ihm die Beklagte schon am 23.Jänner 1996 mit der Widmung „NAME KAUFER“ ATS 20.300,00 überwies (Beilage ./Z des Vorprozesses), obwohl ZeugeZ den Kaufvertrag erst am 2.Februar 1996 unterfertigte, wusste der Kläger schon aus der von ihm im Vorprozess am 4.November 2015 (ON 99, Seite 1) vorgelegten Kaufvertragsurkunde Beilage ./21. Es ist ihm daher als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten, dass er die oben zusammengefassten Tatsachenbehauptungen nicht schon im Vorprozess aufgestellt hat.'
Realitaet: 'Zahlung erfolgte gaenzlich ohne Widmung'
Beilage Z ist ein Einzahlschein aus dem grade hervorgeht dass diese Zahlung OHNE WIDMUNG erfolgte! (auf der dem Gericht vorgelegten Kopie wurde auf dem A4 Zettel handschriftlich oben rechts der Name des Kaeufers vermerkt aber die eingefuellten Details lassen klar erkennen dass KEIN Verwendungszweck angegeben wurde). Wir haben sogar in der Klage vorgebracht dass auch die Gutschrift auf dem Konto meines Mannes OHNE Verwendungszweck & sogar OHNE EINZAHLER erfolgte weshalb die Klaegerin auch erst in der letzten Verhandlung diese Beilage Z vorlegte (Beweisaufnahme wurde unmittelbar danach geschlossen - auch das haben wir vorgebracht im Rekurs jetzt). Auf seinem Kontoauszug ist lediglich der Betrag ersichtlich! Der Kaufvertrag wurde am bereits am 19.1. von den VERkaeufern unterschrieben es ist fuer den Laien also nicht unbedingt verdaechtig dass 4 Tage spaeter Geld floss.
3)
Die Wiederaufnahmeklage wurde abgewiesen wobei das die
Staatsawaltschaft die KOMPLETT GEGENTEILIGE Annahme seiner Entscheidung zugrundelegt wie ds Zivilgericht. Es gibt hier doch die 2 Punkte dass die Wiederaufnahmeklage nur zulaessig ist 'wenn strafrechtlich verurteilt' oder 'ohne Verschulden fristgerecht' (§ finde ich grade nicht aber so heisst es sinngemaess?)
Wir haben:
Staatsanwaltschaft eingestellt: weigert sich den Zeugen einzuvernehmen mit der Annahme,
dass der Kaeufer/ZeugeA 'nicht entgegenden von ihm unterfertigten Kaufvertrag weitere - finanzstrafrechtlich allenfalls nicht unbedenkliche - Schwarzzahlungen an Frau X bestätigen werde.'
Zivilgericht/Wiederaufnahmeklage abgewiesen: Hier geht das Gericht allerdings nun davon aus, dass man den
Zeugen ja schon im Vorverfahren einvernehmen haette koennen und dieser dann von sich aus die Schwarzgeldzahlung aufgezeigt haette!
Das kann doch nicht rechtens sein das ueber das gleiche Vorbringen immer grad so geurteilt wird wie es (zur Abweisung) passt?? (da muss es doch § geben die sollche "Willkuehr ' verhindern?!) Kann man das als
Sie müssten also erst das Rekursgericht von der Unrichtigkeit des Zulassungsausspruchs und dem Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung überzeugen,
bezeichnen?
Uns wird vorgeworfen dass wir Zeugen Z nicht schon vorher vorgeladen haben (unser Vorbringen, dass, wenn man dem Strafgericht folgt er die Zahlung wohl nicht von sich aus aufgezeigt haette,
wird ignoriert. Dies fuehrte auch zur Abweisung der Wiederaufnahmeklage (weil wir nichts wissen was wir nicht schon damals wussten oder wissen haetten koennen).
Waere es klug vom Zeugen auch gleich noch zu versuchen eine eidesstattliche Erklaerung (nochmal explizit mit Schwarzgeld & ggf dass er in der Sache nur mit der Mutter gedealt hat?!) zu bekommen? Mein Mann moechte ihn so wenig wie moeglich 'belaestigen' und theoretisch.. DAS haette man wohl wieder auch schon im ersten Strafverfahren tun koennen (koennte dann sogar gegen uns ausgelegt werden)??
4)
Wenn ich Sie recht verstanden habe, bringt man die 'neuen' Beweise' vor indem man eine Wiederaufnahmeklage(?) fuer das Strafverfahren einreicht? (dort gelten dann 4 Wochen frist?) Die Belege ja nicht neu ..wir hatten 2 Ueberweisungsbelege plus (moegliche Bestaetigung einer 3ten Zahlung durch den Zeugen - dessen Einvernahme verweigert wurde) vs 2 Ueberweisungsbelege plus 3ten Abbuchungsbeleg der nun das belegt was auch der Zeuge wohl bestaetigt haette. (Deswegen auch keine NEUE Strafanzeige, richtig?!)
Der Zeuge hat initial gesagt er haette nur die 2 Belege weil er 'solche Sachen' (Schwarzgeld) nicht mit den regulaeren Kaufunterlagen aufbewahrt. Erst nachdem er vom negativen Ausgang der Verfahrens erfuhr, hat er nocheinmal intensiver nach seinem alten/erloschenen Sparbuch gesucht.
(die Umstaende die ihn dazu verleitet haben sind also erst mit Einstellung des Strafverfahrens vorgelegen?!)
Eine neuerliche Strafanzeige wegen des selben Sachverhalts kann von der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§17 StPO) nicht separat verfolgt werden, sondern es können von der Staatsanwaltschaft nur allfällige neue Erkenntnisse/Beweise im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des eingestellten Ermittlungsverfahren verwendet werden. Die richtige Vorgangsweise ist also keine weitere Strafanzeige zu stellen, sondern eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens nach Verfahrenseinstellung (§ 352 StPO) voranzutreiben.
= Wiederaufnahmeklage
der Strafsache wie oben, richtig?
Mein Mann versteht die Ausfuehrungen unseres Anwaltes gegenteilig (sie wollen eine NEUE Zivilklage einreichen??)
'Im Hinblick auf eine neuerliche Wiederaufnahmeklage teile ich mit, dass diese möglich wäre. In einer Entscheidung des OLG Graz (5R92/98h) wurde eine zweite Wiederaufnahmeklage aufgrund neuer Beweismittel zugelassen. Es besteht aber das Risiko, dass argumentiert wird, dass Sie Zeuge Z schon im Vorprozess als Zeugen hätten führen müssen und droht erneute Klagsabweisung. Andererseits haben wir jetzt zwei weitere Beweismittel (Sparbuchauszug und E-Mail, in dem Zeuge Z inoffizielle Zahlungen zugibt), die Ihnen vorher nicht zur Verfügung standen.
Aus Fristgründen hat aus meiner Sicht eine etwaige Wiederaufnahmeklage und dann ein allfälliges Rechtsmittel Priorität. Im Strafverfahren gelten keine Fristen für die (strafrechtliche)Wiederaufnahme.
Stimmt das.. (stehe ich hier auf dem Schlauch)???