Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

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Christine2017
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Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 05.11.2018, 20:06

Wir haben einen Prozess verloren (weil die Klaegerin das Blaue vom Himmel runterluegt aber wir Gegenteiliges nicht beweisen koennen).

Nach Abschluss des Verfahrens kommen neue Beweise ans Tageslicht (von 6 Zahlungen aus 2 Grundverkaeufen wurden nur 4 weitergeleitet - Schaden 10000Euro - Geld was sie in einem Prozess nun noch einmal von meinem Mann forderte ..und zugesprochen bekommt).

Wiederaufnahmeklage wird eingereicht (zusammen mit Anzeige an die Staatsanwaltschaft). Staatsanwaltschaft verfolgt die Sache nicht weiter da wir leider nur 2 Bankbelege eines Kaeufers haben Antrag den Kaufer als Zeugen einzuvernehmen lehnt die Staatsanwaltschaft ab weil sie sich 'nicht vorstellen koennen' dass er Schwarzgeldzahlungen (von vor 22Jahren) bestaetigen wird. Wiederaufnahmeklage wird abgewiesen wegen ' bei einem fehlenden/unzureichenden Vorbringen über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes'. Unser Anwalt raet trotzdem einen Einspruch zu machen ..welcher noch offen ist.

Wenn wir nun den 3ten (fehlenden) Bankbeleg beschaffen koennten .. WIE GEHT ES VON HIER WEITER?? Der Zeitpunkt erscheint nicht ideal? Koennte man MIT EINEM ANDEREN ANWALT nochmal Strafanzeige stellen? Braucht es eine neue Wiederaufnahmeklage oder kann man die jetzige 'einfrieren' bis die Staatsanwaltschaft neu entscheidet? Offenbar wollen wir keine Fristen versaeumen ... wuerden aber auch gern nicht den gleichen Anwalt nehmen der scheinbar die anderen Sachen 'verbockt' hat. :(



Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 05.11.2018, 22:44

Ist der Beschluss über die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage bereits rechtskräftig?

Die Wiederaufnahmeklage können Sie innerhalb der absoluten Klagefrist von 10 Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der wiederaufzunehmenden Entscheidung erheben (§ 534 Abs 3 ZPO). Bei Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 530 Abs 1 Z1-Z5 ZPO muss die Klage dabei gemäß § 534 Abs 2 Z3 ZPO innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung erhoben werden.

Das heißt, wenn neue Beweise hinsichtlich des mit Gerichtsbeschluss eingestellten Ermittlungsverfahren auftauchen, übermitteln Sie diese der Staatsanwaltschaft. Diese kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 352 StPO die Wiederaufnahme des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beantragen. Kommt es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung, müssen Sie die Wiederaufnahmeklage innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils erheben.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 06.11.2018, 02:03

Heisst das dass man keine Wiederaufnahmeklage einreicht sondern starfverfolgung bei der Staatsanwaltschaft beantragt und wenn das durchgeht DANN kann man sich auf diese Wiederaufnahmeklage beziehen und das innert 4 Wochen nochmal aufrollen? Die jetzige Wiederaufnahmeklage geht also ihren Weg (nachdem das strafrechtliche eingestellt wurde wahrscheinlich in die Ablehnung).

Ich glaube nicht dass die (gesamte) Wiederaufnahmeklage bereits rechtskraeftig zurueckgewiesen wurde. Wir haben einen Einspruch gegen 'fehlenden/unzureichenden Vorbringen über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes' gemacht (dieser Punkt ist ja nicht verbesserbar lt Gesetzt, deswegen erwarte ich von diesem Einspruch eigentlich nichts - aber diese Entscheidung steht noch aus).

Wir haben allerdings:
Die Wiederaufnahmsklage war daher - sofern sie sich auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z1 und Z3 ZPO bezieht - gemäß § 539 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
diese Sache ist also abgeschlossen?
im Falle des §. 530 Z 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen
Wir hatten bisher nur die Zusage des Kaeufers, dass er seiner Mutter aufgetragen hat sein altes Sparbuch zu suchen bzw dass diese es nun gefunden hat und Fotos der Zahlung schicken wird. Erst mit Erhalt dieser Fotos koennen wir dann etwas machen?!

dann sind wir ja wieder bei §. 530
wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB),

und die Tatsache dass es 'nur' die (unwahre) PARTEIAUSSAGE der Klaegerin war welche darin resultiert dass sie 10000Euro zugesprochen bekam die sie schon einmal abgerechnet hat?? (Ich habe so Angst dass das wieder abgeschmettert wird..das ist jetzt wirklich unsere letzte Hoffnung den ganzen Unfug doch noch zu widerlegen!! )


1) Braucht man einen Anwalt um Strafanzeige einzureichen oder geht das auch anders? (Ich wuerde gern NICHT mit unserem jetzigen Anwalt machen aber die Wiederaufnahmeklage wurde ja mit ihm eingereicht. Gibt es da eine Moeglichkeit?)

2) Muessen wir jetzt warten bis auch die Wiederraufnahmeklage abgewiesen wird (laeuft da dann keine Frist von 4 Wochen ab Erkenntnis der neuen Beweise??).

Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 07.11.2018, 22:18

Wenn Sie in Kenntnis/Besitz von neuem Beweismaterial gelangen, das Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgebracht haben, können Sie dies wie schon erwähnt einerseits an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Bewertung weiterleiten und andererseits die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO begehren (innerhalb von 4 Wochen). Zur Übermittlung von neuen Beweisen an die Staatsanwaltschaft benötigen Sie keinen Anwalt. Die derzeit noch ausständige Entscheidung über den Rekurs bzgl. der Klagszurückweisung müssen Sie nicht abwarten. Allerdings werden Sie, wenn Sie die Wiederaufnahmeklage auf die Ziffer 7 stützen (neue Tatsachen bzw. neues Beweismaterial) wiederum darlegen müssen, warum Sie unverschuldet erst jetzt davon Kenntnis erlangt haben.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 18.11.2018, 07:14

Wir haben nun alle 3 Belege aus einer Verkaufsabwicklung (1x Schwarzgeld & 2Teilzahlungen) und koennen somit belegen dass die Behauptungen der Klaegerin falsch sind. Sie hat durch das Unterschlagen des Schwarzgeldes bzw dadurch dass sie Schwarzgeld als regulaere Teilzahlung im Prozess ausgab verschleiert dass sie bereits 1996 gemeinsame 'Schulden' aus einer Erbschaft gegengerechnet hat und hat nun 10000Euro noch einem abgerechnet (und bekommen).

Wir haben mit unserem Anwalt die Sache besprochen. Generell sieht er die Sache nicht positiv.

Ich verstehe hier ein paar Punkte nicht.

Unser Anwalt schreibt:
Dennoch befürchte ich, dass die Belege zu spät kommen. Ich gehe aktuell davon aus, dass wir im Strafverfahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen können, weil ein neues Beweismittel vorliegt. Ich habe mir die seinerzeitige Einstellungsbegründung nochmals durchgelesen. Darin wird von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst betrachtet der Prozessbetrug ausgeschlossen bzw. wird in der Beilage./DD keine Lugurkunde gesehen. Daher befürchte ich, dass selbst bei den neuen Beweismitteln die Staatsanwaltschaft nicht „einsteigen wird“. Ich kann natürlich trotzdem den Antrag stellen, wenn Sie es wünschen.
1) Was ist mit 'Betrug' (146) und 'Taeuschung' (108?). Ich habe gelesen dass 'die Staatsanwaltschaft muss jedes Offizialdelikt (z.B. Körperverletzung, Betrug), von dem sie amtlich Kenntnis erlangt, zur Anklage bringen'. Dennoch wurde unsere Anzeige abgewiesen/Strafverfolgung eingestellt ohne Begruendung in diesem Punkt?! Wie kann das sein? Was sehe ich hier nicht?

2)Ich war davon ausgegangen dass wir 'einfach' eine neue Strafanzeige stellen weil die Staatsanwaltschaft ja (falsch) davon ausging dass sie den Zeugen nicht einvernehmen will weil dieser eh nicht zu unseren Gunsten aussagen wuerde? So wie ich das inzwischen verstehe haette man wohl schreiben muessen ''Herrn X als Zeugen vorzuladen damit dieser die Schwarzgeldzahlung bestaetigen kann" (Unser Anwalt schrieb nur dass er vorgeladen werden solle...ohne weitere Begruendung). Als wir den Zeugen von der Abweisung in Kenntnis gesetzt haben hat er alle Hebel in Bewegung gesetzt sein altes Sparbuch doch noch ausfindig zu machen. Er hatte uns initial geschrieben, dass er nur die 2 Einzahlbelege hat und alles andere lange entsorgt habe.. erst als seine Mutter in seinen alten Unterlagen im Elternhaus gesucht hat stellte sich heraus dass es auch das Sparbuch noch gibt (hier ist nur die ABHEBUNG des Schwarzgeldes ersichtlich nicht aber die Einzahlung auf das Konto der Klaegerin ..der an meinen Mann 5 Tage spaeter weitergeleitete Betrag entspricht aber genau 1/3 dieser Summe = seinem 1/3tel Anteil)

Ist es moeglich (und ist es sinnvoll) eine Wiederaufnahmeklage fuer das noch laufende Strafverfahren zu machen? Oder waere es besser eine neue Strafanzeige zu stellen? Beides geht nicht?!

Unser Anwalt raet:

3)
Im Wiederaufnahmeverfahren würde ich vorschlagen, dass wir diese Urkunde jetzt im anhängigen Rechtsmittelverfahren vorlegen. Das ist an und für sich nicht zulässig, weil es den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gibt. Ich hoffe aber, dass dieser Umstand indirekt vielleicht trotzdem die Beurteilung des Oberlandesgerichtes beeinflussen kann. Ich denke nicht, dass es möglich ist neue Wiederaufnahmeklage einzubringen, weil aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses eine Sperrwirkung vorliegt und im Grunde genommen der gleiche Wiederaufnahmegrund vorliegt (die Klage wäre bis auf ein neues Beweismittel ident). Ich werde dies aber noch näher prüfen (zu beachten ist, dass wieder das „Verschuldensargument“ des LG Klagenfurt eine Rolle spielt, weil erneut argumentiert werden wird, Zeuge Z hätte schon im Ausgangsverfahren als Zeuge beantragt werden können).
IST DAS SINNVOLL? Wir wurden oft wegen Formfehlern abgewiesen und ich moechte ungern das letzte Mittel was wir noch haben 'verbrennen'.
Nach meinem Verstaendnis wurden wir schon im Vorverfahren abgewiesen weil formal etwas falsch war? ' 'Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage aber unschlüssig und führen zu ihrer Zurückweisung schon im Vorverfahren'. DAS wuerden doch selbst richtige Beweise nicht wieder grade biegen? Wie wahrscheinlich ist es dass man mit sowas 'indirekt vielleicht trotzdem die Beurteilung des Oberlandesgerichtes beeinflussen kann'?

Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ?
Sperrwirkung ?


HILFE!! :(

Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 18.11.2018, 20:57

Zu 1 und 2) Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären. Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor, kann bzw. muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren von Gesetz wegen einstellen.
Eine neuerliche Strafanzeige wegen des selben Sachverhalts kann von der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§17 StPO) nicht separat verfolgt werden, sondern es können von der Staatsanwaltschaft nur allfällige neue Erkenntnisse/Beweise im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des eingestellten Ermittlungsverfahren verwendet werden. Die richtige Vorgangsweise ist also keine weitere Strafanzeige zu stellen, sondern eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens nach Verfahrenseinstellung (§ 352 StPO) voranzutreiben. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme wird vom zuständigen Landesgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen.

Zu 3) Leider sind die Möglichkeiten für die Vorlage neuer Beweismittel in diesem Verfahrensstadium beschränkt. Was eine erneute Geltendmachung des Wiederaufnahmegrunds des § 530 Abs 1 Z7 ZPO betrifft (sofern diese aufgrund der Einmaligkeitswirkung zulässig wäre – dies ist auch abhängig von den konkret behaupteten rechtserzeugenden Tatsachen und kann von außen nicht beurteilt werden; eine wortgleiche Klage wäre wie von Ihnen schon erwähnt wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen), so stellt sich die Frage, ob Sie das Gericht überzeugen können von den neuen Beweismitteln ohne Verschulden erst jetzt Kenntnis erlangt zu haben. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Anwalt die neuen Beweismittel im laufenden Rechtsmittelverfahren nachträglich vorlegen möchte. Der ausstehenden Entscheidung sind diese neuen Beweismittel nicht zugrunde zu legen (Sie können nur eine einzige Rechtsmittelschrift einbringen, Nachträge/Ergänzungen sind unzulässig), aber es müsste zumindest „sehenden Auges“ eine abschlägige Entscheidung getroffen werden.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 18.11.2018, 21:35

Danke. Dann ist der Zug wohl abgefahren. (ich lese grad noch § 352) :cry:
Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären. Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor, kann bzw. muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren von Gesetz wegen einstellen
Aber

'Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den kritisierten und von der Beschuldigten vorgelegten Urkunden großteils um unbedenkliche Überweisungsbelege handelt und das die lediglich eine Berechnung beinhaltende Beilage./DD (enthält keine Unterschrift) nur das ohnehin bekannte Prozessvorbringen der Beschuldigten als Partei im Zivilverfahren wiedergibt. Nachdem das Prozessvorbringen selbst kein Beweismittel darstellt, liegt hier weder das Delikt nach § 146 StGB noch jenes nach § 293 StGB vor. Nach Einsicht in den Akt ergäbe sich für die Staatsanwaltschaft jedenfalls kein hinreichender Verdacht für einen Prozessbetrug der Beschuldigten.'

Auch die Tatsache dass die Staatsanwaltschaft §108 ignoriert hat und die Einvernahme des Zeugen Z verweigert weil sie (offensichtlich sogar JURISTISCH falsch) davon ausgeht dass Zeuge Z nicht 'entgegenden von ihm unterfertigten Kaufvertrag weitere - finanzstrafrechtlich allenfalls nicht unbedenkliche - Schwarzzahlungen an Frau X bestätigen werde.'
(der KV wurde vor 22 Jahren abgewickelt - alles was damals evtl strafbar gewesen waere ist verjaehrt!)

Haette die Staatsanwaltschaft den Zeugen einvernommen haette er wohl die Sachlage, so wie sie jetzt durch das zusaetzliche Schriftstueck belegt werden kann, auch bestaetigt.

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgehen ? Das kann doch nicht sein dass die Frau mit diesen Luegen durchkommt??

Ich habe vor ein paar Tagen noch folgendes gefunden:

In neueren E hat der OGH die Strafbarkeit von bloßem unrichtigen Vorbringen als Prozessbetrug nach § 146 StGB bejaht. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dieser Rsp auseinander und erörtert die Konsequenzen für die praktisch wichtigen Fälle des Versäumungsurteils und des Mahnverfahrens.(https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIoejz20101402) Georg E. Kodek, Prozessbetrug im Zivilverfahren (FN 1, ÖJZ 2010/68)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 7A0000_000

3. Für den in 15 Os 190/87 angedeuteten Ansatz zu strafrechtlicher Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich, wie auch der dargelegte Blick auf den Meinungsstand in der Wissenschaft zeigt, keine stichhaltigen Argumente. Dementsprechend gehen die herrschende Lehre und - wenn auch bisher nur in einer Entscheidung (die dazu Anlass bot) hervorgehoben - der Oberste Gerichtshof (15 Os 73/00) von einer strafrechtlichen Gleichbehandlung aus:

Bei Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden, können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten (RIS-Justiz RS0115362).

Vornehmlich aus dem zuletzt genannten Grund vermag sich der Oberste Gerichtshof der genannten Auffassung von Kienapfel und Schmoller, bloßes falsches Tatsachenvorbringen einer Partei oder eines Rechtsanwalts in einem kontradiktorischen Verfahren sei aus der Betrugsstrafbarkeit auszunehmen, weil das Vorbringen einer Partei oder ihres Anwalts im Rechtsverkehr ohnehin nur dahin verstanden werde, dass es sich um eine Behauptung unsicherer Tatsachen im Rechtsverkehr handle, nicht anzuschließen. Zudem teilt der Oberste Gerichtshof nicht die dieser Auffassung zugrunde liegende Wertung dessen, wie „das Vorbringen einer Partei oder ihres Anwalts im Rechtsverkehr" allgemein verstanden werde.

Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass unwahres (täuschendes) Vorbringen, um sich (durch das Verhalten des Getäuschten) unrechtmäßig Vermögensvorteile zu verschaffen (und den Getäuschten oder einen anderen entsprechend zu schädigen), als (allenfalls nur versuchter) Betrug strafbar ist, solange es außergerichtlich geschieht (zB durch Absenden einer unrichtigen Schadensmeldung an die Versicherung, vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 146 Rz 128), jedoch straflos, wenn es im Zug eines Zivilprozesses erstattet wird, der in solchen Fällen darauf angelegt ist, den auf Betrug gerichteten Tatplan, mit dessen Verwirklichung der Täter außergerichtlich begonnen hat, vor Gericht (und mit dessen gutgläubig geleisteter Hilfe) zu Ende zu führen. Darin wäre ein Wertungswiderspruch zu erblicken, dessen Vermeidung zur erwähnten Gleichbehandlung führt.

und OGH 14 Os 103/09t
Der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten (ON 54) gab das Oberlandesgericht Linz mit freisprechendem Urteil vom 4. September 2008 Folge (ON 67). In Bezug auf den vom Strafantrag ua umfassten Vorwurf unrichtiger Parteibehauptungen in einem Oppositionsprozess gründete das Berufungsgericht diesen Freispruch auf die Rechtsansicht, falsches Tatsachenvorbringen einer Partei in einem kontradiktorischen Verfahren sei „aus der Betrugsstrafbarkeit auszunehmen" (ON 67 S 4).

Rechtliche Beurteilung:
Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dermit dieser Begründung vorgenommene Freispruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0115362) sind nämlich vorsätzlich falsche Angaben einer Partei gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sehr wohl als Täuschung über Tatsachen im Sinn des § 146 StGB zu beurteilen, weil an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als im Rechts- und Geschäftsleben zwischen Privaten (13 Os 122/07a, EvBl 2008/152, 770).



Das waeren doch wir gewesen? Wieso urteilt die Staatsanwaltschaft entgegen dieser Entscheidung? Ist man wirklich davon abhaengig ob der Anwalt ausgefuchst genug ist solche Sachen zu finden/wissen??

Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 20.11.2018, 00:19

Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungsmaßnahmen nur bei hinreichendem Verdacht anordnen. Nach Aufklärung des Sachverhalts darf die Staatsanwaltschaft nur Anklage/Strafantrag erheben/stellen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte verurteilt wird. Ist die „Suppe zu dünn“, also erhärtet sich der Tatverdacht nicht ausreichend, ist das Verfahren nach § 190 StPO einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens kann von einem "Opfer" (im Sinne d. § 65 StPO) mittels Fortführungsantrag zur Überprüfung gebracht werden, wobei dieser Überprüfung nur eine erhebliche Fehlbeurteilung bzw. ein willkürliches Ermessen oder Überschreiten des Ermessensspielraums zugänglich ist.

Die jetzt neu hervorgekommenen Unterlagen können Sie der Staatsanwaltschaft übermitteln, dafür fallen meines Wissens nach auch keine Gebühren an (ggf. Anwaltskosten, falls die Übermittlung durch diesen erfolgt). Die Beurteilung, ob das Ermittlungsverfahren tatsächlich wieder aufzunehmen ist bzw. ob ein entsprechender Antrag gestellt wird, liegt bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim zuständigen Landesgericht.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 20.11.2018, 08:02

Das heisst, selbst wenn man nun belegen kann, dass ihr Vorbringen falsch war, wenn sie dann vorbringt dass sie sich da wohl leider 'geirrt' hat. Dann wird sie freigesprochen und darf das Geld behalten??

Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 22.11.2018, 17:32

Betrug erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz kann sich dabei aus der Vorgangsweise ergeben. Daher kann sich der Beschuldigte/Angeklagte nicht darauf verlassen, dass der Argumentation Glauben geschenkt wird, Vorsatz der Täuschung, Schädigung oder unrechtmäßigen Bereicherung habe nicht vorgelegen. Im Fall, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt bliebe und auch mit den übrigen Wiederaufnahmegründen keine Wiederaufnahme zu erreichen wäre, kann von der gegnerischen Partei der entsprechende Betrag nicht mehr gefordert werden.

Nachtrag noch zur gestrigen Frage: Das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist der Revisionsrekurs. Zur Entlastung des obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs nur in bestimmten Fällen zulässig und jedenfalls in den in § 528 Abs 2 ZPO aufgezählten Fällen unzulässig. Abhängig vom Zulässigkeitsausspruch kommt hier die Z 1a in Betracht; wenn das OLG die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht ausgesprochen hat und Sie die Wertgrenze von 30.000 € nicht überschreiten, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Zuletzt geändert von Heron am 22.11.2018, 21:24, insgesamt 1-mal geändert.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 22.11.2018, 18:44

Haben Sie vielen Dank dass sie sich die Muehe machen meine Ausfuehrungen zu lesen & zu kommentieren.

Ist das dann das letzte Rechtsmittel? (koennte man nun theoretisch gleich zum EUGH gehn?)

In unserem Beschluss steht ja: 'Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.


Ich habe grad das gleiche Thema ge-googled.
Wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern ist nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (RIS-Justiz RS0109623, RS0005912).
Ich habe nicht gefunden auf welcher Argumentation so etwas erfolgen kann?

Unser Anwalt riet hierzu: 'Das Oberlandesgericht hat keinen ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen. Es wäre aber möglich, den Obersten Gerichtshof (a.o. Revision) anzurufen, wobei ich keine guten Prozessaussichten für das Verfahren 3. Instanz sehe. Die Kosten für ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof belaufen sich auf € 4.692,50'

(Das scheint nicht richtig zu sein, wenn ich ihren & google ausfuehrungen folge? mit 10.000Euro liegen wir unter der Wertgrenze fuer einer ausserordentliche Revision - aus diesem Grund wurde schon eine andere a.o.R. zum Vorprozess abgelehnt.)

Heron
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 22.11.2018, 21:19

Wird die Wertgrenze von 30.000 Euro überschritten, steht Ihnen die Möglichkeit offen, einen außerordentlichen Revisionsrekurs einzubringen. Liegen Sie unter der Wertgrenze, ist der Revisionsrekurs beim vorliegenden Zulassungsausspruch unzulässig. Allenfalls bleibt Ihnen der Umweg, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht dahingehend zu stellen, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird (§ 528 Abs 2a ZPO) und mit diesem Antrag das Rechtsmittel (ordentlicher Revisionsrekurs) ausführen. Sie müssten also erst das Rekursgericht von der Unrichtigkeit des Zulassungsausspruchs und dem Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung überzeugen, erst im zweiten Schritt wäre dann das Rechtsmittel zu beurteilen.

In allen Fällen gilt, dass der Revisionsrekurs nur zugelassen wird, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt. Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes auch nicht gebunden. Liegt eine solche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung schon gar nicht vor (bspw. weil ausreichend einheitliche Rechtssprechung dazu vorhanden ist), ist der Revisionsrekurs aussichtslos. In diesem Zusammenhang würde ich auch die Einschätzung Ihres Rechtsvertreters sehen.

Um zum EuGH zu gelangen bedarf es eines Unionsrechtsbezugs, den ich hier nicht sehe.

Christine2017
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Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Christine2017 » 23.11.2018, 16:53

Nun ist ja auch die Wiederaufnahmeklage abgewiesen.

1)
Was bedeutet der erste Satz in der Urteilsbegruendung:
Schon aus dem (als richtig angenommenen) Vorbringen des Klägers in der Wiederaufnahmsklage ergibt sich sein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO, weshalb das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die Wiederaufnahmsklage a limine gemäß § 538 Abs 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044558):
§ 530 ZPO 2. wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist

:?: Bezieht sich das auf die Tatsache, dass unsere Annahme im Vorprozess, aufgrund der Taeuschung durch die KLaegerin, falsch (also eigentich sogar richtig) war, dass es sich 'bei den ATS20300 nicht um Geld aus dem KV mit Herrn Z handelt'. Es ist keine der 2 Kaufpreisraten aus dem KV(was mit den Belegen aus der Wiederaufnahmeklage auch belegbar ist), aber eben Schwarzgeldzahlung aus diesem KV- von der wir nicht wussten. sicherlich kann man DAS nicht 'einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht' nennen?? Aber was sonst soll das sonst heissen?? (ist nicht naeher begruendet es sei denn es ist der Punkt mit der 'Widmung -Name KAeufer'))

§ 538 ZPO (2) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. (wenn das Gericht einem nicht glauben will ist das ja leider schwierig).

Mir ist komplett schleierhaft was hier eigentlich gesagt wird.. :(


2)
Wenn die Tatsachen falsch sind kann man das nicht (nochmal) bekaempfen? (Nichtigkeitsklage?? oder eben die ordentliche Revision?). Das Urteil basiert praktish auf dieser falschen Annahme/Wertung (ich bin noch nicht mal sicher WAS es eigentlich ist weil der Ueberweisungsbeleg klar KEINE WIDMUNG aufweist und das Gericht einfach behauptet die Zahlung waere MIT WIDMUNG 'NAME KAEUFER' ueberwiesen worden und darauf die Argumentation aufbaut, dass wir das alles schon haetten vorher wissen muessen).

Urteil: 'Zahlung mit Widmung 'Name Kaeufer''
Dass ihm die Beklagte schon am 23.Jänner 1996 mit der Widmung „NAME KAUFER“ ATS 20.300,00 überwies (Beilage ./Z des Vorprozesses), obwohl ZeugeZ den Kaufvertrag erst am 2.Februar 1996 unterfertigte, wusste der Kläger schon aus der von ihm im Vorprozess am 4.November 2015 (ON 99, Seite 1) vorgelegten Kaufvertragsurkunde Beilage ./21. Es ist ihm daher als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten, dass er die oben zusammengefassten Tatsachenbehauptungen nicht schon im Vorprozess aufgestellt hat.'
Realitaet: 'Zahlung erfolgte gaenzlich ohne Widmung'
Beilage Z ist ein Einzahlschein aus dem grade hervorgeht dass diese Zahlung OHNE WIDMUNG erfolgte! (auf der dem Gericht vorgelegten Kopie wurde auf dem A4 Zettel handschriftlich oben rechts der Name des Kaeufers vermerkt aber die eingefuellten Details lassen klar erkennen dass KEIN Verwendungszweck angegeben wurde). Wir haben sogar in der Klage vorgebracht dass auch die Gutschrift auf dem Konto meines Mannes OHNE Verwendungszweck & sogar OHNE EINZAHLER erfolgte weshalb die Klaegerin auch erst in der letzten Verhandlung diese Beilage Z vorlegte (Beweisaufnahme wurde unmittelbar danach geschlossen - auch das haben wir vorgebracht im Rekurs jetzt). Auf seinem Kontoauszug ist lediglich der Betrag ersichtlich! Der Kaufvertrag wurde am bereits am 19.1. von den VERkaeufern unterschrieben es ist fuer den Laien also nicht unbedingt verdaechtig dass 4 Tage spaeter Geld floss.


3)
Die Wiederaufnahmeklage wurde abgewiesen wobei das die Staatsawaltschaft die KOMPLETT GEGENTEILIGE Annahme seiner Entscheidung zugrundelegt wie ds Zivilgericht. Es gibt hier doch die 2 Punkte dass die Wiederaufnahmeklage nur zulaessig ist 'wenn strafrechtlich verurteilt' oder 'ohne Verschulden fristgerecht' (§ finde ich grade nicht aber so heisst es sinngemaess?)

Wir haben:
Staatsanwaltschaft eingestellt: weigert sich den Zeugen einzuvernehmen mit der Annahme, dass der Kaeufer/ZeugeA 'nicht entgegenden von ihm unterfertigten Kaufvertrag weitere - finanzstrafrechtlich allenfalls nicht unbedenkliche - Schwarzzahlungen an Frau X bestätigen werde.'

Zivilgericht/Wiederaufnahmeklage
abgewiesen: Hier geht das Gericht allerdings nun davon aus, dass man den Zeugen ja schon im Vorverfahren einvernehmen haette koennen und dieser dann von sich aus die Schwarzgeldzahlung aufgezeigt haette!

Das kann doch nicht rechtens sein das ueber das gleiche Vorbringen immer grad so geurteilt wird wie es (zur Abweisung) passt?? (da muss es doch § geben die sollche "Willkuehr ' verhindern?!) Kann man das als
Sie müssten also erst das Rekursgericht von der Unrichtigkeit des Zulassungsausspruchs und dem Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung überzeugen,
bezeichnen?

Uns wird vorgeworfen dass wir Zeugen Z nicht schon vorher vorgeladen haben (unser Vorbringen, dass, wenn man dem Strafgericht folgt er die Zahlung wohl nicht von sich aus aufgezeigt haette, wird ignoriert. Dies fuehrte auch zur Abweisung der Wiederaufnahmeklage (weil wir nichts wissen was wir nicht schon damals wussten oder wissen haetten koennen).

Waere es klug vom Zeugen auch gleich noch zu versuchen eine eidesstattliche Erklaerung (nochmal explizit mit Schwarzgeld & ggf dass er in der Sache nur mit der Mutter gedealt hat?!) zu bekommen? Mein Mann moechte ihn so wenig wie moeglich 'belaestigen' und theoretisch.. DAS haette man wohl wieder auch schon im ersten Strafverfahren tun koennen (koennte dann sogar gegen uns ausgelegt werden)??

4)
Wenn ich Sie recht verstanden habe, bringt man die 'neuen' Beweise' vor indem man eine Wiederaufnahmeklage(?) fuer das Strafverfahren einreicht? (dort gelten dann 4 Wochen frist?) Die Belege ja nicht neu ..wir hatten 2 Ueberweisungsbelege plus (moegliche Bestaetigung einer 3ten Zahlung durch den Zeugen - dessen Einvernahme verweigert wurde) vs 2 Ueberweisungsbelege plus 3ten Abbuchungsbeleg der nun das belegt was auch der Zeuge wohl bestaetigt haette. (Deswegen auch keine NEUE Strafanzeige, richtig?!)
Der Zeuge hat initial gesagt er haette nur die 2 Belege weil er 'solche Sachen' (Schwarzgeld) nicht mit den regulaeren Kaufunterlagen aufbewahrt. Erst nachdem er vom negativen Ausgang der Verfahrens erfuhr, hat er nocheinmal intensiver nach seinem alten/erloschenen Sparbuch gesucht. (die Umstaende die ihn dazu verleitet haben sind also erst mit Einstellung des Strafverfahrens vorgelegen?!)
Eine neuerliche Strafanzeige wegen des selben Sachverhalts kann von der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§17 StPO) nicht separat verfolgt werden, sondern es können von der Staatsanwaltschaft nur allfällige neue Erkenntnisse/Beweise im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des eingestellten Ermittlungsverfahren verwendet werden. Die richtige Vorgangsweise ist also keine weitere Strafanzeige zu stellen, sondern eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens nach Verfahrenseinstellung (§ 352 StPO) voranzutreiben.



= Wiederaufnahmeklage der Strafsache wie oben, richtig?

Mein Mann versteht die Ausfuehrungen unseres Anwaltes gegenteilig (sie wollen eine NEUE Zivilklage einreichen??)
'Im Hinblick auf eine neuerliche Wiederaufnahmeklage teile ich mit, dass diese möglich wäre. In einer Entscheidung des OLG Graz (5R92/98h) wurde eine zweite Wiederaufnahmeklage aufgrund neuer Beweismittel zugelassen. Es besteht aber das Risiko, dass argumentiert wird, dass Sie Zeuge Z schon im Vorprozess als Zeugen hätten führen müssen und droht erneute Klagsabweisung. Andererseits haben wir jetzt zwei weitere Beweismittel (Sparbuchauszug und E-Mail, in dem Zeuge Z inoffizielle Zahlungen zugibt), die Ihnen vorher nicht zur Verfügung standen.

Aus Fristgründen hat aus meiner Sicht eine etwaige Wiederaufnahmeklage und dann ein allfälliges Rechtsmittel Priorität. Im Strafverfahren gelten keine Fristen für die (strafrechtliche)Wiederaufnahme.

Stimmt das.. (stehe ich hier auf dem Schlauch)???

Heron
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Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Wiederaufnahmeklage - Staatsanwaltschaft stellt Strafverfolgung ein - neue Beweise - WAS NUN??

Beitrag von Heron » 24.11.2018, 17:19

Zu 1) Im Zitat des OLG geht es um § 530 Absatz 2 ZPO; der von Ihnen zitierte Gesetzestext ist aber § 530 Abs 1 Ziffer 2 ZPO. In § 530 Abs 2 ZPO ist normiert, dass nur solche Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahme berechtigen, von denen unverschuldet erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt werden konnte. Das Rekursgericht konnte vom behaupteten Nichtvorliegen eines Verschuldens hinsichtlich Kenntnis der neuen Beweise nicht überzeugt werden und meint, dass die Relevanz des Zeugen schon im ursprünglichen Verfahren zu erkennen gewesen wäre.

Zu 2) Sollten die Voraussetzungen vorliegen, steht Ihnen der Revisionsrekurs offen. Nichtigkeitsklage kann nur bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds (schwerwiegender Verstoß gegen das rechtliche Gehör bzw. Ausgeschlossenheit des Richters) erhoben werden.

Zu 3) Ob eine Erklärung des Liegenschaftskäufers über eine Zahlung außerhalb des schriftlichen Kaufvertrags zusätzlichen Nutzen im Verfahren bringt, vermag ich nicht zu beurteilen (Sie haben ja schon Belege und Emails des Käufers, in denen er die Zahlung bestätigt).

ZU 4) Die neu hervorgekommenen Beweise können in zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen eingesetzt werden: einerseits zur Wiederaufnahme des eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und andererseits wie Ihr Anwalt nun ausführt zu einer neuen (zweiten) Wiederaufnahmeklage nach 530 Abs 1 Z7 ZPO. Schauen Sie sich dazu nochmals in Ruhe die vorigen Beiträge an, dort ist das an sich bereits ausgeführt.

Die Beurteilung, ob das eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen ist, obliegt der Staatsanwaltschaft bzw. dem Landesgericht; die Wiederaufnahme ist innerhalb der strafrechtlichen Verjährungsfrist möglich (§ 57 StGB; Verjährungsfrist deliktsabhängig 1 bis mehrere Jahre bzw. keine Verjährung).

Bei Erhebung einer zweiten auf § 530 Abs 1 Z7 ZPO gestützten zivilrechtlichen Wiederaufnahmeklage sind Sie an die 4-wöchige Frist (§ 534 ZPO) gebunden.

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