HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?
Verfasst: 06.10.2018, 03:00
HILFE!!
Wir haben grade Nachricht erhalten, dass unsere Wiederaufnahmeklage als 'unzulaessig bzw wegen Verschuldens des Wiederaufnahmeklaegers zurueckgewiesen' wurde.
Wir hatten schon immer 'soweit erkennbar' oder 'faelschlicherweise als xyz bezeichnet' , 'unklar', 'zu ungenau' ...in den Beschluessen & Urteilen..und langsam bin ich mir nicht sicher dass dass 'normal' ist. Ist das normal??
Strafanzeige (abgewiesen)
Weil:
1) es sich bei den Dokumenten nicht um Urkunden / Lugurknden handelt,
2) selbst wenn die Klaegerin luegt, das (als Prozesspartei) nicht strafbar ist
Unser Anwalt beruft sich auf § 146 / § 147 § / $293 (§ 223)
In der 2ten Stellungnahme schreibt er 'Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft noch prüfen müssen, ob allenfalls der Tatbestand nach §108 StGB vorliegt, wobei ich diesbezüglich ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteile.' Ich dachte, dass man sich aktiv auf § berufen muss (z.b. Verjaehrung ect.). Ist das hier anders? Ich hatte ihn kurz davor gefragt wie das mit §108 Stgb in unserem Fall sei und er hatte gesagt dass es sich dabei nur um Krankenhausangelegenheiten(?) handelt und das bei uns niht zutrifft.
War die Strafanzeige zum Scheitern verurteilt (von wegen Prozesspartei) oder sind wir die Sache nur nicht richtig angegangen? e.g. §108
Wiederaufnahmeklage (abgewiesen)
Verfahren ..mehrfach falsch als xyCg xx/xx oder xxCg xxx/xx bezeichnet
Mit der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage macht der Wiederaufnahmskläger Wiederaufnahmegründe nach § 530 Abs 1 Z 1 und (soweit erkennbar) und Z 3 (Vorbringen zum Prozessbetrug) sowie Z 7 ZPO (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend.
1)' dass das Ermittlungsverfahren gegen Frau X wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2,293 Abs 1 und Abs 2 StGB aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde, da ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Dies mit der Begründung, dass die Beilagen teils echte Urkunden darstellen, die keinen Hinweis auf eine Fälschung ergeben, und teils maximal Lugururkunden darstellen könnten, die lediglich das Vorbringen der Frau X darstellen und denen kein darüber hinausgehender Beweischarakter im Sinne eines Beweismittels zukommt (ON 5).'
Die Wiederaufnahmsklage war daher - sofern sie sich auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z1 und Z3 ZPO bezieht - gemäß § 539 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Sie hat mit diesen Unterlagen doch aber 'bewiesen' dass sie meinem Mann aus allen Grundstueckverkaeufen den vollen Anteil ausgezahlt hat (was sie NICHT getan hat - und mit dem einbehaltenen Geld hatte sie die nun geforderten 'Schulden' bereits verrechnet). Das kann doch nicht sein, dass man sogar belegen kann dass einer luegt (geht um 9000Euro) und es weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft interessiert??!
2)'Gemäß § 530 Abs2 ZPO sind wegen der in Z7 angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.'
Es gab nach der muendlichen Verhandlung ja keine Gelegenheit mehr irgendetwas einzubringen. Die neuen Beweise der Gegenseite wurden nur vor der Videokamera herungewedelt (wir koennen nur per SKYPE an den Verhandlungen teilnehmen da im Ueberseeausland) ..danach war Schluss. Die Richterin hatte diese Verhandlung schon mit den Worten "Ich weiss gar nicht wieso wir hier sind..die Sachlage ist doch bereits geklaert" begonnen und endet mit 'Die Richterin führt aus, dass sie derzeit davon ausgeht, weitere Beweise nicht aufzunehmen. ' & ' BESCHLUSS auf Abweisung aller noch offenen Anträge wegen geklärter Sach- und Rechtslage. '
Zu diesem Zeitpunkt hat mein Mann die neu vorgebrachten Beweise der Gegenseite nocht nicht gesehen/lesen koennen. Die Tatsache mit dem Schwargeld (auf die sich die Wiederaufnahmeklage bezieht) wurde erst durch diese Zettel klar!!
'Er hat konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl. RIS-Justiz RS0044558, insbesondere T 9 und T 16).
'Der Wiederaufnahmskläger bringt nicht vor, weshalb die Kontaktaufnahme mit Herrn Z bzw. die Beantragung der Einvernahme desselben als Zeuge im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne sein Verschulden unmöglich war.'
Wir sind bis zur letzten muendlichen Verhandlung immer davon ausgegangen dass Betraege aus dem Verkauf an Herrn R fehlten und nicht Herrn Z. (Herr R ist Nachbar der Klaegerin und hilft IHR, nicht uns.) Erst die Vorlage der Einzahlscheine des Herrn R (die ja offenbar echt sind) wurde klar dass Herr Z auch erst im Juni gezahlt haben kann (die Klaegerin behauptet jahrelang dass die 2 Zahlungen Jaenner/Feb das Geld aus dem KV des Herrn Z sind). Die neuen Beweise WIDERLEGEN das!!
Um diese 20 Jahre alten Vorgaenge nachzuvollziehen haben wir nur alte Kontoauszuege meines Mannes, die Aussagen der Klaegerin und die Kaufvertraege. Bis zu dieser Verhandlung/der Vorlage ihrer neuen Beweise hatte alles auch ohne Schwarzgeld 'Sinn gemacht'. Wir hatten gesagt sie hat Geld des Herrn R einbehalten hat da auf den Kontoauszuegen nur 'Ueberweisung Grundverkauf' steht..nun ist klar es war stattdessen die gleichzeitig geflossene Zahlung von Herrn Z.
Frist fuer den Einspruch setzt unser Anwalt bis Dienstag (damit er noch etwas ausarbeiten kann). Fuer jeden Hinweis, Tip und §§ waere ich dankbar...
Unser Anwalt schreib meinem Mann als Begruendung:
'Das LG meint, die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Z. wäre verschuldet unterlassen worden. Außerdem sei nicht behauptet worden, dass Sie kein Verschulden treffen würde. Es ist grundsätzlich richtig, dass eine Wiederaufnahme unzulässig ist, wenn ein Beweismittel verschuldet verspätet geltend gemacht wird. In Ihrem Fall kann ich das aber nicht nachvollziehen, weil in der Wiederaufnahmeklage dargestellt wird, dass Sie von Neuseeland aus keinerlei Zugang zum Zeugen Z hatten und die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Dazu haben wir auch eine eidesstattliche Erklärung angeboten. Daher hat das Erstgericht aus meiner Sicht ein Verschulden von Ihnen vorschnell angenommen.' (das klingt fuer mich schon wieder so halbherzig )
1) In welcher Form behauptet man dass einen' kein Verschulden trifft'?? Wenn ich das richtig verstehe ist die Begruendung weshalb wir erst jetzt Herrn Z kontaktiert haben nicht ausreichend? Er ist initial verzogen konnte aber ueber google ausfindig gemacht werden. Das Problem ist, dass er bis zum Ende der letzten muendlichen Verhandlung/Vorlage der Beweise der Gegenseite nicht relevant schien. Haetten wir ihn als Zeugen kommen lassen ohne von den Schwarzgeldzahlngen zu wissen haette er sie sicher nicht angegeben!
2) Ist die Tatsache dass wir im Ueberseeausland sind und nur via Skype (im Wohnzimmer) teilnehmen koennen relevant?
und damit..
Die Tatsache dass wir die Beweise der Klaegerin bis zum Ende der muendlichen Verhandlung gar nicht 'ausgehaendigt' bekommen haben/lesen konnten - die wurden In der Verhandlung hochgehalten und das wars.
Mein Mann hatte auch zu Protokoll gegeben: 'Ich bin jetzt, was auch die jetzt noch vorgebrachten Ausführungen diesbezüglich angeht, dass ich sogar mehr erhalten hätte als mir zusteht, überrascht und kann das nicht nachvollziehen. Belege, die jetzt vorgelegt wurden, müsste ich mir jetzt erst ansehen. ' (Danach wurde die Verhandlung geschlossen - keine neuen Beweise ect.)
3)Wir hatten (bis wir das mit dem Schwarzgeld herausgefunden haben) wenigstens teilweise den Aussagen der KLaegerin selbst geglaubt und nur mit den in den Kaufvertraegen aufgefuehrten Betraegen gerechnet. Sie hat hier nicht nur das Gericht sondern auch uns getaeuscht. Das mit dem Schwarzgeld wurde erst durch die Vorlage der neuen Beweise der KLaegerin (letzte Verhandlung) klar.
4) Die Staatsanwaltschaft hat selbst in ihrer Begruendung der Ablehnung unserer Anzeige vorgebracht dass es "nicht nachvollziehbar ist wieso sich Herr Z zu einer strafbaren Handlung (Schwarzgeld bei Grundverkauf) bekennen wird' .. es ist also nicht 'ganz so einfach' Belege zu finden wie die Richterin hier feststellt...
Wir haben grade Nachricht erhalten, dass unsere Wiederaufnahmeklage als 'unzulaessig bzw wegen Verschuldens des Wiederaufnahmeklaegers zurueckgewiesen' wurde.
Wir hatten schon immer 'soweit erkennbar' oder 'faelschlicherweise als xyz bezeichnet' , 'unklar', 'zu ungenau' ...in den Beschluessen & Urteilen..und langsam bin ich mir nicht sicher dass dass 'normal' ist. Ist das normal??
Strafanzeige (abgewiesen)
Weil:
1) es sich bei den Dokumenten nicht um Urkunden / Lugurknden handelt,
2) selbst wenn die Klaegerin luegt, das (als Prozesspartei) nicht strafbar ist
Unser Anwalt beruft sich auf § 146 / § 147 § / $293 (§ 223)
In der 2ten Stellungnahme schreibt er 'Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft noch prüfen müssen, ob allenfalls der Tatbestand nach §108 StGB vorliegt, wobei ich diesbezüglich ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteile.' Ich dachte, dass man sich aktiv auf § berufen muss (z.b. Verjaehrung ect.). Ist das hier anders? Ich hatte ihn kurz davor gefragt wie das mit §108 Stgb in unserem Fall sei und er hatte gesagt dass es sich dabei nur um Krankenhausangelegenheiten(?) handelt und das bei uns niht zutrifft.
War die Strafanzeige zum Scheitern verurteilt (von wegen Prozesspartei) oder sind wir die Sache nur nicht richtig angegangen? e.g. §108
Wiederaufnahmeklage (abgewiesen)
Verfahren ..mehrfach falsch als xyCg xx/xx oder xxCg xxx/xx bezeichnet
Mit der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage macht der Wiederaufnahmskläger Wiederaufnahmegründe nach § 530 Abs 1 Z 1 und (soweit erkennbar) und Z 3 (Vorbringen zum Prozessbetrug) sowie Z 7 ZPO (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend.
1)' dass das Ermittlungsverfahren gegen Frau X wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2,293 Abs 1 und Abs 2 StGB aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde, da ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Dies mit der Begründung, dass die Beilagen teils echte Urkunden darstellen, die keinen Hinweis auf eine Fälschung ergeben, und teils maximal Lugururkunden darstellen könnten, die lediglich das Vorbringen der Frau X darstellen und denen kein darüber hinausgehender Beweischarakter im Sinne eines Beweismittels zukommt (ON 5).'
Die Wiederaufnahmsklage war daher - sofern sie sich auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z1 und Z3 ZPO bezieht - gemäß § 539 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Sie hat mit diesen Unterlagen doch aber 'bewiesen' dass sie meinem Mann aus allen Grundstueckverkaeufen den vollen Anteil ausgezahlt hat (was sie NICHT getan hat - und mit dem einbehaltenen Geld hatte sie die nun geforderten 'Schulden' bereits verrechnet). Das kann doch nicht sein, dass man sogar belegen kann dass einer luegt (geht um 9000Euro) und es weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft interessiert??!
2)'Gemäß § 530 Abs2 ZPO sind wegen der in Z7 angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.'
Es gab nach der muendlichen Verhandlung ja keine Gelegenheit mehr irgendetwas einzubringen. Die neuen Beweise der Gegenseite wurden nur vor der Videokamera herungewedelt (wir koennen nur per SKYPE an den Verhandlungen teilnehmen da im Ueberseeausland) ..danach war Schluss. Die Richterin hatte diese Verhandlung schon mit den Worten "Ich weiss gar nicht wieso wir hier sind..die Sachlage ist doch bereits geklaert" begonnen und endet mit 'Die Richterin führt aus, dass sie derzeit davon ausgeht, weitere Beweise nicht aufzunehmen. ' & ' BESCHLUSS auf Abweisung aller noch offenen Anträge wegen geklärter Sach- und Rechtslage. '
Zu diesem Zeitpunkt hat mein Mann die neu vorgebrachten Beweise der Gegenseite nocht nicht gesehen/lesen koennen. Die Tatsache mit dem Schwargeld (auf die sich die Wiederaufnahmeklage bezieht) wurde erst durch diese Zettel klar!!
'Er hat konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl. RIS-Justiz RS0044558, insbesondere T 9 und T 16).
'Der Wiederaufnahmskläger bringt nicht vor, weshalb die Kontaktaufnahme mit Herrn Z bzw. die Beantragung der Einvernahme desselben als Zeuge im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne sein Verschulden unmöglich war.'
Wir sind bis zur letzten muendlichen Verhandlung immer davon ausgegangen dass Betraege aus dem Verkauf an Herrn R fehlten und nicht Herrn Z. (Herr R ist Nachbar der Klaegerin und hilft IHR, nicht uns.) Erst die Vorlage der Einzahlscheine des Herrn R (die ja offenbar echt sind) wurde klar dass Herr Z auch erst im Juni gezahlt haben kann (die Klaegerin behauptet jahrelang dass die 2 Zahlungen Jaenner/Feb das Geld aus dem KV des Herrn Z sind). Die neuen Beweise WIDERLEGEN das!!
Um diese 20 Jahre alten Vorgaenge nachzuvollziehen haben wir nur alte Kontoauszuege meines Mannes, die Aussagen der Klaegerin und die Kaufvertraege. Bis zu dieser Verhandlung/der Vorlage ihrer neuen Beweise hatte alles auch ohne Schwarzgeld 'Sinn gemacht'. Wir hatten gesagt sie hat Geld des Herrn R einbehalten hat da auf den Kontoauszuegen nur 'Ueberweisung Grundverkauf' steht..nun ist klar es war stattdessen die gleichzeitig geflossene Zahlung von Herrn Z.
Frist fuer den Einspruch setzt unser Anwalt bis Dienstag (damit er noch etwas ausarbeiten kann). Fuer jeden Hinweis, Tip und §§ waere ich dankbar...
Unser Anwalt schreib meinem Mann als Begruendung:
'Das LG meint, die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Z. wäre verschuldet unterlassen worden. Außerdem sei nicht behauptet worden, dass Sie kein Verschulden treffen würde. Es ist grundsätzlich richtig, dass eine Wiederaufnahme unzulässig ist, wenn ein Beweismittel verschuldet verspätet geltend gemacht wird. In Ihrem Fall kann ich das aber nicht nachvollziehen, weil in der Wiederaufnahmeklage dargestellt wird, dass Sie von Neuseeland aus keinerlei Zugang zum Zeugen Z hatten und die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Dazu haben wir auch eine eidesstattliche Erklärung angeboten. Daher hat das Erstgericht aus meiner Sicht ein Verschulden von Ihnen vorschnell angenommen.' (das klingt fuer mich schon wieder so halbherzig )
1) In welcher Form behauptet man dass einen' kein Verschulden trifft'?? Wenn ich das richtig verstehe ist die Begruendung weshalb wir erst jetzt Herrn Z kontaktiert haben nicht ausreichend? Er ist initial verzogen konnte aber ueber google ausfindig gemacht werden. Das Problem ist, dass er bis zum Ende der letzten muendlichen Verhandlung/Vorlage der Beweise der Gegenseite nicht relevant schien. Haetten wir ihn als Zeugen kommen lassen ohne von den Schwarzgeldzahlngen zu wissen haette er sie sicher nicht angegeben!
2) Ist die Tatsache dass wir im Ueberseeausland sind und nur via Skype (im Wohnzimmer) teilnehmen koennen relevant?
und damit..
Die Tatsache dass wir die Beweise der Klaegerin bis zum Ende der muendlichen Verhandlung gar nicht 'ausgehaendigt' bekommen haben/lesen konnten - die wurden In der Verhandlung hochgehalten und das wars.
Mein Mann hatte auch zu Protokoll gegeben: 'Ich bin jetzt, was auch die jetzt noch vorgebrachten Ausführungen diesbezüglich angeht, dass ich sogar mehr erhalten hätte als mir zusteht, überrascht und kann das nicht nachvollziehen. Belege, die jetzt vorgelegt wurden, müsste ich mir jetzt erst ansehen. ' (Danach wurde die Verhandlung geschlossen - keine neuen Beweise ect.)
3)Wir hatten (bis wir das mit dem Schwarzgeld herausgefunden haben) wenigstens teilweise den Aussagen der KLaegerin selbst geglaubt und nur mit den in den Kaufvertraegen aufgefuehrten Betraegen gerechnet. Sie hat hier nicht nur das Gericht sondern auch uns getaeuscht. Das mit dem Schwarzgeld wurde erst durch die Vorlage der neuen Beweise der KLaegerin (letzte Verhandlung) klar.
4) Die Staatsanwaltschaft hat selbst in ihrer Begruendung der Ablehnung unserer Anzeige vorgebracht dass es "nicht nachvollziehbar ist wieso sich Herr Z zu einer strafbaren Handlung (Schwarzgeld bei Grundverkauf) bekennen wird' .. es ist also nicht 'ganz so einfach' Belege zu finden wie die Richterin hier feststellt...