HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

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Christine2017
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HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 06.10.2018, 03:00

HILFE!!
Wir haben grade Nachricht erhalten, dass unsere Wiederaufnahmeklage als 'unzulaessig bzw wegen Verschuldens des Wiederaufnahmeklaegers zurueckgewiesen' wurde.

Wir hatten schon immer 'soweit erkennbar' oder 'faelschlicherweise als xyz bezeichnet' , 'unklar', 'zu ungenau' ...in den Beschluessen & Urteilen..und langsam bin ich mir nicht sicher dass dass 'normal' ist. :( Ist das normal??

Strafanzeige (abgewiesen)
Weil:
1) es sich bei den Dokumenten nicht um Urkunden / Lugurknden handelt,
2) selbst wenn die Klaegerin luegt, das (als Prozesspartei) nicht strafbar ist

Unser Anwalt beruft sich auf § 146 / § 147 § / $293 (§ 223)
In der 2ten Stellungnahme schreibt er 'Im Übrigen hätte die Staatsanwaltschaft noch prüfen müssen, ob allenfalls der Tatbestand nach §108 StGB vorliegt, wobei ich diesbezüglich ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteile.' Ich dachte, dass man sich aktiv auf § berufen muss (z.b. Verjaehrung ect.). Ist das hier anders? Ich hatte ihn kurz davor gefragt wie das mit §108 Stgb in unserem Fall sei und er hatte gesagt dass es sich dabei nur um Krankenhausangelegenheiten(?) handelt und das bei uns niht zutrifft.

War die Strafanzeige zum Scheitern verurteilt (von wegen Prozesspartei) oder sind wir die Sache nur nicht richtig angegangen? e.g. §108

Wiederaufnahmeklage (abgewiesen)
Verfahren ..mehrfach falsch als xyCg xx/xx oder xxCg xxx/xx bezeichnet
Mit der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage macht der Wiederaufnahmskläger Wiederaufnahmegründe nach § 530 Abs 1 Z 1 und (soweit erkennbar) und Z 3 (Vorbringen zum Prozessbetrug) sowie Z 7 ZPO (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend.


1)' dass das Ermittlungsverfahren gegen Frau X wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2,293 Abs 1 und Abs 2 StGB aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde, da ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Dies mit der Begründung, dass die Beilagen teils echte Urkunden darstellen, die keinen Hinweis auf eine Fälschung ergeben, und teils maximal Lugururkunden darstellen könnten, die lediglich das Vorbringen der Frau X darstellen und denen kein darüber hinausgehender Beweischarakter im Sinne eines Beweismittels zukommt (ON 5).'

Die Wiederaufnahmsklage war daher - sofern sie sich auf die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs1 Z1 und Z3 ZPO bezieht - gemäß § 539 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Sie hat mit diesen Unterlagen doch aber 'bewiesen' dass sie meinem Mann aus allen Grundstueckverkaeufen den vollen Anteil ausgezahlt hat (was sie NICHT getan hat - und mit dem einbehaltenen Geld hatte sie die nun geforderten 'Schulden' bereits verrechnet). Das kann doch nicht sein, dass man sogar belegen kann dass einer luegt (geht um 9000Euro) und es weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft interessiert??!

2)'Gemäß § 530 Abs2 ZPO sind wegen der in Z7 angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.'

Es gab nach der muendlichen Verhandlung ja keine Gelegenheit mehr irgendetwas einzubringen. Die neuen Beweise der Gegenseite wurden nur vor der Videokamera herungewedelt (wir koennen nur per SKYPE an den Verhandlungen teilnehmen da im Ueberseeausland) ..danach war Schluss. Die Richterin hatte diese Verhandlung schon mit den Worten "Ich weiss gar nicht wieso wir hier sind..die Sachlage ist doch bereits geklaert" begonnen und endet mit 'Die Richterin führt aus, dass sie derzeit davon ausgeht, weitere Beweise nicht aufzunehmen. ' & ' BESCHLUSS auf Abweisung aller noch offenen Anträge wegen geklärter Sach- und Rechtslage. '
Zu diesem Zeitpunkt hat mein Mann die neu vorgebrachten Beweise der Gegenseite nocht nicht gesehen/lesen koennen. Die Tatsache mit dem Schwargeld (auf die sich die Wiederaufnahmeklage bezieht) wurde erst durch diese Zettel klar!!

'Er hat konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl. RIS-Justiz RS0044558, insbesondere T 9 und T 16).

'Der Wiederaufnahmskläger bringt nicht vor, weshalb die Kontaktaufnahme mit Herrn Z bzw. die Beantragung der Einvernahme desselben als Zeuge im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne sein Verschulden unmöglich war.'

Wir sind bis zur letzten muendlichen Verhandlung immer davon ausgegangen dass Betraege aus dem Verkauf an Herrn R fehlten und nicht Herrn Z. (Herr R ist Nachbar der Klaegerin und hilft IHR, nicht uns.) Erst die Vorlage der Einzahlscheine des Herrn R (die ja offenbar echt sind) wurde klar dass Herr Z auch erst im Juni gezahlt haben kann (die Klaegerin behauptet jahrelang dass die 2 Zahlungen Jaenner/Feb das Geld aus dem KV des Herrn Z sind). Die neuen Beweise WIDERLEGEN das!!

Um diese 20 Jahre alten Vorgaenge nachzuvollziehen haben wir nur alte Kontoauszuege meines Mannes, die Aussagen der Klaegerin und die Kaufvertraege. Bis zu dieser Verhandlung/der Vorlage ihrer neuen Beweise hatte alles auch ohne Schwarzgeld 'Sinn gemacht'. Wir hatten gesagt sie hat Geld des Herrn R einbehalten hat da auf den Kontoauszuegen nur 'Ueberweisung Grundverkauf' steht..nun ist klar es war stattdessen die gleichzeitig geflossene Zahlung von Herrn Z.


Frist fuer den Einspruch setzt unser Anwalt bis Dienstag (damit er noch etwas ausarbeiten kann). Fuer jeden Hinweis, Tip und §§ waere ich dankbar...

Unser Anwalt schreib meinem Mann als Begruendung:
'Das LG meint, die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Z. wäre verschuldet unterlassen worden. Außerdem sei nicht behauptet worden, dass Sie kein Verschulden treffen würde. Es ist grundsätzlich richtig, dass eine Wiederaufnahme unzulässig ist, wenn ein Beweismittel verschuldet verspätet geltend gemacht wird. In Ihrem Fall kann ich das aber nicht nachvollziehen, weil in der Wiederaufnahmeklage dargestellt wird, dass Sie von Neuseeland aus keinerlei Zugang zum Zeugen Z hatten und die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Dazu haben wir auch eine eidesstattliche Erklärung angeboten. Daher hat das Erstgericht aus meiner Sicht ein Verschulden von Ihnen vorschnell angenommen.' (das klingt fuer mich schon wieder so halbherzig :? )

1) In welcher Form behauptet man dass einen' kein Verschulden trifft'?? Wenn ich das richtig verstehe ist die Begruendung weshalb wir erst jetzt Herrn Z kontaktiert haben nicht ausreichend? Er ist initial verzogen konnte aber ueber google ausfindig gemacht werden. Das Problem ist, dass er bis zum Ende der letzten muendlichen Verhandlung/Vorlage der Beweise der Gegenseite nicht relevant schien. Haetten wir ihn als Zeugen kommen lassen ohne von den Schwarzgeldzahlngen zu wissen haette er sie sicher nicht angegeben!

2) Ist die Tatsache dass wir im Ueberseeausland sind und nur via Skype (im Wohnzimmer) teilnehmen koennen relevant?
und damit..
Die Tatsache dass wir die Beweise der Klaegerin bis zum Ende der muendlichen Verhandlung gar nicht 'ausgehaendigt' bekommen haben/lesen konnten - die wurden In der Verhandlung hochgehalten und das wars.
Mein Mann hatte auch zu Protokoll gegeben: 'Ich bin jetzt, was auch die jetzt noch vorgebrachten Ausführungen diesbezüglich angeht, dass ich sogar mehr erhalten hätte als mir zusteht, überrascht und kann das nicht nachvollziehen. Belege, die jetzt vorgelegt wurden, müsste ich mir jetzt erst ansehen. ' (Danach wurde die Verhandlung geschlossen - keine neuen Beweise ect.)

3)Wir hatten (bis wir das mit dem Schwarzgeld herausgefunden haben) wenigstens teilweise den Aussagen der KLaegerin selbst geglaubt und nur mit den in den Kaufvertraegen aufgefuehrten Betraegen gerechnet. Sie hat hier nicht nur das Gericht sondern auch uns getaeuscht. Das mit dem Schwarzgeld wurde erst durch die Vorlage der neuen Beweise der KLaegerin (letzte Verhandlung) klar.

4) Die Staatsanwaltschaft hat selbst in ihrer Begruendung der Ablehnung unserer Anzeige vorgebracht dass es "nicht nachvollziehbar ist wieso sich Herr Z zu einer strafbaren Handlung (Schwarzgeld bei Grundverkauf) bekennen wird' .. es ist also nicht 'ganz so einfach' Belege zu finden wie die Richterin hier feststellt...
Zuletzt geändert von Christine2017 am 06.10.2018, 04:27, insgesamt 1-mal geändert.



Heron
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Heron » 07.10.2018, 10:20

Kurz zu Ihren Fragen:

Zum Ermittlungsverfahren: Da lag offenbar ein Missverständnis vor; bei § 108 StGB handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt, das von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt wird, wenn der Betroffene sie dazu ermächtigt (§ 108 Abs 3 StGB). Soll ein vermutlich strafbarer Sachverhalt zur Anzeige gebracht werden, genügt es den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Diese haben bei hinreichendem Verdacht auf eine strafbare Handlung den Sachverhalt zu ermitteln, rechtlich zu bewerten, bei Ermächtigungsdelikten die Zustimmung des Betroffenen einzuholen und schließlich im Fall überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit Anklage/Strafantrag zu erheben/stellen. Es ist also im Rahmen einer Strafanzeige nicht notwendig, sich auf den konkreten Straftatbestand („Paragraphen“) zu berufen.

Zu 1) Neue Tatsachen und Beweismittel berechtigen dann zur Wiederaufnahme, wenn unverschuldet, also trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismaterialbeschaffung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt werden kann. Fehler der Partei bei Führung des Prozesses können nicht mittels Wiederaufnahme korrigiert werden. In Ihrem Fall ist das Gericht offenbar zur Auffassung gelangt, dass Sie bei sorgfältiger Vorbereitung die Einvernahme dieses Zeugen schon im Vorverfahren hätten beantragen müssen (der Einwand, dass der Zeuge unbekannt verzogen sei, nützt Ihnen nur bedingt; zur vor-/außerprozessualen Kontaktaufnahme hätte der Zeuge mit den Daten auf dem Grundbuchsauszug bzw. Kaufvertrag (Name + Geburtsdatum bzw. frühere Adresse) mittels Meldeauskunft ausfindig gemacht werden können; zum Einwand, dass Ihnen die Relevanz dieses Zeugen nicht bekannt gewesen sein konnte, siehe unter Punkt 2).

Zu 2) Was die Urkunden betrifft: Wurde der Beweisantrag der gegnerischen Partei am letzten Verhandlungstermin zugelassen? Wenn ja, wurde die Urkundenerklärung zu den am letzten Verhandlungstermin vorgelegten Urkunden abgegeben und wie hat die Urkundenerklärung des Beklagtenvertreters ausgesehen (finden Sie im Protokoll)?

Gemäß § 179 ZPO können die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Urkunden sind, wenn Sie während der Verhandlung überreicht werden, in einfacher Ausfertigung vorzulegen (dem Gericht zu überreichen). Mag sein, dass die Urkundenvorlage in der Verhandlung statt durch Schriftsatz aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, das ist aber nicht per se unzulässig. Durch die Urkundenvorlage einer Partei während der Verhandlung entsteht der gegnerischen Partei kein Nachteil. Sie kann in alle vorgelegten Urkunden unbeschränkt Einsicht nehmen, sich äußern oder Abschriften (auch Fotos) herstellen. In der Regel wird der Richter auch gebeten, während der Verhandlung eine Kopie anzufertigen (üblicherweise über einen Rechtspraktikanten). Insofern ist nicht verständlich, warum Sie bzw. nicht zumindest Ihr Vertreter im Besitz einer Abschrift der Zahlungsbelege war.

Legt die gegnerische Partei in der Verhandlung umfangreiche Urkunden vor, die in der Verhandlung nicht auf Richtigkeit überprüft werden können, wird die Urkundenerklärung (also die Erklärung ob die Urkunde echt/unecht, richtig/unrichtig ist) vorbehalten; sie kann dann in der nächsten Tagsatzung oder per aufgetragenem Schriftsatz nachgereicht werden.

Christine2017
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 07.10.2018, 19:22

1) Entschuldigung ich stehe noch immer auf dem Schlauch.
Das LG will das der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft geprueft wird. Unser Anwalt reicht einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft ein mit vielen bunten §§ ( § 146 / § 147 § / $293 (§ 223)). Keiner von denen scheint zutreffend.
Auf §108 'Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt..' was ja genau das ist was sie tut ..geht keiner ein? Oder haette man die Strafanzeige anders stellen muessen?

Wenn ich Herrn Z nun dazu bekommen sollte bei seiner Bank nach dem fehlenden Schwarzgeldbeleg zu beschaffen (Kontoauszug - als Beleg fuer die 3te Ueberweisung vor Vertragsunterzeichnung), kann man dann nochmal zur Staatsanwaltschaft oder ist diese Sache nun 'verbraucht'? Oder geht das generell nicht von wegen Prozesspartei darf luegen?


2) Ich weiss was Sie meinen. Den Satz 'die Urkunden sind echt/richtig .. wird aufs eigene Vorbringen verwiesen' oder so? Den Satz konnte ich in diesem Protokoll nicht finden. einzig:
Beweis: die eben vorgelegten Urkunden.

Der Beklagtenvertreter bestreitet das eben erstattete gegnerische Vorbringen und bringt vor, dass die Gegenforderungen auf sämtliche erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere Bereicherung, Schadenersatz, Stellung als Miteigentümer, Irrtum und Arglist gestützt werden. Im Hinblick auf die Gegenforderung betreffend landwirtschaftliche Maschinen wird darauf hingewiesen, dass dieses Zubehör zur Landwirtschaft gebildet hat und daher nicht von der Klägerin eigenmächtig nur für sich selbst vereinnahmt werden konnte.

Der Klagsvertreter bestreitet.
Ich nehme an dass unser Anwalt die Urkunden als Kopie bekommen hat ABER mein Mann, der in der Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, war eben nur ueber Video/Skype anwesend hat also nur ein Stueck Papier nicht aber den konkreten Inhalt sehen koennen. Deswegen hat er in seiner Einvernahme zu diesen Belegen auch gesagt er muesse sich das erst ansehen (vielleicht naiv, wir sind juristische Laien und nicht davon ausgegangen dass das nach 9 jahren nun die letzte Moeglichkeit ist sich zu aeussern). Ich glaube nicht dass unser Anwalt nach der Verhandlung noch etwas eingereicht hat.

Heron
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Heron » 08.10.2018, 16:09

Zu 1) Über den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens hat ein Richtersenat entschieden. Ich nehme an, dass dabei auch begründet wurde, weshalb nach der Sachlage kein hinreichender Verdacht auf eine Täuschung nach §108 StGB vorlag. Wenn neue Beweise auftauchen, können diese den Strafverfolgungsbehörden zur neuerlichen Prüfung übermittelt werden.

Zu 2) In der zitierten Passage wird das Vorbringen der Gegenseite bestritten, sie erhält aber keine Urkundenerklärung im Sinn, wie dies § 298 Abs 3 ZPO dem Gegner des Beweisführers einräumt. Eventuell wurde doch erst in einem aufgetragenen Schriftsatz dazu Stellung genommen. Sollte vom Richter aus Versehen die Möglichkeit zur Urkundenerklärung nicht eingeräumt worden sein, wäre dies sofort zu rügen.

Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens geht es jetzt unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darum, ob verschuldet oder unverschuldet von den neuen Tatsachen erst nach Schluss der Verhandlung Kenntnis erlangt wurde (allfällige Verfahrensfehler im Vorprozess können Sie unter dem gegenständlichen Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z7 ZPO nicht geltend machen). Im Rechtsmittelverfahren können Sie nun natürlich vorbringen, dass Ihnen aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens im Zusammenhalt mit den genannten Umständen (weite Entfernung, knappe zeitliche Spanne von In-Erfahrung-Bringen der relevanten Umstände bis Kontaktaufnahme des Zeugen (dessen Umzug eine weitere unverschuldete Verzögerung verursachte, etc.)) kein Verschulden an der späten Kenntnis des neuen Beweismaterials trifft; die Erfolgsaussichten vermag ich nicht zu bewerten.

Christine2017
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 08.10.2018, 17:24

1) Nein.
Initial wurde der Antrag auf Strafverfolgung abgelehnt: 'Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Frau Z wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB am 29. März 2018 gemäß § 190 Z 1 StPO auf folgenden Gründen eingestellt..' und ' Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch ein strafbares Verhalten nach § 288 StGB infolge Parteieigenschaft der Beschuldigten ausgeschlossen ist."

Besonders mag ich den Satz 'Selbst wenn dieses Vorbringen unwahr sein sollte ist es nicht tatbildlich iSd §§ 147 Abs 1 Z 1, 293 StGB, da das Vorbringen selbst kein Beweismittel darstellt.'

Daraufhin haben wir nochmal eine Stellungnahme eingereicht mit 'Es liegen Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten gemäß §§ 108, 146 f und 293 StGB vor, welche die Staatsanwaltschaft ermitteln hätte müssen.' und Antrag gestellt den Zeugen Z einzuvernehmen.

Abgelehnt mit:

'Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den kritisierten und von der Beschuldigten vorgelegten Urkunden großteils um unbedenkliche Überweisungsbelege handelt und das die lediglich eine Berechnung beinhaltende Beilage./DD (enthält keine Unterschrift) nur das ohnehin bekannte Prozessvorbringen der Beschuldigten als Partei im Zivilverfahren wiedergibt. Nachdem das Prozessvorbringen selbst kein Beweismittel darstellt, liegt hier weder das Delikt nach § 146 StGB noch jenes nach § 293 StGB vor. Nach Einsicht in den Akt ergäbe sich für die Staatsanwaltschaft jedenfalls kein hinreichender Verdacht für einen Prozessbetrug der Beschuldigten.'

Die Tatsache dass wir belegen koennen dass Herr Z die regulaeren Kaufpreiszahlungen nicht Jan&Feb sondern Feb&Jun gezahlt hat (und dann OFFENSICHTLICH zu viele Zahlungen vorgenommen wurden), zusammen mit,dass vor diesem Hintergrund die als Herrn Z zugeordnete Zahlung im Jan von ATS89.733,33 (offensichtlich 1/3 eines Betrages) genau 1/3 von ATS269200 ist was genau 100m2 mehr aus dem Verkauf von 2692m2 an Herrn R entspricht ist fuer das Gericht komplett irrelevant.

und

'Aus den dargelegten Gründen kann der Anklagebehörde eine Gesetzesverletzung nicht unterstellt werden. Es werden aber in den Fortführungseingaben auch keine erheblichen Bedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft ihrer Einstellungsentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen aufgezeigt, weshalb der Fortführungsantrag abzuweisen ist.'

Auf § 108 wird in keinem der beiden Schreiben eingegangen!!

Sie haben in ihrer Ausfuehrung geschrieben dass man innerhalb der Verjaehrungsfrist bei neuen Beweisen auch nochmal Strafanzeige stellen kann. Wie sehen die Verjaehrungsfristen (fuer §108?) aus? Und laufen die ab Vorbringen im Hauptverfahren oder Einstellung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft? Vielleicht koennen wie Zeuge Z ja doch dazu bewegen uns einen Schwargeldbeleg von seiner Bank zu beschaffen.

Das Ganze ist wirklich nur noch ein Witz.. :(

2)
Sollte vom Richter aus Versehen die Möglichkeit zur Urkundenerklärung nicht eingeräumt worden sein, wäre dies sofort zu rügen.
..das waere dann vor den letzten 5 Rekursen gewesen und hat keine Relevanz mehr?

Auch die Tatsache dass die Staatsanwaltschaft §108 ignoriert hat und (offensichtlich falsch) davon ausgeht dass Zeuge Z nicht 'entgegenden von ihm unterfertigten Kaufvertrag weitere - finanzstrafrechtlich allenfalls nicht unbedenkliche - Schwarzzahlungen an Frau X bestätigen werde.' sind jetzt mit § 530 nicht anzubringen??

Heron
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Heron » 08.10.2018, 22:12

Eine Wiederaufnahmeklage ist nur bei Vorliegen einer der in § 530 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig. Formfehler des Gerichts im Vorprozess können mittels Wiederaufnahmeklage nicht aufgegriffen werden. Eine Wiederaufnahme wegen strafbaren Handlungen ist nicht zulässig, wenn das entsprechende Strafverfahren eingestellt wurde (§ 539 Abs 2 ZPO). Es verbleibt Ihnen daher, sich auf die Voraussetzung des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (neue Tatsachen/Beweise) zu berufen.

Zur Rügepflicht: Nach § 196 ZPO muss die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift von den Parteien ehestens gerügt werden (unter die Rügepflicht fallen insb. formelle Verfahrensverletzungen; bei Verletzung der Rügepflicht kann der Mangel nicht mehr geltend gemacht werden). Bei Flüchtigkeiten oder Formfehler des Gerichts muss die Wesentlichkeit von der Partei durch Rüge klargestellt werden und kann später (im Rahmen der Berufung) aufgegriffen werden.

Die Vorschrift entspricht der Prozessförderungspflicht und soll verhindern, dass Parteien sehenden Auges behebbare Verfahrensfehler des Gerichts unaufgezeigt lassen und sie dann kosten- und zeitaufwendig im Rechtsmittelverfahren geltend machen.

Christine2017
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 09.10.2018, 20:06

'Kurze' Nachfrage.
Wir wurden im Vorverfahren abgelehnt (wenn es keine Verhandlung gab). Richtig?!
I habe grad gelesen dass das passier wenn: 'Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage aber unschlüssig und führen zu ihrer Zurückweisung schon im Vorverfahren' (das sind wir?).
Wir behaupten ja aber 5 Seite lang wieso und warum was aber nicht genug zu sein scheint. Wie saehe denn eine 'ausreichende Behauptung' aus. Ich verstehe dass er vom Anwalt vorgebrachte Punkt dass wir so weit weg sind nicht reicht (aber auf die anderen geht das Gericht nicht ein).


Sie schrieben am 7.10.
..dass Ihnen die Relevanz dieses Zeugen nicht bekannt gewesen sein konnte, siehe unter Punkt 2).

Zu 2) Was die Urkunden betrifft: Wurde der Beweisantrag der gegnerischen Partei am letzten Verhandlungstermin zugelassen? Wenn ja, wurde die Urkundenerklärung zu den am letzten Verhandlungstermin vorgelegten Urkunden abgegeben und wie hat die Urkundenerklärung des Beklagtenvertreters ausgesehen (finden Sie im Protokoll)?
Wir haben geklaert dass wahrscheinlich keine Urkundenerklaerung abgegeben wurde und dass das bis vor 3 Tagen auch noch keinem aufgefallen ist und dass man da jetzt nichts mehr machen kann. Richtig?

Hat das jetzt Auswirkungen wenn wir versuchen zu belegen dass die Relevanz dieses Zeugen nicht bekannt gewesen sein konnte?

wie sieht das mit:

4 Ob 578/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 578/89
Auch; Beisatz: Hier: Ermittlung eines möglichen Zeugen. Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (ZBl 1922/33); das heißt aber nicht, dass etwa eine Partei in allen Fällen den Sachverhalt durch Erhebungen an Ort und Stelle klären müsste (ZVR 1958/45) oder das sie auch Urkunden an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können (EvBl 1962/400). (T7)

Das sind wir, richtig?
Der Satz mit an Ort und Stelle heisst (nicht) sofort im Prozess? Unser Anwalt hatte nach der Verhandlung mit der Sache abgeschlossen und wir mussten mehrfach nach Protokoll und den neuen Beweisstuecken fragen die hat er uns ewig nicht zugestellt. Danach in den Berufungen/Rekurs konnte man ja nichts Neues mehr vorbringen.

Wie weit nach der Verhandlung ist denn noch akzeptabel? Sind 12 Monate zu viel? Ich nehme an man kann sich nicht darauf berufen dass man nicht Agatha Christie's 'Poirot' ist? Ich hatte (in meine schlaflosen Naechten) viele wilde Theorien aufgestellt die als wir sie verfolgt haben im Sande velaufen sind... dass Einzige was wir wussten ist, dass das Vorbringen der KLaegerin KEINEN SINN macht (weil nach deren Rechnung am Ende sogar zuviel gezahlt wurde und mein Mann sich genau erinnern konnte dass sie immer wild Geld ABGEZOGEN hat :)).

Heron
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Heron » 10.10.2018, 18:59

Zu 1) Richtig, es erfolgt eine Vorprüfung, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig und rechtzeitig ist, also ob einer der in § 530 Abs 1 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmegründe (rechtzeitig) geltend gemacht wurde. Unter dem Wiederaufnahmegrund der Z 7 müssen Sie das Vorliegen neuen Beweismaterials behaupten und weiters, dass unverschuldet erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erlangt wurde. Die Stellungnahme Ihres Rechtsanwalts („Das LG meint, die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Z. wäre verschuldet unterlassen worden. Außerdem sei nicht behauptet worden, dass Sie kein Verschulden treffen würde.“) legt nahe, dass Sie hinsichtlich unverschuldeter Kenntnis von den neuen Beweisen nichts oder unzureichend vorgebracht haben. Zudem muss die Wiederaufnahmeklage rechtzeitig (entsprechend § 534 ZPO) erhoben werden.

2) Zur zitierten Entscheidung: Diese stützt Ihre Argumentation. Mit „Das heißt aber nicht, dass etwa eine Partei in allen Fällen den Sachverhalt durch Erhebungen an Ort und Stelle klären müsste“ wird gemeint sein, dass keine Erhebungen/Ermittlungen/Befragungen durch die Partei vor Ort notwendig sind (weiters wird in dieser Entscheidung hinsichtlich des erst später bekannt gewordenen Zeugen festgestellt: "(…), keineswegs waren sie verpflichtet, außergerichtlich mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihn darüber zu befragen."

3) Fristen für die Erhebung der Wiederaufnahmeklage:
- Beim Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 2 Z 4)
- absolute Frist: 10 Jahre ab Rechskraft der Entscheidung (§ 534 Abs 3 ZPO)

Christine2017
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 13.10.2018, 19:14

Ich habe grad gesehen dass der Satz eigentlich noch weiter geht..

Er hat konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich

Was bedeutet der letzte Satz? Worauf genau bezieht der sich? (Sorry, Ich hab das 10mal gelesen stehe aber noch immer auf dem Schlauch). Unser Anwalt hat nur angefuehrt dass wir weil Uebersee Ausland nicht ohne weiteres Zeugen Z ausfindig machen/befragen konnten (mit Vorlage seiner belege haben wir ja aber bewiesen, dass wir ihn doch gefunden haben). Das greift ja offenbar GAR NICHT. Nun kann man auch den gesamten Sachverhalt genau auffuehren (die Sachlage war ja nicht klar und wir haben monatelang Nachforschungen betrieben weil wir uns die Darlegung der Gegenseite nicht erklaeren konnten aber aufgrund der (falschen) Belege auch selbst ein bissel in die Irre gefuehrt worden sind - hier koennten wir die einzelnen Etappen der Aufklaerung und Gedankengaenge auch auffuehren) ABER 'ist einer Verbesserung nicht zugänglich' ist jetzt nicht juristendeutsch fuer ..wurde das verbockt ist der Zug abgefahren??

Heron
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Heron » 15.10.2018, 19:28

Eine Klagserzählung muss so gefasst sein, dass die Klage schlüssig ist, also der behauptete Sachverhalt sich unter einen Tatbestand subsumieren lässt und die Rechtsfolge dem Klagebegehren entspricht. Bei Unschlüssigkeit wird dem Kläger idR eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt, ansonsten die Klage zurückgewiesen/abgewiesen werden muss (Hauptvorteil des Verbesserungsverfahrens ist, dass bei rechtzeitiger Verbesserung die Klage als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht gilt).

Im Falle der Wiederaufnahmeklage ist nach der Judikatur zB in folgenden Fällen keine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen:
- wenn sich aus der Klagserzählung ergibt, dass die Wiederaufnahmeklage verfristet ist
- bei einem fehlenden/unzureichenden Vorbringen über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes

Dass nach Ansicht des Erstgerichts das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes unzureichend behauptet wurde und diesbezüglich keine Klagsverbesserung gestattet wurde, bedeutet nicht, dass Sie kein Rechtsmittel erheben können. Es steht Ihnen offen, Rekurs gegen den gegenständlichen Beschluss zu erheben.

Alitchh
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Alitchh » 16.10.2018, 12:54

vielen Dank für die Informationen

Christine2017
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Re: HILFE!! Wiederaufnahmeklage abgewiesen. Hat es der Anwalt verbockt? Was tun?

Beitrag von Christine2017 » 16.10.2018, 13:03

Vielen Dank fuer Ihre Zeit.

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