Rechtsschutzversicherung rückwirkend?

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Whiskers
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Rechtsschutzversicherung rückwirkend?

Beitrag von Whiskers » 27.09.2018, 19:50

Guten Abend.

Ich hatte letztens einen Verkehrsunfall als Mitfahrer, mein Handgelenk ist verstaucht und ich bekomme starke Kopfschmerzen seit dem Unfall, somit denke ich dass es ein Schmerzensgeld geben wird.

Problem ist nur ich habe keine Rechtsschutzversicherung und möchte das ganze nicht vor Gericht gehen lassen wegen der Kosten.
Falls ich nun eine Rechtsschutzversicherung abschließen würde, würde diese das ganze bearbeiten oder nicht? Und welche Kosten kämen ca. auf mich zu bzw. wie Viel Schmerzensgeld ist ca. zu erwarten bei einer Verstauchung der Hand (schwer einzuschätzen, ich weiß)?

Im www. habe ich hauptsächlich Antworten aus Deutschland gefunden und somit keine klare Antwort.

Schöne Grüße, Whiskers.



mrs.mona.nis
Beiträge: 19
Registriert: 14.09.2018, 15:30

Re: Rechtsschutzversicherung rückwirkend?

Beitrag von mrs.mona.nis » 27.09.2018, 22:16

Hallo Whiskers,

ich schicke voraus, dass ich keine Juristin bin, aber selber an eine rückwirkende Versicherung gedacht habe. Prinzipiell bieten Versicherungsunternehmen keine rückwirkende Versicherung an. Bei meinen Recherchen bin jedoch auf die Firma ARAG gestoßen, die dies unter gewissen Voraussetzungen doch macht. Sie prüfen - glaube ich - erst deinen Fall und wenn die Aussichten auf Erfolg groß sind, nehmen sie dich auch im Nachhinein noch in die Versicherung auf. Stehen die Chancen schlecht, machen sie das natürlich nicht. Ist halt ein Unternehmen, dass auf Gewinn aus ist.

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
Registriert: 29.02.2016, 20:39

Re: Rechtsschutzversicherung rückwirkend?

Beitrag von Das_Pseudonym » 27.09.2018, 22:52

@Whiskers
Aus welchen Bundesland bist du?

Whiskers
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Registriert: 27.09.2018, 19:44

Re: Rechtsschutzversicherung rückwirkend?

Beitrag von Whiskers » 28.09.2018, 11:26

Das mit der ARAG habe ich auch schon mal gehört, dachte aber dass wäre in Deutschland, muss mich mal informieren.

Ich komme aus Oberösterreich.

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