Zeugenaussage bei Anklage

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Mark2
Beiträge: 14
Registriert: 04.01.2017, 11:03

Zeugenaussage bei Anklage

Beitrag von Mark2 » 23.09.2018, 11:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

Als eine Anklage bei der Polizei gemacht wurde, hat auch ein Zeuge der Polizei gesagt, was passiert wurde. (Die Ausage vom Zeugen ist kurz nach dem Straftt passiert).

Nach meinem Verständniss, soll im nächsten Schritte der Zeuge eine Einladung bekommen, um seine Aussage bei der Polizei oder beim Gericht wieder auszusagen.

Bitte um Info, ob der Zuege verpflichted ist und diese Aussage nach der Einladung geben muss.
Beziehungsweise kann sich der Zeuge entscheiden die Aussage nicht zu machen? Falls ja, wass würde in dem Fall passieren?
Die Aussage von diesem Zeugen ist essentiel für den Anklageprocess.
Der Zeuge und die Opfer sind Bekannte und der Zeuge kannte nicht die Verdächtigen von früher.

Anders formuliert und das ist auch etwas was mich in Wirklichkeit interessiert: kann die Opfer etwas machen, um sichezustellen, dass der Schlusszeuge seine Aussage vor Gericht gibt? (ich möchte an dieser Stelle wiederholen, dass der Zeuge schon der Polizei gesagt hat was passiert ist, und die Polizei hat seine Daten genommen.)

Vielen Dank!



jansia
Beiträge: 117
Registriert: 23.07.2018, 09:54

Re: Zeugenaussage bei Anklage

Beitrag von jansia » 24.09.2018, 11:11

Ja der Zeuge ist denke mal verpflichtet dazu

Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Zeugenaussage bei Anklage

Beitrag von Heron » 25.09.2018, 18:29

Im Falle der Einstellung des Strafverfahrens wird das Opfer verständigt; kommt es zu einer Hauptverhandlung ("Prozess") wird oft auch das Opfer als Zeuge geladen und vernommen. Opfer können sich zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatbeteiligter anschließen. Wird im Strafverfahren über Schadenersatzansprüche des Opfers nicht entschieden, können diese Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Als Zeuge ist man zur Befolgung der Ladung und zur vollständigen und richtigen Aussage verpflichtet; bei Nichterscheinen kann der Zeuge polizeilich vorgeführt werden. Der Zeuge hat in bestimmten Fällen ein Aussageverweigerungs- bzw. Entschlagungsrecht (zB hier zusammengefasst: http://www.infovictims.at/at/005_who/pages/005_007.html

Von einer Kontaktaufnahme mit einem bzw. mit anderen Zeugen ist abzuraten; im Fall von Absprachen/Beeinflussung hat das auch strafrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 67 Gäste