Anzeige gegen Türsteher

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Mark2
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Anzeige gegen Türsteher

Beitrag von Mark2 » 22.09.2018, 02:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Anzeige gegen Türsteher gemacht, weil ich von Ihnen geschlagen wurde.
Nachdem ich mit einem Türsteher ein paar Worte ausgetauscht habe, hat er mich geschlagen. (Der Türsteher hat nähmlich mit Beleidigungen begonnen, und ich habe ihm im gleichen Maße mit einer Beleidigung geantwortet).
Danach sind noch 3 andere Türsteher aufgetaucht und mich am Boden geschlagen.

Es ist das erste Mal, das mir so etwas passiert, und ich möchte fragen, was Sie mir raten können.
Wie ist die Vorgehnsweise und wie lang dauert es?

Ich möchte mich auch zu den potenziellen Kosten erkundigen (wie gesagt habe ich noch nie eine Anzeige früher gemacht).
Es ist klar, dass meinerseits keine Kosten anfallen, wenn der Richter entscheidet, dass ich Recht habe.
Allerdings da das alles neu und ziemlich unangenehm für mich ist, möchte ich mich vorher zu allen Möglichkeiten erkundigen, wie zum Beispiel was passieren könnte, wenn aus irgeneinem Grund der Richter gegen mich entscheidet.

Ich bin kein Jurist. Allerdings ist für mich logisch, dass die Türsteher nicht nur kein Recht haben die Leute zu schlagen, besonders nicht wegen Austausch der Worte, und besonders nicht wenn die Türsteher mit den Beleidigungen beginnen.

Bitte um Ihren experten Rat und Ihre Sichtweise.

Vielen Dank!



jansia
Beiträge: 117
Registriert: 23.07.2018, 09:54

Re: Anzeige gegen Türsteher

Beitrag von jansia » 24.09.2018, 14:28

also nur weil er ein Türsteher ist hat er meiner meinung nach kein recht gewalt an zu wenden, das gibt ihm also aufjedenfall nicht das recht - ich würde da direkt zur polizei!

Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Anzeige gegen Türsteher

Beitrag von Heron » 25.09.2018, 19:09

Die Dauer des Ermittlungsverfahren kann im Bereich von Wochen bis zu ein paar Jahren liegen. Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Verfahren entweder eingestellt oder Strafantrag/Anklage erhoben, es kommt dann zur Hauptverhandlung.

Es entstehen Ihnen aufgrund der Anzeige des Sachverhalts (Verdacht auf Körperverletzung) und zur Durchführung des Ermittlungs- und ev. Hauptverfahrens diesbezüglich keine direkten Kosten. Sollten Sie als Zeuge vernommen werden, steht Ihnen der Ersatz Ihrer Aufwendungen (Reise-/Aufenthaltskosten) zu. Zur strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigungen müssten Sie Privatanklage erheben.

Möchten Sie Schadenersatzansprüche gegen die beschuldigte(n) Person(en) geltend machen, können Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen (durch Erklärung bei der Polizei bzw. nach Anklage beim Gericht).

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