AMBO 2009 §7 (1)

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sgabriela
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AMBO 2009 §7 (1)

Beitrag von sgabriela » 20.09.2018, 09:25

Sehr geehrte Damen und Herren,

die AGES/BASG fordert von den "aktiven" Sachkundigen Personen in Österreich eine 24 Stundenverfügbarkeit, begründet auf auf §7(1) der AMBO 2009. Zu diesem Zweck fordert sie die jewielige Sachkundige Person auf eine Telefonnummer zur persönlichen 24 Stundenverfügbarkeit zur Verfügung zu stellen. Die Sachkundige Person ist in Österreich angestellt beim jeweiligen pharmazeutischen Hersteller und hat aus meiner Sicht, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, ein Recht auf Freizeit. Dieses wird aus meiner Sicht durch diese Aufforderung durch der Behörde unterlaufen. Ist diese Auslegung des §7(1) der AMBO 2009 rechtskonform oder überschreitet die Behörde hier die "rote Linie". Ich würde mich sehr über eine rasche Antwort dazu freuen.
MfG



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