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Einbruch im Wohnhaus, welche Kompetenz hat die Polizei?

Verfasst: 16.09.2018, 02:40
von hans1957
Zu den Problemen mit unseren Vermietern habe ich ja schon ein paar total fassungslose Beiträge im Forum Mietrecht geschrieben, diesmal geht es nicht mehr um Mietrecht.
Nun sind wir endlich umgezogen, das Alptraumhaus hätte lt. Gerichtsbeschluss am 30.09.18 Schlüsselübergabe, Ruhe gibt es trotzdem nicht.
Heute Vormittag wollten wir noch ein paar persönliche Sachen aus dem Haus holen, da bemerkten wir, das das Haustürschloss durch Aufbohren stark beschädigt war, so das man es nicht mehr aufschließen konnte, das Haus war aber noch verschlossen. Also mussten wir schon wieder die Polizei der Gemeinde um Hilfe bitten, der Ehemann der Vermieterin war noch nebenan in der Scheune.
Es kamen zwei Beamte, die zusahen, wie der Mann unser Vermieterin unbeirrt weiter das Schloss der Haustür aufbohrte.
Wie schon beim Einbruch in die Garage, behauptete der Mann, er müsse jetzt sofort da rein, es wäre Gefahr in Verzug, da zwei Fenster in der oberen Etage auf Kipp stehen würden und die müssten geschlossen werden, es könnte ja hineinregnen, einen Wasserschaden verursachen und wir hätten unberechtigt das Schloss getauscht, so dass er nicht mehr ins Haus könne.
Obwohl wir den Beamten gesagt haben, das das Haus noch bis zum 30.09.18 ordnungsgemäß gemietet ist, wir sehr wohl gesetzlich berechtigt waren das Schloss zu tauschen, wir täglich zum Haus kommen und er nicht berechtigt ist, es ohne unsere Erlaubnis zu betreten, geschweige denn aufzubrechen, sagten die Beamten, sie könnten ihn nicht daran hindern. Als es mir zu bunt wurde, habe ich gesagt, das ich jetzt die Staatsanwaltschaft anrufe.
Daraufhin sagte einer der Beamten zu dem Mann, das er jetzt aufhören sollte, was den natürlich nicht interessierte, dann wurde der Beamte sauer und sagte ihm, sonst riefe er die Staatsanwaltschaft an.
Darauf der Mann: "Gut, dann höre ich jetzt auf und fahre wieder". (Wie schon in den anderen Beiträgen erklärt, die Vermieterin und ihr Mann wohnen ca. 85 km entfernt).

Nach ca. 1 Stunde sind wir mit ungutem Gefühl nochmal zum Haus gefahren, die Haustür stand weit auf, das Haus war mit Hilfe seines Bruder tatsächlich aufgebrochen und ein neues Schloss wurde gerade eingebaut. Der Mann und sein Bruder spazierten durchs Haus, gingen in alle Räume. Wir blieben draußen und riefen wieder die Polizei, die Beamten kamen, gingen aber nicht einmal zum Haus, um die Einbrecher zur Rede zu stellen, sondern sagten uns, sie würden das jetzt alles so aufnehmen, das wäre Einbruch und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Nun ist das Haus wieder verschlossen, wir haben keinen Schlüssel mehr, um unsere restlichen Sachen zu holen, bzw. für die Übergabe zu reinigen. Das interessierte die Beamten ebenfalls nicht, wir sollten das mit unserem Rechtsanwalt klären.

Ok, wir verstehen, die Beamten sind genervt, weil wir sie für die ständigen Straftaten der vergangenen Monate mehrmals um Hilfe bitten mussten, aber wie kann es sein, das die immer wieder, sogar bei Einbruch tatenlos zuschauen? Einbruch hat doch mit Mietrechtsangelegenheiten nichts zu tun. Wir sind fassungslos, ist die Polizei nicht zum Schutz der Bürger da? Dürfen oder wollen die nichts tun? Oder sehen wir das falsch?

Re: Einbruch im Wohnhaus, welche Kompetenz hat die Polizei?

Verfasst: 17.09.2018, 22:08
von Das_Pseudonym
Gibt es nicht eine Stelle wo man sich hinwenden kann die der sache nachgeht mit den Beamten?

Re: Einbruch im Wohnhaus, welche Kompetenz hat die Polizei?

Verfasst: 17.09.2018, 23:43
von Heron
Aus rechtlicher Sicht liegt kein Einbruchsdiebstahl, sondern das Tatbild eines Hausfriedensbruchs nach § 109 StGB vor (Eindringen in eine Wohnstätte mit Gewalt).

Wie Sie angegeben haben, hat sich der "Eindringling" auch gegenüber den Polizisten auf die Notwendigkeit der Betretung bzw. auf allfällige vertragliche Betretungsrechte berufen, weshalb die Polizei unter Annahme einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nur zögerlich einschritt. Wenn Sie sicher sein wollen, dass der Sachverhalt zur Anzeige gebracht wird, fahren Sie auf die Polizeiinspektion und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der Anzeige geben, die Ihnen auch ausgehändigt werden muss.

Hinsichtlich des getauschten Schlosses haben Sie wahrscheinlich schon Ihre Vermieterin zur unverzüglichen Herausgabe der Schlüssel aufgefordert. Da Sie keine Möglichkeit hatten das Mietobjekt zu nutzen, steht Ihnen Mietzinsminderung und uU auch Schadenersatz zu. Da die Ermittlung der Höhe der Ansprüche juristische Kenntnisse erfordert, sei Ihnen geraten diese Forderungen über Ihren Rechtsanwalt durchzusetzen.

Re: Einbruch im Wohnhaus, welche Kompetenz hat die Polizei?

Verfasst: 18.09.2018, 15:06
von hans1957
Vielen Dank für die Info, wir haben es unserer Rechtsanwältin weiter gegeben.
Es ist nur so unbegreiflich, das die Polizei sich immer wieder von diesem Mann regelrecht auf der Nase rumtanzen lässt und ihm nicht mal klare Grenzen aufzeigt. Ok, der Beamte hat ihm ja mit der Staatsanwaltschaft gedroht, aber es hat ihn ja absolut nicht aufgehalten.
Die einstweilige Verfügung, das wir das Wohnhaus wieder betreten können, haben wir heute bei Gericht selbst stellen können, unsere Anwältin hat den Gegenanwalt ebenfalls paralell zum Handeln aufgefordert.
Eine ergänzende Frage hätte ich noch, hoffentlich sehen Sie diese überhaupt:
Die Kosten der Erstellung einer einstweiligen Verfügung, die wir aufgrund des nachweisbaren monatelangen Terrors, der einfach nicht aufhört, machen möchten, können die dem Verursacher und seiner Frau, unserer Vermieterin, berechnet werden? Der Mensch hört nicht auf und verfolgt uns jetzt sogar noch hier zu unserem neuen Wohnsitz.
Wir sind tatsächlich mit unseren Nerven am Ende und auch das können wir mit einem Attest des Krankenhauses, nach zweimaligem Kollabieren durch Stress usw. nachweisen.

Re: Einbruch im Wohnhaus, welche Kompetenz hat die Polizei?

Verfasst: 18.09.2018, 16:27
von Heron
Abhängig von der Art der einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich Kosten gemäß § 393 EO vorgesehen:
- es gibt gar keinen Kostenersatz (EV nach § 382a EO)
- der Kostenersatz richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (nach Obsiegen; zB bei EV nach 382b EO)
- vorerst kein Kostenersatz für die einstweilige Verfügung, nur nach nach Maßgabe des Hauptverfahrens

Details besprechen Sie am besten mit Ihrer Rechtsvertretung.