Wer zahlt das Rad?

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InProgress
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Wer zahlt das Rad?

Beitrag von InProgress » 28.08.2018, 14:32

Hallo JusLine Forum,

ich hab hier einen glaube ich ganz pikanten Fall wo ich mir bei der Bewertung unsicher bin.

Person V. hat Person E. im Sommer 2014 Sein Mountainbike ohne konkretes Rückgabedatum geliehen. E. wollte es sich zum Tourenfahren/ Sport machen ausleihen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe auch nicht für den öffentlichen Verkehr geeignet ausgestattet (Glocken, Lichter, Reflektoren, usw.). Auf den Vertrag wurde aber nicht weiter eingegangen und auf gegenseitiges Vertrauen mündlich abgeschlossen.

V. und E. haben sich für ein paar Jahre aus den Augen verloren hatten aber noch gelegentlich Kontakt und waren via soziale Medien bzw. Telefon gegenseitig erreichbar. Im März 2018 trafen sich die beiden dass letzte Mal persönlich, zu diesem Zeitpunkt war das Fahrrad noch im Besitz des E.

Im Juli schrieb V. an E. via Facebook Messenger (ein regelmäßig genutztes medium), dass er gerne in der kommende Woche oder wann immer E Zeit hat, sein Fahrrad abholen möchte. Dieser meldete sich nicht.
Im August schrieb V. dem E. nochmal und bekam wieder keine Antwort.
Verärgert schrieb V der Frau von E und beklagte sich bei ihr. Daraufhin meldete sich E. per Messenger und behauptete dass das Fahrrad angehängt die seinem Geschäft geklaut wurde.

V. schrieb daraufhin, dass er das Rad gerne kompensiert haben möchte oder E wenigsten mit der Diebstahlsanzeige eine Anspruch bei der Versicherung einreichen soll. Wieder kam von E. keine Rückmeldung.

V. rief daraufhin bei E. an und wollte genaueres zur Situation erfragen. Dabei kam heraus:

1.Das Fahrrad wurde bereits im März 2018 kurz nach dem Besuch durch V. gestohlen. (E gab erst auf Anfrage im Augustan V. bescheid)
2.E hat weder eine Verlust- noch eine Diebstahlsanzeige gemacht
3.E. sagt ein ehemaliger Mitarbeiter könnte was gesehen haben, er kann diesen aber nicht erreichen.
4.E versucht das nun über die Versicherung zu klären, gab aber nicht genauer an wie er das machen will.

Um sich abzusichern schrieb V. sofort ein Gedankenprotokoll von dem Anruf auf unterzeichente es und sendete es an E via Messenger mit der bitte es zu lesen und zu unterschreiben, bzw. gegebenfalls seine Kommentare hinzuzufügen
Bis dato keine Rückmeldung.

Nun die Fragen:

Ein Fahrrad dass offensichtlich für sportliche Zwecke zu nutzen ist und auf der Straße gestohlen wird wirkt wie eine zweckentfremdung oder täusche ich mich da? (offensichtlich nicht für öffentliche Straßen gedacht)

Ist ein Fahrrad gestohlen wenn es keine Diebstahlsanzeige gibt und bis dato keine Zeugen.
Hat eine Diebstahlsanzeige jetzt noch einen Wert bzw. ist es fahrlässig keine Diebstahlsanzeige zu machen?

Ist E gegenüber V bereits im Schuldnerverzug?

Wie sollte V. jetzt am besten reagieren?

Ist ein solches Gedankenprotokoll von irgend einem Wert?

Bin mal gespannt was andere denken, danke fürs mitmachen beim Forum



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Wer zahlt das Rad?

Beitrag von Heron » 28.08.2018, 18:12

Vereinbart wurde zwischen V und E eine Leihe auf unbestimmte Zeit. Der Entlehner hat das Recht die geliehene Sache wie vertraglich vereinbart (also für Sport und Fahrradtouren) zu nutzen. So wie Sie es schildern hat der Entlehner den vereinbarten Gebrauch eigenmächtig ausgeweitet indem er das Mountainbike auch für Alltagsfahrten eingesetzt und im öffentlichen Raum vor seinem Geschäft abgestellt hat. Er haftet dabei auch für gemischten Zufall, also im Fall dass das Fahrrad beim widerrechtlichen Gebrauch durch Zufall ohne sein persönliches Verschulden Schaden leidet.
§ 979 ABGB
Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§. 965).
Eine Diebstahlsanzeige ist ratsam. Diese wäre höchstwahrscheinlich auch Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung. Ob V oder E den Diebstahl eines geliehenen/verliehenen, im öffentlichen Raum abgestellten Fahrrads versichert haben, fragen Sie am besten bei der in Frage kommenden Versicherung nach. Der Verleiher sollte dem Entlehner seinen Rechtsstandpunkt darlegen, Ersatz (Zeitwert des Fahrrads) fordern und darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich durchgesetzt wird.

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