Zukünftiges Erbe zu Lebzeiten der Erblasser aufteilen
Verfasst: 21.08.2018, 10:17
Liebe Forenmitglieder,
ich habe eine nicht allzu typische Frage, doch schätze ich, dass es eine recht alltägliche Problematik darstellen kann.
Angenommen wir haben zwei Eltern - eine Mutter M und einen Vater V. Diese haben drei Kinder - A, B und C.
Mutter M hat ein Baugrundstück und möchte ihrem Sohn A anlässlich dessen Hochzeit dieses Baugrundstück überlassen.
Vater V hat ebenfalls ein Grundstück samt Haus.
B erklärt sich einverstanden und sagt A und M zu, dass er in dieser Hinsicht einen Erbverzicht erklären würde, da er selbst sehr erfolgreich ist und nichts brauche. C erklärt sich unter der Bedingung, dass er dann dafür das Grundstück samt Haus von V bekommt, ebenfalls damit einverstanden.
Jetzt meine Frage: Kann man schon zu Lebzeiten der Erblasser darüber disponieren, wer was bekommen sollte - und ist es möglich über zwei Erbschaften im Voraus kreuzweise zu disponieren?
Können die Brüder unter sich einen Vertrag mit solchen Bedingungen schließen, in denen quasi das gesamte Vermögen der Eltern aufgeteilt wird? Oder muss das jeweils gegenüber den Eltern abgegeben werden?
Das Grundstück der M würde ja unter § 788 ABGB fallen, wäre also in Bezug auf die Verlassenschaft nach ihr dem A gänzlich auf den Erbteil bzw. Pflichtteil anzurechnen. Einen Herausgabeanspruch wie bei einer normalen Schenkung nach § 785 ABGB entfällt dabei, das Schlimmste was passieren könnte, wäre, dass die Brüder und der Vater alles Restliche bekommen würden. Nur macht mir die Verlassenschaft nach V Kopfzerbrechen. Was könnte da gemacht werden, dass dann Sohn A nicht auf einmal hergeht und sagt er wolle seinen Pflichtteil, weil der Vater das Grundstück samt Haus behalten hat und nicht im Voraus an Sohn C verschenkt hat...?
In der Entscheidung 7 Ob 531/90 habe ich gelesen, dass ein Vertrag zwischen dem auf sein Erbrecht oder seinen Pflichtteil Verzichtenden und dem Begünstigten, auch wenn es sich um Verwandte handelt, nichtig sei. Über Schenkungspflichtanteile kann man aber disponieren nach 6 Ob 781/78, aber das betrifft ja auch nur Herausgabeansprüche auf Schenkungen und nicht den Pflichtteil....
Müsste V also einen Pflichtteilsverzicht von A verlangen?
Ich danke euch für die Infos
LG Niedie
ich habe eine nicht allzu typische Frage, doch schätze ich, dass es eine recht alltägliche Problematik darstellen kann.
Angenommen wir haben zwei Eltern - eine Mutter M und einen Vater V. Diese haben drei Kinder - A, B und C.
Mutter M hat ein Baugrundstück und möchte ihrem Sohn A anlässlich dessen Hochzeit dieses Baugrundstück überlassen.
Vater V hat ebenfalls ein Grundstück samt Haus.
B erklärt sich einverstanden und sagt A und M zu, dass er in dieser Hinsicht einen Erbverzicht erklären würde, da er selbst sehr erfolgreich ist und nichts brauche. C erklärt sich unter der Bedingung, dass er dann dafür das Grundstück samt Haus von V bekommt, ebenfalls damit einverstanden.
Jetzt meine Frage: Kann man schon zu Lebzeiten der Erblasser darüber disponieren, wer was bekommen sollte - und ist es möglich über zwei Erbschaften im Voraus kreuzweise zu disponieren?
Können die Brüder unter sich einen Vertrag mit solchen Bedingungen schließen, in denen quasi das gesamte Vermögen der Eltern aufgeteilt wird? Oder muss das jeweils gegenüber den Eltern abgegeben werden?
Das Grundstück der M würde ja unter § 788 ABGB fallen, wäre also in Bezug auf die Verlassenschaft nach ihr dem A gänzlich auf den Erbteil bzw. Pflichtteil anzurechnen. Einen Herausgabeanspruch wie bei einer normalen Schenkung nach § 785 ABGB entfällt dabei, das Schlimmste was passieren könnte, wäre, dass die Brüder und der Vater alles Restliche bekommen würden. Nur macht mir die Verlassenschaft nach V Kopfzerbrechen. Was könnte da gemacht werden, dass dann Sohn A nicht auf einmal hergeht und sagt er wolle seinen Pflichtteil, weil der Vater das Grundstück samt Haus behalten hat und nicht im Voraus an Sohn C verschenkt hat...?
In der Entscheidung 7 Ob 531/90 habe ich gelesen, dass ein Vertrag zwischen dem auf sein Erbrecht oder seinen Pflichtteil Verzichtenden und dem Begünstigten, auch wenn es sich um Verwandte handelt, nichtig sei. Über Schenkungspflichtanteile kann man aber disponieren nach 6 Ob 781/78, aber das betrifft ja auch nur Herausgabeansprüche auf Schenkungen und nicht den Pflichtteil....
Müsste V also einen Pflichtteilsverzicht von A verlangen?
Ich danke euch für die Infos
LG Niedie